# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Freistadt festgesetzt wird

28. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 27. Juli 1964, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Freistadt festgesetzt wird.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGBl. Nr. 49, wird verordnet:

§ 1.

Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Freistadt wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 70 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1964 in Kraft.