# Gesetz über die Regelung des Jagdwesens (Oö. Jagdgesetz)

32. Gesetz

vom 3. April 1964 über die Regelung des Jagdwesens (O. ö. Jagdgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

A. Das Jagdrecht und die Ausübung des Jagdrechtes.

§ 1. Das Jagdrecht.

(1)Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum

und ist mit diesem verbunden.

(2)Die Jagd ist in Übereinstimmung mit den

allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfalle den Inter

essen der Landeskultur der Vorrang zu.

(3)Das Jagdrecht umfaßt die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,

a)das Wild im Jagdgebiet zu hegen (Wildhege —

§ 3);

b)im Jagdgebiet Wild zu fangen, zu erlegen und

sich anzueignen;

c)sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild

und Abwurfstangen und, soweit dem keine

anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegen

stehen, sich das Gelege des Federwildes anzu

eignen.

§ 2. Jagdjahr; Jagdperiode.

(1)Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet

am 31. März.

(2)Die Jagdperiode beträgt für Reviere mit über

wiegendem Hochwildbestand neun Jahre, im übrigen

sechs Jahre.

§ 3. Wild; Wildhege.

(1)Wild im Sinne dieses Gesetzes sind die in der

Anlage bezeichneten jagdbaren Tiere.

(2)Wildhege im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die

vom Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Landeskultur und der Fischerei und sonstiger gesetzlich geschützter Interessen zu treffenden weidgerechten Maßnahmen zum Zwecke der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes und zum Schütze des Wildes gegen Raubwild, Raubzeug, Futternot und Wilderer.

§ 4. Ruhen der Jagd.

Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:

a)Friedhöfe;

b)die der Erholung dienenden öffentlichen Anlage (Parks)

c)Gebäude;

d)industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;

e)Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung

abgeschlossen sind;

f)nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das

Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder

künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;

g)Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare

Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit

gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten

und Fasanerien).

§ 5. Jagdgebiete.

Die Jagdgebiete werden unterschieden in:

a)Eigenjagdgebiete;

b)genossenschaftliche Jagdgebiete.

§ 6. Eigenjagdgebiet.

(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.) stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaße von mindestens 115 Hektar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.

(2)Als Eigenjagdgebiet gelten Grundflächen im

Ausmaße von weniger als 115 Hektar dann, wenn

sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steier mark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das im Abs. 1 geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.

(3)Als zusammenhängend gilt eine Grundfläche

dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in

einer solchen Verbindung stehen, daß man von

einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne

fremden Grund zu überschreiten. Natürliche und

künstliche Wasserläufe, Wege, Bahnkörper und

andere schmale Grundflächen, auf denen nach ihrer

Gestalt für sich allein eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht möglich ist, bilden kein Eigenjagdgebiet, auch wenn sie das Flächenausmaß von

115 Hektar überschreiten. Solche schmale Grund

stücke unterbrechen nicht den Zusammenhang eines

Jagdgebietes, stellen aber auch in ihrem Längenzug

nicht den Zusammenhang zwischen getrennt liegen

den Grundflächen her.

§ 7. Genossenschaftliches Jagdgebiet.

Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet.

§ 8. Jagdberechtigte; Jagdausübungsberechtigte.

(1)Das Jagdrecht steht mit den in diesem Gesetz

bestimmten Beschränkungen dem Grundeigentümer

bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu. Als

selbständiges dingliches Recht kann das Jagdrecht

nicht begründet werden. Jagdberechtigte im Sinne

dieses Gesetzes sind:

(2)Jagdausübungsberechtigte sind nach Maßgabe

der Abs. 3 und 4 in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter und in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.

(3)Die Befugnis zur Eigenjagd umfaßt die freie

Verfügung des Jagdberechtigten über die Form der

Ausübung des Jagdrechtes im Eigenjagdgebiet

durch Selbstverwaltung oder Verpachtung. Orts

gemeinden und Agrargemeinschaften dürfen jedoch

ihr Eigenjagdrecht nur durch Verpachtung ausüben.

Den einzelnen Mitgliedern einer Ortsgemeinde oder

einer Agrargemeinschaft steht in dieser Eigenschaft

kein Recht zur unmittelbaren Ausübung des Eigen

jagdrechtes zu.

(4)Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagd

gebiet ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

entweder zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter (§ 26) auszuüben.

B. Feststellung der Jagdgebiete.

§ 9. Zuständigkeit.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Jagdgebiete festzustellen.

§ 10. Verfahren.

(1)Eigentümer, die die Feststellung von Grund

flächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben

diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ab

lauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) auf Feststellung eines Gebietes als Jagdeinschluß (§ 12) und

auf Gebietsabrundung (§ 13) einzubringen.

(2)Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens

drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:

a)welche Grundflächen zum Eigenjagdgebiet (§ 6)

gehören;

b)welche Arrondierungsgebiete einem anderen

Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13);

c)daß die sonach verbleibenden Grundstücke mit

ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche

das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;

d)ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet

als Jagdanschluß (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt;

e)welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes als Jagdeinschluß (§12 Abs. 3) gelten.

(4)Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht

bei Eigenjagdgebieten, bei denen sich in der abgelaufenen Jagdperiode flächenmäßig und in den

Eigentumsverhältnissen nichts geändert hat. Unter

diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als

Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter.

§ 11.

Vereinigung und Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten.

(1)Auf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften (§ 15) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagd

gebiete oder deren Teile zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu verfügen, wenn diese Vereinigung im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist. Gleichzeitig ist

auf Grund der Flächenausmaße festzulegen, in

welchem Verhältnis die Erträgnisse der Verwertung

des Jagdrechtes aufzuteilen sind.

(2)Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die

Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebietes in mehrere selbständige

genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn diese Zerlegung im Interesse der Jagd und der Landeskultur gelegen und durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 Hektar behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Grenzen, wie Wegen, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen u. dgl. zu bestimmen.

§ 12. Jagdanschlüsse; Jagdeinschlüsse.

(1)Erreicht ein genossenschaftliches Jagdgebiet

nicht das Ausmaß von 115 Hektar und ist eine Maßnahme nach § 11 nicht möglich, so ist es von der

Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich der Feststellung (§§ 9 und 10) als Jagdanschluß festzustellen.

(2)Zerfällt ein genossenschaftliches Jagdgebiet

durch eingeschobene Teile von Eigenjagdgebieten

in zwei oder mehrere getrennte Teile, von denen

keiner die Größe von 115 Hektar erreicht, so ist

jeder Teil für sich als Jagdanschluß festzustellen.

(3)Ist ein genossenschaftliches Jagdgebiet größer

als 115 Hektar und wird ein dieses Ausmaß nicht

erreichender Teil

a)vom Eigenjagdgebiet dem ganzen Umfange nach

so umschlossen, daß die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und insbesondere die notwendige Breite haben, oder

b)von einem Jagdgebiet oder mehreren Eigenjagd

gebieten der in lit. a geforderten Gestalt von dem

übrigen genossenschaftlichen Jagdgebiet derart

abgetrennt, daß man auf das Trennstück nur über

fremdes Jagdgebiet oder über die durch ein

solches führenden Wege oder Wasserläufe gelangen kann, so ist dieser Teil auf Antrag des Grundeigentümers, der die Feststellung seiner Grundflächen als Eigenjagdgebiet begehrt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Jagdeinschluß festzustellen.

§ 13. Abrundung von Jagdgebieten.

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der

Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten

Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtig-

ten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzende Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen

zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagd

wirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung er

fordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs

Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.

(2)Die neuen Grenzen sind nach Möglichkeit so

zu ziehen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst

in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen,

natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammen

fallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche

des Jagdgebietes nicht unter 115 Hektar sinken.

(3)Für die Ausübung des Jagdrechtes im Arrondierungsgebiet hat der Jagdausübungsberechtigte dem Jagdberechtigten (§ 8 Abs. 1) ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungs

behörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates festzusetzen ist.

(4) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

§ 14.

Veränderungen des Jagdgebietes während der Jagdperiode.

(1)Verliert der Jagdberechtigte im Laufe der Jagdperiode das Eigentum an einem Teil des Eigenjagdgebietes oder sinkt das Eigenjagdgebiet unter das im § 6 geforderte Ausmaß oder verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümer das Jagdrecht

in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet zur

Gänze oder teilweise auf Grund des § 12 gepachtet

hat, seine Eigenschaft als anrainendes, umschließen

des oder abtrennendes Eigenjagdgebiet, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde die Jagdgebiete neu

festzustellen (§ 10).

(2)Sinkt das Ausmaß- des Eigenjagdgebietes unter 100 Hektar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Feststellung sofort, anderenfalls zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen.

C. Ausübung der genossenschaftlichen Jagd.

§ 15. Die Jagdgenossenschaft.

(1)Die Jägdgenossenschaft wird von der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke gebildet, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (§ 29 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) festgesetzt ist und welche zu ein

em genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören. Die Grundeigentümer werden in dieser Eigenschaft Jagdgenossen genannt. Der Jagdgenossenschaft kommen

nach Maßgabe dieses Gesetzes alle den Jagdgenossen aus der Verwertung des Jagdrechtes zufließenden Rechte zu.

(2)Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der

Jagdausschuß und der Obmann.

