# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Stadt Steyr neu festgesetzt und kundgemacht wird

31. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 27. Juli 1964, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrs flächen im Gemeindegebiet der Stadt Steyr neu festgesetzt und kundgemacht wird.

In Durchführung des § 38 a Abs. 6 des Zweiten Hauptstückes der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, wirksam für das Gebiet der Stadtgemeinde Steyr auf Grund des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1.

(1)DER EINHEITSSATZ FÜR DIE BERECHNUNG DES BEITRAGES ZU DEN KOSTEN DER HERSTELLUNG VON VERKEHRSFLÄCHEN IM GEMEINDEGEBIET DER STADT STEYR WIRD MIT ZWEIHUNDERT SCHILLING JE QUADRATMETER VERKEHRSFLÄCHE NEU FESTGESETZT.

(2)Im Einheitssatz gemäß Abs. 1 sind die Kosten für die Herstellung der Wasserleitung nicht enthalten (§ 1 Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. Nr. 28).

§ 2.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. April 1950, LGBl. Nr. 24, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Steyr fest

gesetzt und kundgemacht wird, außer Kraft.