# Gesetz über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz

20. Gesetz vom 3. April 1964 über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Die Stadtgemeinde Linz ist berechtigt, im Jahre 1964 eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen bis zur Höhe von hundert Millionen Schilling aufzunehmen.

§ 2.

Mit dem Erlös der Anleihe sind Investitionen durchzuführen.

§ 3.

Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Anleihe kann die Stadtgemeinde Linz die Haftung mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihren Abgabeneinnahmen übernehmen.