(3)Die Organe der Jagdgenossenschaft unterstehen

der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese

hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der

Organe der Jagdgenossenschaft aufzuheben und

Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist. Bei Untätigkeit des Obmannes oder des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde

das betreffende Organ nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist abzuberufen und bis zu dessen Neuwahl die erforderlichen Verfügungen selbst zu treffen.

§ 16. Der Jagdausschuß.

(1)Der Jagdausschuß besteht aus neun Mitgliedern

und für den Fall der Verhinderung aus ebensovielen Ersatzmitgliedern. Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht dem Obmann vorbehalten sind.

(2)Drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat die Gemeindevertretung zu wählen.

(3)Sechs Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat der Ortsbauernausschuß (§ 13 lit. f des O. ö. Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 13/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr.74/1955, LGBl. Nr.26/1956 und LGBl. Nr. 23/1961) aus dem Kreis der Jagd

genossen mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

Wählbar ist, wer in die Gemeindevertretung wähl

bar ist. Sind für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften errichtet (§ 28 Abs. 1 des O. ö.

Landwirtschaftskammergesetzes), so ist die Wahl

von den betreffenden Ortsbauernausschüssen in

gemeinsamer Sitzung vorzunehmen. Den Vorsitz

während der Wahlhandlung hat der Ortsbauernobmann, im Falle mehrere Ortsbauernschaften in Betracht kommen, der an Jahren älteste Ortsbauernobmann zu führen.

(4)Die Mitglieder des Jagdausschusses werden auf

die Funktionsdauer der Körperschaft, die sie zu

wählen hat, gewählt. Sie haben jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Mitglieder fortzuführen.

(5)Der Jagdausschuß ist beschlußfähig, wenn der

Obmann (Obmannstellvertreter) und wenigstens die

Hälfte der übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder)

anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt

der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Solange ein Mitglied des Jagdausschusses Pächter der Genossenschaftsjagd oder Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft ist, ruht seine Funktion; auf die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen.

§ 17. Geschäftsordnung des Jagdausschusses.

Der Jagdausschuß hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Jagdausschusses und die Haushaltsführung zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Jagdausschusses gewährleistet und nicht gegen das Gesetz verstößt. Solange der Jagdausschuß eine Geschäftsordnung nicht erlassen hat, gilt die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Mustergeschäftsordnung für den betreffenden Jagdausschuß.

§ 18. Der Obmann.

(1) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Der Obmann beruft den Jagdausschuß ein, führt darin den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Jagdausschusses durch. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Mitgliedes des Jagdausschusses. (2) Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter sind vom Jagdausschuß aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 19.

Verpachtung des Jagdrechtes im genossenschaftlichen Jagdgebiet.

(1)Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagd

gebiet ist durch Verpachtung jeweils auf die Dauer

der Jagdperiode zu nutzen.

(2)Die Verpachtung des genossenschaftlichen

Jagdrechtes kann entweder auf Grund

(3)Auf welche Art das genossenschaftliche Jagd

gebiet zu verpachten ist, hat der Jagdausschuß

unverzüglich nach der Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebietes durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist.

(4)Gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß Abs. 3

ist der Pachtvertrag im Entwurf zu beschließen. In

den Pachtvertrag sind neben den die Grundsätze

der Weidgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit gewährleistenden Bestimmungen jedenfalls die Bestimmungen aufzunehmen,

a)daß sich der Pachtschilling entsprechend dem

Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn

im Laufe der Jagdperiode ein Zuwachs oder

Abfall an dem Jagdgebiet eintritt;

b)daß Vereinbarungen neben dem Pachtvertrag

unzulässig und nichtig sind.

(5)In den Pachtvertrag kann auf Beschluß des

Jagdausschusses auch die Bestimmung aufgenommen

werden, daß der Jagdleiter oder mehrere Mitglieder

der Jagdgesellschaft (§ 21) ortsansässig sein müssen.

(e) Der Entwurf des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn nach Anhören des Bezirksjagdbeirates vom Standpunkte der Gesetzmäßigkeit zu prüfen und allfällige Bedenken, die später zu einer Außerkraftsetzung des Zuschlages (§ 23 Abs. 2) oder zu einer Aussetzung der Wirksamkeit des Pachtvertrages (§ 25) führen müßten, dem Obmann des Jagdausschusses mitzuteilen. Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel unzulässig.

§ 20. Pächterfähigkeit.

(1) Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an

(2) Das Jagdrecht darf überdies nur an Personen verpachtet werden, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Pflichten nachzukommen gewillt und in der Lage sind. Im Falle einer Verpachtung an eine Jagdgesellschaft gilt dies mit der Maßgabe, daß diese Voraussetzung bei jedem Jagdgesellschafter gegeben sein muß.

§ 21. Die Jagdgesellschaft.

(1)Einer Jagdgesellschaft dürfen nur solche eigen

berechtigte Personen als Mitglieder (Jagdgesellschafter) angehören, die im Besitze einer Jahresjagdkarte sind. Wird einem Jagdgesellschafter die Jagdkarte entzogen, so scheidet er aus der Jagdgesellschaft aus.

(2)Die Anzahl der Jagdgesellschafter darf nur so

groß sein, daß auf je angefangene 200 Hektar des

Jagdgebietes höchstens ein Jagdgesellschafter ent

fällt.

(3)Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellenund diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. Der Jagdleiter muß die Voraussetzung

gemäß § 20 Abs. 1 lit. b erfüllen.

(4)Der Jagdleiter hat dem Obmann vor Beginn

der Feilbietung, bei Verpachtung im Wege des

freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen, eine Ausfertigung des zwischen den Jagdgesellschaftern schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages zu übergeben.

Im Vertrag müssen alle Jagdgesellschafter mit

Namen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz angeführt sein.

(5)Nach Abschluß des Pachtvertrages darf ein

neues Mitglied nur dann in die Jagdgesellschaft

aufgenommen werden, wenn ein Mitglied ausgeschieden ist. Die Aufnahme ist an die Zustimmungdes Jagdausschusses gebunden und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(6)Eine durch das Ausscheiden eines Mitgliedes

erfolgte Verminderung der Zahl der Jagdgesellschafter ist dem Jagdausschuß und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(7) Für eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd sind die einzelnen Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Die Jagdgesellschafter haften jedoch rücksichtlich aller aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für die Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand.

§ 22. öffentliche Versteigerung.

(1)Die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes hat der Obmann durchzuführen.

(2)Zur Anbotstellung ist nur zuzulassen, wer das

Vadium in der Mindesthöhe des Ausrufpreises

erlegt hat.

(3)Mit der Erteilung des Zuschlages an den Meistbieter ist der Pachtvertrag vorbehaltlich der Bestätigung des Zuschlages (§ 23) abgeschlossen. Das

Vadium hat der Obmann zur Sicherstellung der

Kosten der Versteigerung und des rechtzeitigen

Erlages des ersten Pachtschillings und der Kaution

(§ 27) zu verwahren. Die Vadien der übrigen Bieter

sind diesen zurückzustellen. Wird nach mehrmaliger Aufforderung kein den Ausrufungspreis

erreichendes Anbot gestellt, so hat der Obmann

die Versteigerung zu schließen und die erlegten

Vadien zurückzustellen.

(4)Das Nähere über die Durchführung der Versteigerung hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 23. Bestätigung des Zuschlages.

(1)Der Zuschlag bedarf zu seiner Wirksamkeit

der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Zu diesem Zwecke hat der Obmann den überprüften Pachtvertragsentwurf (§19 Abs. 6), die Nachweise

über die Kundmachung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift und, im Falle des Zuschlages an eine Jagdgesellschaft, die Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Versteigerung; dahin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen

Bestimmungen entspricht. Ergibt sich hiebei kein

Anstand, so ist der Zuschlag zu bestätigen, andernfalls ist der Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3)Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zu

schlag deshalb außer Kraft, weil die Pächterfähigkeit nicht gegeben ist (§ 20), so kann sie nach Anhören des Jagdausschusses den Zuschlag jenem pächterfähigen Bieter erteilen, der das nächsthöchste Anbot gestellt hat und noch aufrecht hält.

(4)Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd kein den Ausrufpreis erreichen

des Anbot: gestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, wenn hievon ein Erfolg zu erwarten ist, den Ausrufpreis neu festzusetzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen.

Andernfalls sowie bei Erfolglosigkeit auch der

zweiten Versteigerung ist ein Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.

§ 24.

Verwertung des Jagdrechtes in Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen.

(1) Das Jagdrecht in Gebieten, die als Jagdanschlüsse oder als Jagdeinschlüsse festgestellt wurden (§ 12),ist an den Eigentümer des angrenzenden Eigenjagdgebietes zu verpachten. Kommen mehrere Berechtigte in Betracht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen, welchem der angrenzenden Eigenjagdgebiete der Jagdanschluß bzw. der Jagdeinschluß zuzuweisen ist.

(2)Für die Verpachtung ist ein angemessener

Pachtschilling zu entrichten. Die Höhe des Pachtschillings ist mangels eines Übereinkommens der

Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde

festzusetzen.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer

Entscheidung die Stellungnahme des Bezirksjagdbeirates einzuholen.

§ 25. Vorlage des Pachtvertrages.

