# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten

22. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. Mai 1964 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:

§ 1.

Nachstehende Gebiete, die in besonderem Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiet erklärt:

das Gebiet der Gemeinde Aurach am Hongar (Fremdenverkehrsgebiet „Aurach am Hongar"); das Gebiet der Gemeinde Gaspoltshofen

(Fremdenverkehrsgebiet „Gaspoltshofen"); das Gebiet der Gemeinde Großraming (Fremdenverkehrsgebiet „Großraming"); das Gebiet der Gemeinde Hochburg-Ach (Fremdenverkehrsgebiet „Hochburg-Ach"); das Gebiet der Gemeinde Kallham (Fremdenverkehrsgebiet „Kallham"); das Gebiet der Gemeinde Laussa (Fremdenverkehrsgebiet „Laussa"); das Gebiet der Gemeinde Mettmach (Fremdenverkehrsgebiet „Mettmach"); das Gebiet, der Marktgemeinde Ostermiething (Fremdenverkehrsgebiet „ Ostermiething"); das Gebiet der Stadtgemeinde Ried im Innkreis

(Fremdenverkehrsgebiet „Ried im Innkreis") und das Gebiet der Gemeinde Sankt Pantaleon (Fremdenverkehrsgebiet „Sankt Pantaleon").

§ 2. Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiete schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.