# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Fremdenverkehrsgebiete "Kopfing im Innkreis" und "Rainbach im Innkreis" geschaffen werden

13. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. März 1964, womit die Fremdenverkehrsgebiete „Kopfing im Innkreis" und „Rainbach im Innkreis" geschaffen werden.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Kopfing im Innkreis und Rainbach im Innkreis zum Fremdenverkehrsgebiet „Rund um den Sauwald" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 19/1959, LGBl. Nr. 16/1962, LGBl. Nr. 26/1962 und LGBl. Nr. 5/1964) wird widerrufen.

§ 2.

(1)Das Gebiet der Gemeinde Kopfing im Innkreis wird zum Fremdenverkehrsgebiet „Kopfing im Innkreis" erklärt.

(2)Das Gebiet der Gemeinde Rainbach im Innkreis wird zum Fremdenverkehrsgebiet „Rainbach im Innkreis" erklärt.

§ 3. Als Name der neuen Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2 angeführten Gebietsbezeichnungen.

§ 4.

Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.