Der Obmann hat in den Fällen nach § 19 Abs. 2 lit. b und c den Pachtvertrag nach Abschluß der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustandegekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Obmann ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der Vorlage des Pachtvertrages, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag als genehmigt.

§ 26. Jagdverwaltung.

(1)Ist die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd

nicht möglich, so ist das genossenschaftliche Jagd

recht für Rechnung der Jagdgenossenschaft solange

durch Verwaltung zu verwerten, bis eine Verpachtung gelingt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates einen oder mehrere sachverständige Jagdverwälter zu bestellen.

(2)Spätestens innerhalb zweier Monate nach Beginn der Jagdperiode ist eine öffentliche Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd vorzunehmen.

Ist diese öffentliche Versteigerung erfolglos geblieben, so ist sie in der Folgezeit nur dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für

eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.

(3)Als Jagdverwalter können nur solche physische

Personen bestellt werden, die die Pächterfähigkeit

(§ 20) besitzen.

(4)Entspricht ein Jagdverwalter den gesetzlichen

Erfordernissen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates abzuberufen und einen anderen Jagdverwalter zu

bestellen.

§ 27. Kaution.

(1)Der Pächter hat binnen zwei Wochen nach

Abschluß des Pachtvertrages eine Kaution im Betrage eines Jahrespachtschillings zu leisten.

(2)Die Kaution ist in Bargeld bei einem inländischen Geldinstitut mit der unwiderruflichen Verpflichtung zu erlegen, daß über dieses Guthaben

allein die Bezirksverwaltungsbehörde verfügungsberechtigt ist. An Stelle des Erlages eines Geldbetrages gilt als Kaution auch die Verpflichtung

eines inländischen Geldinstitutes als Bürge und

Zahler.

(3)Die Kaution dient der Sicherung der Erfüllung

aller Verpflichtungen, die dem Pächter aus dem

Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz erwachsen.

(4)Soweit nicht über Ansprüche aus Verpflichtungen gemäß Abs. 3 ein ordentliches Gericht oder die Jagd- und Wildschadenskommission zu entscheiden hat, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die

Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.

(5)Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung

unter den Betrag des jährlichen Pachtschillings, so hat sie der Pächter binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die ursprüngliche Höhe zu ergänzen.

(6) Die Kaution ist dem Pächter drei Monate nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn der Pächter seine Verpflichtungen (Abc 3) erfüllt hat.

§ 28. Erlag des Pachtschillings.

(1)Der erste Pachtschilling ist binnen zwei Wochen nach Abschluß des Pachtvertrages, jeder folgende vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres fällig.

(2)Der rückständige Pachtschilling kann im Verwaltungswege eingebracht werden.

§ 29. Aufteilung des Pachtschillings.

Der Pachtschilling einschließlich eines im Sinne des § 13 Abs. 3 etwa entrichteten Entgelts kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Jagdausschusses beizutragen.

§ 30.

Verbot der Unterpacht; Abtretung für die restliche Pachtdauer.

(1)Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd in Unterpacht ist verboten.

(2)Der Pächter kann jedoch mit Zustimmung des

Jagdausschusses das gepachtete Jagdrecht für die

restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens

zwei Jahre vor Ablauf des Pachtvertrages, zu

den gleichen Verpachtungsbedingungen an einen

Dritten abtreten, wenn dieser die Pächterfähigkeit

(§ 20) besitzt. Die Abtretung bedarf der Bewilligung

der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung

ist zu erteilen, wenn gegen die Abtretung im

Interesse der Jagd und der Landeskultur keine

Bedenken bestehen.

§ 31. Tod des Pächters.

Nach dem Tod des Pächters einer genossenschaftlichen Jagd treten dessen Erben in das Pachtverhältnis ein. Besitzen die Erben nicht die Pächterfähigkeit, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung eines von den Erben namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werden. § 26 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

§ 32. Auflösung des Jagdpachtvertrages.

(1)Der Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates aufzulösen, wenn der Pächter

(2)Wird ein genossenschaftliches Jagdrecht im

Sinne der obigen Bestimmungen frei, so ist es für

die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich

neu zu verpachten. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig -ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Neuverpachtung einen

Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.

(3)Im Falle der Auflösung des Pachtvertrages hat

der vormalige Pächter die durch die Neuverpachtung

auflaufenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeit

punkt, in dem der aufgelöste Pachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Pachtschilling zu ersetzen.

§ 33. Einspruch der Jagdgenossen.

(1)Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses gemäß

§ 19 Abs. 3 und 4 und gemäß § 29, die der Obmann

der Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an

der Amtstafel auf die Dauer von vier Wochen schriftlich bekanntzugeben hat, steht den Jagdgenossen

innerhalb der Kundmachungsfrist ein Einspruchs

recht zu.

(2)Einsprüche sind beim Gemeindeamt einzubringen und haben einen begründeten Gegenantrag zu

enthalten. Einsprüche gegen Beschlüsse gemäß § 19

Abs. 3 und 4 werden erst wirksam, wenn mindestens

die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch ein

gebracht hat. Beschlüsse des Jagdausschusses treten

insoweit außer Kraft, als gegen sie wirksam Einspruch erhoben wurde.

(3)Der Bürgermeister hat die Einsprüche daraufhin

zu überprüfen, ob der Einspruchswerber Jagdgenosse

ist. Steht ein die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft begründendes Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, so ist die Frage, wer zur Erhebung des Einspruches berechtigt ist, nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilen.

(4)über wirksame Einsprüche hat der Jagdausschuß neuerlich zu entscheiden. Hiebei ist der Jagdausschuß in Angelegenheiten, in denen von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen ein einheitlicher

Gegenantrag gestellt wurde, gebunden, im Sinne

dieses Gegenantrages zu entscheiden.

(5)Wird gegen die neuerliche Entscheidung des

Jagdausschusses wirksam Einspruch erhoben, so hat

der Bürgermeister die überprüften Einsprüche, so

weit diese wirksam geworden sind, nach Ablauf der

Einspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vor

zulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an

Stelle des Jagdausschusses die notwendigen Verfügungen zu treffen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

D. Verwertung des Jagdrechtes in Eigenjagdgebieten.

§ 34.

(1)Wird ein Jagdrecht im Eigenjagdgebiet (Eigen

jagdrecht) verpachtet, so muß es mindestens auf

die Dauer der Jagdperiode verpachtet werden. Aus

nahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im

Interesse der Jagd oder der Landeskultur bewilligen.

(2)Die Bestimmungen der §§ 20 und 21 gelten auch

für die Verpachtung des Eigenjagdrechtes.

(3)Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig,

daß der verbleibende Gebietsteil mindestens

115 Hektar umfaßt. Gebietsteile unter 115 Hektar

dürfen nur an den Jagdausübungsberechtigten eines

anschließenden Jagdgebietes zum Zwecke des Anschlusses an dieses Jagdgebiet verpachtet werden.

(4)Die Verpachtung ist binnen zwei Wochen nach

Vertragsabschluß vom Eigenjagdberechtigten unter

Anschluß einer Ausfertigung des Pachtvertrages der

Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit des

Pachtvertrages mit Bescheid auszusetzen, wenn der

Vertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zustande gekommen ist oder gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Wird dem Eigenjagdberechtigten ein solcher Bescheid nicht binnen acht Wochen, gerechnet vom Tage der ordnungsgemäßen Erstattung der Anzeige, zugestellt, so gilt der Pachtvertrag

als genehmigt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Pachtvertrag aufzulösen, wenn einer der im § 32 Abs. 1 lit. b

bis g genannten Tatbestände vorliegt.

(5)Ein Eigenjagdrecht, das im Eigentum

(6) Rechte, die auf Grund des § 12 erworben wurden, gehen mit dem Tode oder mit einer aus sonstigem Anlaß eintretenden Änderung in der Person des Berechtigten für die restliche Dauer der Laufzeit des Rechtes auf den Nachfolger im Jagdrecht über.

(7) Im übrigen bleiben hinsichtlich der Verwertung eines Eigenjagdrechtes die Regeln des Privatrechtes unberührt. E. Die Jagdkarte.

§ 35. Jahresjagdkarte; Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein.

(1)Niemand darf, ohne im Besitz einer gültigen

Jagdkarte (JahresJagdkarte oder Jagdgastkarte) zu

sein, die Jagd ausüben. Die Jagdkarte ist nicht über

tragbar.

(2)Die Jagdkarte gibt keine Berechtigung, ohne

Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten zu

jagen. Wer nicht in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes die

Jagd ausübt, muß sich neben der Jagdkarte noch mit

einer auf seinen Namen lautenden, vom Jagdaus

übungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung, dem Jagderlaubnisschein, ausweisen können.

Ist der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, so ist nur der Jagdleiter zur Ausstellung von

Jagderlaubnisschemen berechtigt.

(3)Personen, denen eine Jagdgastkarte gemäß

§ 36 Abs. 1 lit. b ausgestellt wurde, dürfen die Jagd

nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten

oder dessen Jagdschutzorganes ausüben.

(4)Wer die Jagd ausübt, hat die Jagdkarte mit

sich zu führen und auf Verlangen den Organen des

öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Jagdschutzorganen sowie dem Jagdausübungsberechtigten vor

zuweisen.

§ 36. Die Jagdgastkarte.

