# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken

67. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Dezember 1963 betreffend die Kennzeichnung der Hunde mit amtlichen Hundemarken.

In Durchführung des § 42 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

(1)Hunde, die in Oberösterreich gehalten werden, sind durch amtliche Hundemarken zu kennzeichnen.

(2)Von der Kennzeichnung sind Hunde, die noch nicht acht Wochen alt sind, ausgenommen, § 2.

(1)Jeder Halter eines über acht Wochen alten Hundes ist verpflichtet,

(2)Der Hundehalter hat dafür zu sorgen, daß die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.

§ 3.

(1)Die fortlaufend mit Nummern versehenen amtlichen Hundemarken sind vom Bürgermeister jener Gemeinde auszugeben, in der die zu kennzeichnen

den Hunde gehalten werden. Alle Hunde, für die eine amtliche Hundemarke ausgegeben wird, sind in einer Hundeliste zu erfassen, in der der Name

und die Anschrift des Hundehalters, die Nummer der ausgegebenen Hundemarke sowie Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes anzuführen sind.

(2)Die amtlichen Hundemarken sind bis zum 15. Jänner des der Ausgabe folgenden Jahres gültig. Zu Beginn jeden Jahres sind neue amtliche Hundemarken auszugeben.

(3)Bei Verlust einer amtlichen Hundemarke ist für den zu kennzeichnenden Hund eine neue amtliche Hundemarke auszugeben.

(4)Der Hundehalter hat für die amtliche Hundemarke eine dem Anschaffungspreis der Marke angemessene Gebühr zu entrichten, deren Höhe von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.

§ 4.

Übertretungen der Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 63 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 20. Juni 1916, Z. 1931/X, Linzer Zeitung Nr. 51, betreffend veterinärpolizeiliche Maßnahmen zur Tilgung der Wutkrankheit, außer Kraft.