# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Tierkörperverwertungs-Verordnung neuerlich abgeändert wird

60. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Dezember 1963, womit die Tierkörperverwertungs-Verordnung neuerlich abgeändert wird.

Auf Grund der §§ 3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, StGBl. Nr. 241, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

Die Tierkörperverwertungs-Verordnung, LGBl. Nr. 52/1960, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 14/1962, LGBl. Nr. 27/1962 und LGB1. Nr. 21/1963 wird wie folgt abgeändert:

1. Die Bestimmungen des § 2, soweit sie die Gemeinden des politischen Bezirkes Steyr betreffen, haben zu lauten:

"Politischer

BezirkGemeindenZuständige Tierkörpersammelstelle

SteyrAschach an der SteyrSteyr

Dietach"

Garsten"

St. Ulrich bei Steyr"

Schiedlberg"

Sierning"

Wolfern"

AdlwangWindischgarsten

Bad HallSteyr

GaflenzWindischgarsten

Großraming"

Laussa"

Losenstein"

Maria Neustift"

Pfarrkirchen bei Bad Hall"

Reichraming"

Rohr im Kremstal"

Ternberg"

Waldneukirchen"

Weyer-Land"

Weyer-Markt"

"(4) Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dem Landeshauptmann außerdem jeweils bis zum 15. Jänner alle im abgelaufenen Jahr im Stadtgebiet außerhalb des Schlachthofes durchgeführten Vieh- und Fleischbeschauen gemäß der Anlage D 2 zu berichten."

3. Die Anlage D 2 hat zu lauten:

"Anlage D2

Magistrat der Landeshauptstadt Linz

Meldung

gemäß § 12 Abs. 4 der Tierkörperverwertungs-Verordnung für das Jahr 19....

Anzahl der im Jahre 19.. Rindern über drei Monate und Einhufern

in der Gemeinde

durchgeführten Vieh-Rindern unter drei Monaten, Schweinen,

und Fleischbeschauen beiSchafen und Ziegen"

§ 2.

Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.