(1)Die Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausfolgen

a)an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jahresjagdkarte besitzen oder

b)an über 18 Jahre alte Personen, die außerhalb

Österreichs ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2)Die Jagdgastkarten gelten für die Dauer von

zwei Wochen und nur für das darauf bezeichnete

Jagdgebiet.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den

Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl aus

zustellen, wenn der Jagdausübungsberechtigte für

jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen

einer den Bestimmungen des § 38 Abs. 2 entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.

Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksverwaltungsbehörden die Angaben über den Namen

des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung an den Jagdgast offen zu lassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausfolgung an den Jagdgast diese Angaben mit Tinte in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte darf Jagdgastkarten nur innerhalb des im Zeitpunkt ihrer behördlichen Ausfertigung laufenden Jagd Jahres ausfertigen.

§ 37. Die Jahresjagdkarte.

(1)Die Jahresjagdkarte ist auf den Namen des Bewerbers mit Geltung für das ganze Land für die Dauer eines Jagdjahres auszustellen.

(2)Zur Ausstellung von Jahres Jagdkarten ist jene

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren

Sprengel der Bewerber seinen ordentlichen Wohn

sitz hat. Hat der Bewerber in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich er die Jagd zunächst ausüben will.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die

Jahres Jagdkarte dem Bewerber nur ausfolgen, wenn

dieser den Erlag des Mitgliedsbeitrages an den

O. ö. Landesjagdverband (§ 87 Abs. 1) und der Prämie für die Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung (§ 87 Abs. 4 lit. d) nachgewiesen hat.

§ 38.

Voraussetzungen für die Erlangung einer Jahres Jagdkarte.

(1)Voraussetzung für die Erlangung einer Jahresjagdkarte ist der Nachweis

a)der im Zusammenhang mit der Jagdausübung

erforderlichen Verläßlichkeit;

b)der jagdlichen Eignung:

c)einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d)daß kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39

vorliegt.

(2)Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf

alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaber einer

Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von

Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.

(3)Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor

einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Der Bewerber hat bei der Prüfung nach

zuweisen, daß er die zur Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt.

(4)Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt

auch als erbracht, wenn der Antragsteller wenigstens

dreimal im Besitz einer Jagdkarte eines Bundeslandes war, in dem für die erstmalige Ausstellung

einer Jagdkarte die Ablegung einer Jagdprüfung

erforderlich ist. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Abs. 3 genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.

(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Bezirksjägermeister (Bezirksjägermeister-Stellvertreter) als Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied und für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied haben der Bezirks] agdausschuß und der Landes Jagdausschuß zu entsenden. Ferner hat als Mitglied der Prüfungskommission ein rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde zu fungieren.

(e) Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Ausland haben, können die im Abs. 1 geforderte jagdliche Eignung auch in anderer, als in der im Abs. 3 festgelegten Weise nachweisen. In einem solchen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung gegeben ist.

§ 39. Verweigerung der Jahresjagdkarte.

(1)Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist zu

verweigern:

a)Personen, die wegen geistiger oder körperlicher

Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu

führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen läßt, daß sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b)entmündigten Personen;

c)Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres

(Jugendlichen);

d)Personen, die eines Verbrechens gegen die

Sicherheit der Person oder des Eigentums schuldig erkannt wurden, für die Dauer von fünf Jahren;

e)Personen, die eines sonstigen Verbrechens, eines

Vergehens oder einer Übertretung schuldig erkannt wurden, für die Dauer von drei Jahren;

f)Personen, die wegen Tierquälerei oder auf Grund

des § 93 oder auf Grund einer der im § 95 Abs. 1

angeführten Rechtsvorschriften bestraft würden,

für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft

des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im

Falle des § 93 Abs. 4 für die Dauer, für die auf

Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu er

langen, erkannt wurde.

(2)Der Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. c

gilt nicht, wenn für Schüler einer Forstschule die

Schulleitung, für jugendliche Forstzöglinge der Leiter des Ausbildungsbetriebes oder für Berufsjägerlehrlinge der Lehrherr um die Ausstellung der Jahresjagdkarte ansuchen.

(3)Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e

oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verläßlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.

§ 40. Entziehung der Jahres Jagdkarte.

Wenn bei einem Inhaber einer Jahresjagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, so ist die Jahres Jagdkarte zu entziehen.

§ 41. Durchführungsbestimmungen.

(1)Nähere Vorschriften über die Jahresjagdkarte,

die Jagdgastkarte und den Jagderlaubnisschein sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Inter

essen der durch die Jagdausübung Geschädigten

und auf die Eigenart der Jagdausübung die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung zu bestimmen.

(3)Schließlich hat die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Jagdprüfung zu erlassen.

F. Der Schutz der Jagd.

§ 42. Verpflichtung zum Jagdschutz.

(1)Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der

Schutz der Jagd, den er nach Maßgabe der folgen

den Bestimmungen entweder selbst oder durch

Jagdhüter oder Berufsjäger zu besorgen hat.

(2)Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes

vor Futternot, Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Verpflichtung, nach Kräften auf eine

Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses

Gesetzes hinzuwirken.

(3)Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und

ausreichend auszuüben.

§ 43. Bestellung der Jagdschutzorgane.

(1)Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdhüter oder Berufsjäger zu bestellen. Die Jagdaus

übungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete können mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einen gemeinsamen Jagdhüter oder Berufsjäger bestellen. Die Bewilligung ist zu er

teilen, wenn der Schutz der Jagd gewährleistet ist.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören

des Bezirksjagdbeirates die Bestellung zusätzlicher

Jagdhüter oder Berufsjäger vorschreiben, wenn es

der Schutz der Jagd oder die Interessen der Landeskultur erfordern.

(2)An Stelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdhüters oder Berufsjägers kann der Jagdausübungsberechtigte mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdschutz selbst ausüben, wenn er die für die Bestellu

ng dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und die Gewähr dafür bietet, daß er selbst den Jagdschutz anstandslos ausüben wird. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn der Jagd-ausübungsberechtigte den Jagdschutz nicht anstandslos ausübt.

§ 44. Voraussetzungen für die Bestellung.

Zu Jagdhütern oder Berufsjägern dürfen nur eigenberechtigte,unbescholtene Personen bestellt werden, die

§ 45. Jagdhüterprüfung; Berufs Jägerprüfung.

(1)Die Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerprüfung sind vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.

(2)Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die

das 20. Lebensjahr vollendet haben. Die Prüfungskommission besteht aus einem, rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die

näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen,

und zwar insbesondere über

a)die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission;

b)den Prüfungsstoff, der jagdliches Brauchtum, jagdlichen Waffengebrauch, Wildkunde und -hege,

Jagdhundewesen, die Kenntnis aller die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und der Vorschriften über den Natur- und Tierschutz sowie erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei der

Berufs Jägerprüfung auch eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu umfassen hat;

c)die Ausschreibung der Prüfungstermine, die

Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis.

(4)Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von

sechs Monaten wiederholt werden.

(5)Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf

ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die unter Abs. 3 lit. b genannten Kenntnisse

in. einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewähr

leistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für

welche Arten der Berufsausbildung die Voraussetzung zutrifft.

§ 46.

Bestätigung; Angelobung; Ausweis; Jagdschutzabzeichen.

(1)Die Bestellung eines Jagdhüters oder Berufsjägers bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung darf nur versagt

werden, wenn eine der im § 44 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu

widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte.

(2)Die bestätigten Jagdschutzorgane bzw. die im

Besitze einer Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 befindlichen Jagdausübungsberechtigten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben, über ihre

Eigenschaft und die Angelobung ist ihnen ein Aus

weis auszustellen.

(s) Die im Abs. 2 genannten Personen haben bei Ausübung ihres Dienstes den Ausweis mit sich zu führen und das in seiner äußeren Form durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmende Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Das Jagdschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.

§ 47.

Befugnisse der Jagdschutzorgane.

(1)Die Jagdschutzorgane genießen, wenn sie bei

Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen

sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz obrigkeitlichen Personen in Ausübung

ihres Amtes oder Dienstes einräumt.

(2)Die Jagdschutzorgane sind — unbeschadet der

waffenrechtlichen Vorschriften — befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu tragen.

(3)Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der

Waffe Gebrauch zu machen, wenn

a)ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das

Leben anderer Personen unternommen wird, oder

b)ein solcher Angriff unmittelbar droht, oder

c)ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, daß

eine mit einer Schußwaffe ausgerüstete, beim

offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebietes betroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder

aufnimmt.

(4)Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer

Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen

oder drohenden Angriffes notwendig ist.

(5)Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres

Dienstes ferner befugt, im Jagdgebiet

a) Personen, die des Wilderns begründet verdächtig erscheinen oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte und Hunde abzunehmen; abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, der Sicherheitsdienststelle anzuzeigen, b) Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 300 Meter vom nächsten bewohnten Haus angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihres Herrn entzogen haben.

(e) Die im Abs. 5 lit. b genannten Befugnisse kommen auch jedem Jagdausübungsberechtigten zu.

(7) Im übrigen kommen den Jagdschutzorganen die Befugnisse zu, die öffentlichen Wachen nach dem Gesetz vom 16. Juni 1872, RGB1. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schütze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals zukommen.

(8) Dem Eigentümer eines nach Abs. 5 oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Der Kadaver eines rechtmäßig getöteten Tieres geht in das Eigentum des Jagdausübungsberechtigten über.

