# Gesetz, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben abgeändert wird

6. Gesetz

vom 11. Dezember 1963, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben abgeändert wird.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben, LGB1. Nr. 63/1961, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 1/1963 wird wie folgt abgeändert:

Im § 2 ist das Datum „31. Dezember 1963" zu ersetzen durch „31. Dezember 1964".