# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck festgesetzt wird

23. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29. Juni 1964, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck festgesetzt wird.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGBl. Nr. 49, wird verordnet:

§ 1.

Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Vöcklabruck wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 75 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1964 in Kraft.