G. Jagdregeln.

§ 48. Scbonzeiten.

(t) Zum Zwecke der Wildhege (§ 3) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landeskultur im erforderlichen Ausmaße zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhören des Landesjagdbeirates durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.

(2)Während der Schonzeit dürfen die Tiere der

geschonten Wildgattung weder gejagt, noch ge

fangen, noch getötet werden.

(3)Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören

von Gelegen und Nestern des Federwildes ist ver

boten, doch ist es dem Jagdausübungsberechtigten

gestattet, Eier des Federwildes zum Zwecke der

künstlichen Aufzucht zu sammeln und ausbrüten zu

lassen.

(4)Die Landesregierung kann das Einfangen von

Wild während der Schonzeit zu Zuchtzwecken so

wie die Erlegung zu wissenschaftlichen oder Prüfungszwecken bewilligen.

(5)Die Landesregierung kann nach Anhören des

Landesjagdbeirates den späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Wildarten

für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirkes verfügen, wenn dies mit Rücksicht

auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint.

Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils

laufende Jagdjahr verfügt werden.

§ 49. Abschußsperre; Zwangsabschuß.

(1)Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein

Jagdgebiet den Abschuß auf angemessene Dauer

einschränken oder gänzlich einstellen (Abschußsperre).

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach An

hören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten,

innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand

überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wild

art im bestimmten Umfange vermindert, wenn dies

mit Rücksicht auf die Belange der Landeskultur oder

der Fischereiwirtschaft notwendig ist (Zwangsabschuß).

§ 50. Abschußplan.

(1)Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme

des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur

auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild fest gesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch

überschritten werden. Die im Abschußplan für

Auer-, Birk- und Gemswild festgesetzten Abschuß

zahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten

werden.

(2)Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschußplan für Rot- und Gemswild längstens bis zum 15. Mai, für das sonstige Schalenwild längstens bis zum 15. April, für Auer- und Birkwild längstens bis

zum 15. März jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde Vorzulegen.

(3)Der Abschußplan für Schalenwild ist von der

Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des

Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, der Abschußplan für Auer- und Birkwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates zu genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Interessen der Jagd

wirtschaft und der Landeskultur keine Bedenken

bestehen. Im anderen Falle hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan festzusetzen.

(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach An

hören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses während des Jagdjahres Änderungen des Abschußplanes anzuordnen, wenn sich die für die Genehmigung maßgeblichen Verhältnisse geändert

haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen

die Einhaltung des Abschußplanes unmöglich ist.

(5)Die Landesregierung hat durch Verordnung

nähere Vorschriften über den Abschußplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen; sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, daß eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr gedeihen läßt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuß ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Landeskultur erfordern.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden im Sinne des Abs. 1 genehmigungspflichtigen Abschuß binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(7)Kümmerndes oder krankgeschossenes Wild

darf zur Schonzeit oder über den genehmigten Abschußplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung

von Qualen des Wildes unerläßlich ist.

(8)Das Auffinden von Fallwild und der Abschuß

des gemäß Abs. 7 erlegten Wildes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Das

Wild ist der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Das Wild ist auf den Abschuß

plan anzurechnen. Die Notwendigkeit des Abschusses von Wild gemäß Abs. 7 ist der Bezirksverwaltungsbehörde glaubhaft zu machen.

§ 51. Abschußliste.

(1)Der Jagdausübungberechtigte ist verpflichtet,

für Jagdgebiete mit überwiegendem Hochwildbestand bis 15. Mai, sonst bis 15. April eines jeden

Jahres über das während des abgelaufenen Jagdjahres erlegte Wild aller Art einschließlich des Fall

wildes und des gemäß § 50 Abs. 7 erlegten Wildes

der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abschußliste in

zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine Ausfertigung ist dem Bezirksjagdbeirat zu übergeben.

(2)Für die Vorlage der Abschußliste sind die von

der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmenden Vordrucke zu verwenden.

§ 52. Trophäenschau.

(1)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,

über Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde

alle in einem bestimmten Zeitabschnitt innerhalb

eines Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erbeuteten

Trophäen von Schalenwild samt den dazugehörigen

linken Unterkiefern der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung eines Mitgliedes des Bezirksjagdbeirates oder sonstiger fachkundiger Personen nach den vorgelegten Trophäen die Einhaltung des Abschußplanes der Zahl und der Güte nach zu überprüfen

und die Trophäen und Unterkiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen.

(3)Von Personen, die in Oberösterreich keinen

Wohnsitz haben, erbeutete Trophäen hat der Jagd

ausübungsberechtigte vor dem Verbringen dem

Vorsitzendem des Bezirksjagdbeirates oder einem

von diesem bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirates zur Beurteilung der Güte des erlegten Wildes vorzulegen und sodann die Beurteilung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Anschrift des Erlegers vorzulegen.

§ 53. Wildfütterung.

(1)Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,

während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht. Zum Schutz der

Kulturen ist mit der Fütterung rechtzeitig zu beginnen.

(2)Kommt der Jagdausübungsberechtigte dieser

Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht ausreichend

nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu veranlassen.

(3)Wechselt Schalenwild erfahrungsgemäß zur

Notzeit in ein bestimmtes Gebiet ein und ist dem

Jagdausübungsberechtigten dieses Gebietes die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses

Wildes nicht zumutbar, so kann, falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche

Kostentragung nicht zustande kommt, die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjägermeisters, die Jagdausübungsberechtigten jener

Gebiete, aus denen Wild einwechselt, zur Tragung

eines angemessenen Anteils an den Kosten der Wild

fütterung verhalten.

(4)Das Anlegen von Futterplätzen für Hoch- und

Rehwild in einer Entfernung von weniger als

300 Meter von der Jagdgebietsgrenze und in

der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten.

Das Anlegen von Futterplätzen für Hochwild in

Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten.

§ 54. Jagdeinrichtungen.

(1)Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen

Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständigen Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines

Grundes zugemutet werden kann, über den Umfang

der Verpflichtung und das Ausmaß der Entschädigung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden; bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges

und der Ermittlung der Entschädigung gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des

Abschnittes III lit. B des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGB1. Nr. 71.

(2)Einspränge, das sind Vorrichtungen, durch die

der Wechsel des Wildes derart behindert wird, daß

wohl das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln

möglich ist, dürfen nicht errichtet werden.

§ 55. Jägernotweg.

(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungs-berechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

(2) § 54 Abs. 1 gilt auch für den Jägernotweg.

§ 56. Schutz des Wildes.

(1)Es ist jedermann, der hiezu nicht gesetzlich befugt ist, verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der

öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen

oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder

dies erleichtern, zu durchstreifen.

(2)Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild durch wie immer geartete Umstän de in die Gewahrsame solcher Personen, so ist dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten oder seinen Jagdschutzorganen anzuzeigen.

§ 57. Wildfolge; Nachsuche.

(1)Krankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet über

wechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht,

darf dort vom Schützen nicht weiter gejagt werden.

Der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebietes ist verpflichtet, die Nachsuche entweder

selbst durchzuführen oder sie dem Schützen zu ge

statten.

(2)Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, kenntlich zu machen und dem Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes unverzüglich bekanntzu

geben. Der Schütze hat, sofern ihm die Nachsuche nicht selbst gestattet ist, sich oder eine

mit den Vorgängen vertraute Person für die Nach

suche zur Verfügung zu stellen.

(3)Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf

fremdes Jagdgebiet ist nur auf Grund besonderer

schriftlicher Vereinbarung zwischen den beteiligten

Jagdausübungsberechtigten zulässig (Wildfolgevereinbarung). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung vereinbart, so gilt im Zweifelsfalle folgendes:

a) Verendet Schalenwild jenseits der Grenze des Jagdgebietes in Sichtweite des Schützen, so hat dieser das Wild auf der Stelle aufzubrechen, zu versorgen und zu bergen. Der Schütze ist verpflichtet, hievon den Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebietes zu benachrichtigen und diesem das erlegte Wild zur Verfügung zu halten.

b)Verendet sonstiges krankgeschossenes Wild

jenseits der Grenze des Jagdgebietes außer

Sichtweite des Schützen, so hat dieser nach den

Vorschriften des Abs. 2 vorzugehen.

c)Beim überschreiten der Grenze dürfen die Schußwaffe nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

d)Wird die Nachsuche auf Schalenwild mit Erfolg

durchgeführt, so gebührt dem Jagdausübungs

berechtigten des Gebietes, in dem das Wild gefallen ist, das Wildpret; die Trophäe steht jedoch dem Jagdausübungsberechtigten des anderen Jagdgebietes zu.

e)Wird die Nachsuche auf Auer-, Birk- und Haselhahnen und auf Rackelwild mit Erfolg durchgeführt, so gebührt dieses Wild dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes, in dem

das Wild getroffen wurde.

(4)Die Wildfolge ist jedoch ohne Vereinbarung

in Gebieten zulässig, in denen die Jagd ruht. Die

Grundeigentümer bzw. die sonst über die Grundstücke Verfügungsberechtigten sind tunlichst vorher

hievon zu benachrichtigen. Das Wild gehört dem Jagdausübungsberechtigten.

