# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Anerkennung des Gebietes der Marktgemeinde Windischgarsten als Luftkurort kundgemacht und der Kurbezirk festgesetzt wird

35. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 10. August 1964, womit die Anerkennung des Gebietes der Marktgemeinde Windischgarsten als Luftkurort kundgemacht und der Kurbezirk festgesetzt wird.

Die o. ö. Landesregierung hat beschlossen:

§ 1.

Gemäß § 8 Abs. 1 des O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird kundgemacht, daß die o. ö. Landesregierung mit Beschluß vom 10. August 1964 das Gebiet der Marktgemeinde Windischgarsten mit Wirkung vom 1. September 1964 als Luftkurort im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 des Gesetzes anerkannt hat.

§ 2.

In Durchführung des § 19 Abs. 1 des O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 47/1961, wird als Kurbezirk des Luftkurortes Windischgarsten das Gebiet der Marktgemeinde Windischgarsten festgesetzt.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1964 in Kraft.