(5)Das Wild ist auf den Abschußplan jenes Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, der das Wild getroffen hat.

§ 58. Jagdhunde.

(1) Für jedes Jagdgebiet im Ausmaße bis zu 1500 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 1OOO Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten Für jedes Jagdgebiet mit

überwiegendem Hochwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1000 bis 2000 Hektar hat der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2000 Hektar mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund zu halten.

(2)Die Jagdhunde können auch von den Jagdschutzorganen, die für das betreffende Jagdgebiet bestellt sind, gehalten werden.

(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung des

näheren zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.

§ 59. Fangen und Vergiften von Wild.

(1) Vom Haarwild darf nur das Raubwild gefangen werden; die dafür verwendeten Fallen sind nach oben zu verblenden. Vom Federwild dürfen nur der Habicht und der Sperber, und zwar nur unter Verwendung des Habichtkorbes, gefangen werden. Das Legen von Selbstschüssen und von Schlingen und die Verwendung sonstiger tierquälerischer Fanggeräte sind verboten. Die Verwendung des Tellereisens ist verboten. Jedoch hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei überhandnehmen von Schädigungen von Geflügelbeständen durch Raubwild die Verwendung des Tellereisens zur Dezimierung des Raubwildes zu gestatten. Die zulässigen Fangvorrichtungen dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können; auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen ist durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Die ausgelegten Fanggeräte sind zur Vermeidung der Quälerei und des Verluderns des lebend gefangenen oder eingegangenen Wildes jeden Tag zu überprüfen.

(2)Das Vertilgen von jagdbarem Wild durch Aus

legen von Gift ist verboten. Der Jagdausübungs-

berechtigte ist jedoch befugt, zum Schütze des

Niederwildes unter Beobachtung der für den Ver

kehr und die Gebarung mit Gift geltenden Vorschriften die Vernichtung von Krähen und Elstern mittels Präparaten, die erfahrungsgemäß nur von diesen Vögeln aufgenommen werden, vorzunehmen. Gift darf nur so ausgelegt werden, daß jede Gefährdung von Menschen und Nutztieren mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Nicht aufgenommene Köder und die vergifteten Tiere sind spätestens eine Woche nach dem Auslegen des Giftes einzusammeln und zu vernichten.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei

einem außergewöhnlichen, den Bestand des Niederwildes und die Kleintierzucht schädigenden überhandnehmen des Fuchses das Auslegen von Gift

zu dessen Vertilgung unter Anwendung entsprechen

der Vorsichten mit zeitlicher Beschränkung bewilligen.

(4)Die Landesregierung kann unter Zugrundelegung der in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen wesentlichen Merkmale die näheren Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel durch

Verordnung erlassen.

§ 60. Schädliches Wild.

(1)Es ist verboten, Schwarzwild und für die Sicherheit von Menschen gefährliche Tiere zu hegen.

(2)Die Jagdausübungsberechtigten haben dafür zu

sorgen, daß das nicht zu den jagdbaren Tieren

zählende Raubzeug, soweit aus Gründen des Naturschutzes dessen Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist, nicht Überhand nimmt; sie haben das

Raubwild und die nicht geschützten Raubvögel kurz

zu halten.

(3)In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und in den

umfriedeten Hausgärten kann der Besitzer Füchse,

Marder, Iltisse, Wiesel, Habichte, Bussarde und

Sperber fangen oder vertilgen und sich aneignen.

§ 61. Landfremde Wildarten.

(1) Es ist verboten, landfremde Wildarten ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Störung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine Schädigung der Interessen der Landeskultur zu erwarten ist. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

(2) Bei Auftreten landfremder Tierarten kann die Landesregierung diese zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Landeskultur erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Landesjagdbeirat und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

§ 62. Verbote sachlicher Art. Es sind verboten:

1.der Schrot- und Postenschuß und der Schuß mit

gehacktem Blei, auch als Fangschuß auf Schalenwild und Murmel;

2.der Kugelschuß auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, deren Hülsen kürzer als 45 Millimeter sind, bei der Jagd auf Rehwild sind Patronen mit 40 Millimeter langen Hülsen zulässig;

3.das Verwenden von Schußwaffen und von

Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare

Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind;

hiezu gehören insbesondere Waffen, die für

Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet

sind, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, daß sie

als Gewehre unkenntlich sind;

4.die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die

Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang

bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot

erfaßt nicht die Jagd auf schädliches Wild

(§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen

sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuß oder der Eigen jagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, daß zu befürchten ist, daß land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, daß der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuß von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuß darf nur vom Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;

10.die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen,

Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;

11.die Beunruhigung des Weideviehs durch die

Ausübung der Jagd mit Hunden.

§ 63. örtliche Verbote.

(1)Soweit das Leben und die Sicherheit von

Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die

öffentliche Ruhe und Ordnung gestört würde, sowie

dort, wo die Jagd ruht (§ 4), darf nicht gejagt wer

den. Die Hetz- und Treibjagd an Sonntagen und

gesetzlichen Feiertagen vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes ist untersagt,

(2)Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendigter Ernte darf ohne besondere Erlaubnis des Grundeigentümers auf Feldern weder gejagt, noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht

werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, oder mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.

H. Jagd- und Wildschäden.

§ 64. Abhalten des Wildes; Wildschadenverhütung.

(1)Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und

zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und der

gleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen

Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel

durchzuführen.

(2)Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch

Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1)vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).

(3)Die Jagdausübung und die Wildhege haben so

zu erfolgen, daß die Erhaltung des Waldes und

seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit

nicht gefährdet wird.

(4)Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor,

wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiß,

Verfegen oder Schälen verursachen, daß

a)in den Beständen Blößen entstehen oder auf

größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder

b)die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist; oder

c)die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb

einer nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist; oder

d)Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.

(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen.

(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen derart sein, daß die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, daß das Wild bei Hochwasser gefährdet ist.

(7) Jedermann ist befugt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben, jedoch ist hiebei die Verwendung von Schußwaffen, das Legen von Schreckschüssen und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit zulässigen Maßnahmen Wild verletzen oder Wild dabei zugrunde gehen, so ist der Jagd-ausübungsberechtigte nicht befugt, dafür Ersatz zu fordern.

(8) Ist Wild aus der freien Wildbahn in Flächen eingedrungen, die zu seiner Abhaltung in zweckentsprechender Weise eingezäunt sind, so ist, sofern in anderer Weise nicht Abhilfe geschaffen werden kann, nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 2 vorzugehen.

§ 65. Haftung für Jagd- und Wildschaden.

(1)Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte allen entstandenen Jagd- und Wildschaden in dem in diesem Gesetze bestimmten Ausmaß zu ersetzen.

(2)Der Wildschaden umfaßt den innerhalb des

Jagdgebietes von jagdbaren Tieren an Grund und

Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden.

(3)Der Jagdschaden umfaßt allen Schaden, den

der Jagdausübungsberechtigte, seine Jagdgäste,

seine Jagdschutzorgane und die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an

den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachen.

(4)Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten

heftet für Jagd- und Wildschaden zur ungeteilten Hand.

(5)Wenn der Geschädigte vom Jagdausübungs

berechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht, geht sein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.

§ 66. Wildschaden durch Wechselwild.

(1) Wird in einem Jagdgebiet, in dem Hochwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschaden durch Hochwild verursacht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid bestimmen, daß dieser Wildschaden zu einem bestimmten Anteil vom Jagdausübungsberechtigten des Hochwildjagdgebietes dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen ist. Kommen demnach mehrere Hochwildjagdgebiete in Betracht und läßt sich die Herkunft des Hochwildes nicht annähernd richtig feststellen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten der Hochwildjagdgebiete einen Zwangsabschuß (§ 49 Abs. 2) vorschreiben. Kommt ein Jagdausübungsberechtigter einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuß des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschußplan im erforderlichen Ausmaß freigeben.

(2)Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Hochwildjagdgebietes nur dann, wenn dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Hochwildes getroffen hat

.

(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinn

gemäß, wenn Wildschaden durch Schwarzwild verursacht wird.

§ 67. Garten- und Baumschutz.

(1)Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten,

in Baumschulen und an einzelstehenden jungen

Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn dargetan ist,

daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schütze der

geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom

Besitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher

Landwirt derlei Gegenstände zu schützen pflegt. Als

solche Vorkehrungen kann bei Baumschulen gegen

Hasenverbiß eine 1,30 Meter hohe hasendichte Einfriedung angesehen werden. Der Besitzer einer so hoch eingefriedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen- der Schneelage verpflichtet, darauf den

Jagdausübungsberechtigten rechtzeitig aufmerksam zu machen.

(2)Baumschulbesitzern ist gestattet, Hasen oder

wilde Kaninchen, die trotz einer hasendicht gehaltenen Umzäunung der im Abs. 1 bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht. Die erlegten Hasen oder

Kaninchen sind dem Jagdausübungsberechtigten

oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern.

§ 68. Schadensermittlung.

(1)Der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist

der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder

vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.

(2)Wenn Jagd- oder Wildschäden an Getreide

und anderen Bodenerzeugnissen, deren voller Wert

sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor

diesem Zeitpunkt verursacht werden, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Der Wildschaden an den der Futtererzeugung dienenden Wiesen, Weiden und Ackerflächen ist jedoch in dem Umfange festzusetzen, wie er sich zur Zeit der Verursachung des Wildschadens darstellt.

(3)Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden

ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne

Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das hiefür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.

(4)Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, daß zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wi

rtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können

und sollen, oder daß, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, welche auch im Freien aufbewahrt werden können, Vorkehrungen mangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu schützen pflegt.

(5)Wildschäden im Walde (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Hiebei ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen,

ob nur Einzelstammschädigung oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist. Die Landesregierung kann nähere Richtlinien für die Feststellungs- und

Berechnungsmethoden erlassen.

§ 69.

Geltendmachung des Anspruches auf Jagd- oder Wildschadenersatz. Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens ist binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen.

§ 70. Jagd- und Wildschadenskommission.

(1)Ansprüche aus besonderen Vereinbarungen

(§ 65 Abs. 1) sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2)über andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern ein Überein

kommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagd

ausübungsberechtigten nicht zustande kommt, die

beim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und

Wildschadenskommission, im folgenden kurz Kommission genannt. Der örtliche Wirkungsbereich der Kommission erstreckt sich auf das Jagdgebiet. Jedoch kann auch für mehrere genossenschaftliche

Jagdgebiete innerhalb einer Gemeinde eine gemeinsame Kommission gebildet werden.

(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Organ der .Ortsgemeinde hat als Schriftführer zu fungieren.

§ 71. Bestellung der Kommissionsmitglieder.

(1)Der Obmann und für den Fall seiner Verhinderung ein Obmannstellvertreter sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Der Jagdausschuß und der Jagdausübungsberechtigte haben binnen acht Wochen, gerechnet vom Beginn der Jagd

periode, der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vor

schlag für den Obmann und den Obmannstellvertreter zu erstatten. Werden vom Jagdausschuß und

vom Jagdausübungsberechtigten die selben Personen vorgeschlagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Personen zu bestellen. Andernfalls

hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Obmann und

den Obmannstellvertreter nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Die Bestellung ist ortsüblich kundzumachen.

(2)Gegen die Bestellung des Obmannes steht dem

Jagdausschuß und dem Jagdausübungsberechtigten

die Berufung zu, sofern seinem Vorschlag bei der

Bestellung nicht entsprochen wurde.

(3)Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.

(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann, wenn dieser seine Obliegenheiten nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise versieht, zu entheben und an dessen Stelle eine andere

Person zu bestellen.

(5)Die für den Obmann geltenden Bestimmungen

gelten sinngemäß auch für den Obmannstellvertreter.

(6)Als Kommissionsmitglieder dürfen nur unbescholtene und mit den Verhältnissen der Landeskultur vertraute Personen bestellt werden.

(7)Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den

Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner der

Parteien des Verfahrens von diesen in die

Kommission zu entsenden.

§ 72.

Bestellung eines Bevollmächtigten des Jagdausübungsberechtigten. Jeder Jagdausübungsberechtigte, dessen Wohnsitz sich nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Kommission befindet, hat zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung einen im örtlichen Wirkungsbereich der Kommission wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort dem Obmann und dem Jagdausschuß bekanntzugeben.

§ 73. Anmeldung des Schadens.

Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen einer Woche nach Ablauf der im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Kommission anzubringen.

§ 74. Entsendung von Vertrauensmännern.

(1)Der Obmann hat auf ein solches Anbringen

spätestens binnen drei Tagen und unter Festsetzung

des Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten (Bevollmächtigten — § 72) sowie den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes (§ 71 Abs. 7) in die Kommission aufzufordern.

(2)Unterläßt es eine Partei, den Vertrauensmann

in die Kommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen oder tritt er zurück und wird nicht sofort ein anderer Vertrauensmann namhaft

gemacht, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen, ohne daß dagegen der Partei ein Rechtsmittel zusteht.

§ 75. Vergleichsversuch.

Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann einen auch auf die Kosten des Verfahrens sich erstreckenden Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen.

§ 76. Entscheidung der Kommission.

(1)Die; Kommission hat zunächst auf Grund des

Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem

Grunde nach zu Recht besteht.

(2)Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Als Beschluß der Kommission gilt hiebei jenes Votum, dem mindestens zwei Mitglieder bei

getreten sind. Kommt eine solche Stimmenmehrheit

nicht zustande, so entscheidet der Ausspruch des

Obmannes. Hiebei darf jedoch der Obmann das

höchste Votum nicht überschreiten und das niedrigste nicht: unterschreiten.

(3) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet, sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten.

§ 77. Verfahrens- und Durchführungsbestimmungen.

(1)Gegen den Bescheid der Kommission steht die

beim Gemeindeamt einzubringende Berufung an die

Bezirksverwaltungsbehörde offen. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Die durch Bescheid der Kommission vorgeschriebenen Leistungen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

(2)Dem Obmann gebührt für seine Tätigkeit eine

angemessene Aufwandsentschädigung.

(3)Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus der Teilnahme eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, sowie jene Kosten, welche sich aus der Teilnahme ihres Vertrauensmannes ergeben, mag dieser in die Kommission von der

Partei entsendet oder an deren Stelle vom Obmann berufen worden sein, hat die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).

(4)Für alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren

vor der Schiedskommission erwachsen (Amtskosten),

gelten folgende Bestimmungen:

a)Der zur Leistung einer Entschädigung verpflichtete Jagdausübungsberechtigte hat vorbehaltlich

der Bestimmungen der lit. b und c die Amts

kosten zu tragen.

b)Hat die Kommission entschieden, daß der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach nicht

zu Recht besteht, so hat die den Anspruch er

hebende Partei die Amtskosten zu tragen, sofern

der Jagdausübungsberechtigte nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt.

c)Wird der den Anspruch erhebenden Partei eine

Entschädigung zuerkannt, die nicht höher ist als

der ihr bei dem Versuch eines Übereinkommens

(§ 70 Abs. 2) oder eines Vergleichsversuches

(§ 75) vom Jagdausübungsberechtigten fruchtlos angebotene Betrag, so sind auf Verlangen des Jagdausübungsberechtigten die Amtskosten zu gleichen Teilen auf die Parteien aufzuteilen.

(5)Im übrigen gelten für das Verfahren über Ansprüche, über die gemäß § 70 Abs. 2 in erster Instanz von der Kommission zu entscheiden ist, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950. (e) Die Landesregierung hat durch Verordnung in näherer Durchführung der organisatorischen Vorschriften dieses Abschnittes für die Kommission eine Geschäftsordnung zu erlassen und die Höhe der dem Obmann der Kommission zustehenden Aufwandsentschädigung festzusetzen. Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens die Verwendung bestimmter Drucksorten verfügen.

I. Interessenvertretung.

§ 78. Der O. ö. Landesjagdverband.

(1)Zur Vertretung der Interessen der Jägerschaft

und der Jagd wird der O. ö. Landesjagdverband eingerichtet.

(2)Der O. ö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz

in Linz. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3)Alle Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Jahresjagdkarte sind ordentliche Mitglieder des O. ö. Landesjagdverbandes.

(4)Der O. ö. Landesjagdverband ist berechtigt,

Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und

nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes weder Rechte noch Pflichten gegen

über dem O. ö. Landesjagdverband.

(5)Der O. ö. Landesjagdverband gliedert sich in

Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich

sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

§ 79. Aufgaben des O. ö. Landesjagdverbandes.

(1) In Erfüllung seiner Aufgabe obliegt es dem O. ö. Landesjagdverband neben den ihm sonst nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere:

§ 80. Aufgaben der Bezirksgruppen.

Den Bezirksgruppen obliegt es, jene Aufgaben des O. ö. Landesjagdverbandes zu besorgen, die sich lediglich auf den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppen beziehen und diesen nach den Satzungen des O. ö. Landesjagdverbandes zur Besorgung übertragen sind.

§ 81. Organe des O. ö. Landesjagdverbandes.

(1)Die Organe des O. ö. Landesjagdverbandes sind

der Landesjagdausschuß, der Vorstand und der

Landesjägermeister.

(2)Die Mitglieder des Vorstandes und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich

aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Der Landesjägermeister erhält außerdem ein seiner Tätigkeit angemessenes Honorar, das der Landesjagdausschuß festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Honorar des Landesjägermeisters hat der O. ö. Landesjagdverband zu tragen.

§ 82. Der Landesjagdausschuß.

(1) Der Landesjagdausschuß besteht aus

a)den Bezirksjägermeistern;

b)je einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe (§ 85 Abs. 4);

c)aus fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Abs. 2 zu berufen sind.

(2)Die im Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Dreiervorschlägen

a)drei Vertreter der Grundeigentümer auf Vor

schlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

b)einen Vertreter der Berufsjäger auf Vorschlag

der Landarbeiterkammer für Oberösterreich,

c)einen Vertreter der österreichischen Bundes

forste auf Vorschlag dieser,

aus dem Kreise der Mitglieder des O. ö. Landesjagdverbandes in den Landesjagdausschuß zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen.

(3)Dem Landesjagdausschuß obliegt neben den

ihm sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:

§ 83. Der Vorstand.

(1)Dem Vorstand gehören der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an. Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen; eines dieser Mitglieder ist aus dem Kreis

e

der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich vorgeschlagenen Personen (§ 82 Abs. 2 lit. a) zu wählen.

(2)Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuß oder dem Landesjägermeister vorbehalten sind.

§ 84. Der Landesjägermeister.

(1)Der Landesjägermeister und für den Fall der

Verhinderung sein Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuß in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(2)Der Landes Jägermeister vertritt den O. ö. Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuß und im Vorstand, leitet die Geschäfte des O. ö. Landesjagdverbandes und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vors

tandes zu vollziehen.

§ 85. Organe der Bezirksgruppen.

(1)Die Organe der Bezirksgruppe sind: der Bezirksjägertag, der Bezirksjagdausschuß und der Bezirksjägermeister.

(2)Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung

jener ordentlichen Mitglieder des O. ö. Landesjagdverbandes, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe ihren ordentlichen Wohnsitz haben

oder dort Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.

(3)Der Bezirksjagdausschuß setzt sich zusammen

aus dem Bezirksjägermeister, dem Bezirksjägermeister-Stellvertreter, dem Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuß (§ 82 Abs. 1 lit. b)

und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern. Die Zahl

der Mitglieder ist in den Satzungen so zu bestimmen,

daß dem ordentlichen Wohnsitz nach auf jeden Gerichtsbezirk mindestens ein Mitglied entfällt; der

Bezirksjägermeister zählt jedoch nicht auf einen

Gerichtsbezirk.

(4)Den Bezirksjägermeister und den Vertreter der

Bezirksgruppe im Landesjagdausschuß hat der Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit zwei Drittel Mehr

heit der abgegebenen Stimmen zu wählen; der Bezirksjägermeister-Stellvertreter und die weiteren

Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind in

gleicher Weise mit einfacher Stimmenmehrheit zu

wählen, für den Fall der Verhinderung sind für alle

Mitglieder des Bezirksjagdausschusses mit einfacher

Stimmenmehrheit Ersatzmitglieder zu wählen.

(5)Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben

jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Kosten hiefür sind vom O. ö.

Landesjagdverband zu tragen.

§ 86.

Funktionsperiode der Organe des Landesjagdverbandes und der Bezirksgruppen.

(1)Die Funktionsperiode der Organe des O. ö. Landesjagdvirbandes und der Bezirksgruppen beträgt sechs Jahre.

(2)Neuwahlen einzelner Organe während der

Funktionsperiode gelten für den Rest dieser

Funktionsperiode.

§ 87. Mitgliedsbeiträge; sonstige Pflichten der Mitglieder.

(1)Die ordentlichen Mitglieder haben zur Deckung

des Aufwandes des O. ö. Landesjagdverbandes Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichten.

(2)Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben des O. ö. Landesjagdverbandes verwendet werden.

(3)Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die ordentlichen Mitglieder sind ferner verpflichtet,

a)die Aufgaben und die Interessen des O. ö. Landesjagdverbandes zu fördern;

b)die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer

Aufgaben zu unterstützen;

c)übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch zu versehen;

d)an der vom O. ö. Landesjagdverband abgeschlossenen Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung teilzunehmen und die hiefür anfallen

den Prämienanteile zu entrichten;

e)dem Bezirksjagdausschuß auf Verlangen die

Trophäen zur Begutachtung vorzulegen.

§ 88. Rechte der Mitglieder.

Die ordentlichen Mitglieder des O. ö. Landesjagdverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O. ö. Landesjagdverbandes Gebrauch zu machen.

§ 89. Satzungen des O. ö. Landesjagdverbandes.

(1)Die näheren Bestimmungen über den Aufbau

und die Geschäftsführung des O. ö. Landesjagdverbandes und seiner Bezirksgruppen, insbesondere

über die Einrichtung von Geschäftsstellen, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, den Abschluß einer Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die

Voraussetzungen, unter denen diese Wahlen ge

heim durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten

der Mitglieder, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie die Bestellung von Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt,

die der Landes Jagdausschuß zu beschließen hat.

Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit

der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die

Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten

oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende

Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.

(2)Der O. ö. Landesjagdverband hat die Satzungen

nach der Genehmigung durch die Landesregierung

in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 90. Aufsicht über den O. ö. Landesjagdverband.

(1)Die Landesregierung übt die Aufsicht über den

O. ö. Landesjagdverband und jene Bezirksgruppen

aus, die sich über einen politischen Bezirk hinaus

erstrecken. Die Bezirksverwaltungsbehörden üben

die Aufsicht über die übrigen Bezirksgruppen aus.

(2)Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes bzw. der Bezirksgruppen überprüfen. Alle Wahlergebnisse, Tätigkeitsberichte des Vorstandes, Rechnungsabschlüsse

und Prüfungsberichte der Rechnungsprüfer sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen, der Satzungen oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden sowie Wahlen bei Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuheben.

J. Besondere Bestimmungen.

§ 91. Landesjagdbeirat; Bezirksjagdbeiräte.

(1)Zur fachlichen Beratung in jagdlichen Angelegenheiten und zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit wird bei der Landesregierung der Landesjagdbeirat und bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde

ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Der Landesjagdbeirat setzt sich aus dem Landes Jägermeister und sechs weiteren Mitgliedern, der Bezirksjagdbeirat aus dem Bezirksjägermeister und vier weiteren Mit

gliedern zusammen. Von den weiteren Mitgliedern

des Landesjagdbeirates müssen wenigstens zwei, von

den weiteren Mitgliedern des Bezirksjagdbeirates

muß wenigstens ein Mitglied dem Landesjagdverband angehören.

(2)Die Landesregierung hat nach Anhören des

Landesjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die sechs weiteren Mitglieder des Landesjagdbeirates zu bestellen. Der Landes Jägermeister führt den Vorsitz im Landesjagdbeirat.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdausschusses und der Bezirksbauernkammer die vier weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirates zu bestellen. Der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.

(4)Für jedes Mitglied der Jagdbeiräte ist für den

Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5)Die Mitglieder der Jagdbeiräte sind verpflichtet, bei der Abgabe ihrer Gutachten mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen

sowie über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer

Kenntnis gelangenden Verhältnisse Stillschweigen zu

bewahren, soweit dies im Interesse der Beteiligten

oder der Behörde geboten ist. Die Mitglieder des

Landesjagdbeirates sind von dem für die Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung, die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind vom Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

(e) Der Jagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Übelstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.

(7) Die Funktionsperiode des Landesjagdbeirates und der Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der Funktionsperiode der Landesregierung.

§ 92. Jagdkataster und Jagdstatistik.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich die für die Entwicklung der Jagdwirtschaft dienlichen jagdstatistischen Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

K. Straf- und Schlußbestimmungen.

§ 93. Strafbestimmungen.

(i) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. l) sind mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z. B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfaßt werden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonstwie beiseitegeschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden. Dem O. ö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zuzustellen, sobald dieses rechtskräftig ist.

§ 94. Übergangsbestimmungen.

(1)Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fest

gestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Gesetz festgestellt.

(2)Die Jagdbeiräte sind binnen drei Monaten nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis

zu ihrer Neubestellung bleiben die bisher bestell

ten Jagdbeiräte in Tätigkeit.

(3)Die Organe des O. ö. Landesjagdverbandes

und der Bezirksgruppe sind binnen drei Monaten

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzusetzen. Bis

zur Einsetzung dieser Organe haben die bisherigen

Organe in Tätigkeit zu bleiben und insbesondere

die Wahlen der neuen Organe durchzuführen.

(4)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt der gemäß § 78 eingerichtete O. ö. Landesjagdverband in die Rechte und Pflichten

des nach dem Oberösterreichischen Jagdgesetz,

LGBl. Nr. 10/1948, eingerichteten Oberösterreichischen Landesjagdverbandes ein.

(5)Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in

Oberösterreich gültig ausgestellten Jagdkarten gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten im Sinne dieses Gesetzes.

(e) Die Voraussetzung gemäß § 44 lit. c gilt auch durch die Ablegung der Prüfung für den Wachdienst zum Schütze der Jagd (LGB1. Nr. 35/1948) als erfüllt. Nach den bisher geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß erteilte Befugnisse zur Ausübung des Jagdschutzes bleiben unberührt.

§ 95. Wirksamkeit.

(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a)das Oberösterreichische Jagdgesetz,

LGBl. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGBl. Nr. 59;

b)das Jagdkartenabgabe-Gesetz, LGBl. Nr. 38/1951;

c)soweit es Jagdschutzorgane betrifft, das Gesetz

LGuVBl. für das Erzherzogtum Österreich ob der

Enns Nr. 11/1891, betreffend die Erfordernisse

zur Bestätigung und Beeidigung für das

zum Schütze der Landeskultur bestellte Wach

personal, in der Fassung der Verordnung

LGB1. Nr. 64/1934;

d)die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung LGB1. Nr. 8/1935 betreffend die

Prüfung für den Wachdienst zum Schütze der

Jagd.

(2)§ 1 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des O. ö. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 5/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1960 werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Anlage (zu § 3 Abs. 1)

Jagdbare Tiere (Wild) im Sinne dieses Gesetzes sind:

a)Haarwild:

das Hoch- oder Rotwild, das Dam-, Sika-, Reh-, Gems-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild (Schalenwild);

der Feldhase und der Alpen- oder Schneehase, das wilde Kaninchen, das Murmeltier; der Dachs, der Fuchs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das große Wiesel oder Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, die Wildkatze (Raubwild);