# Gesetz über die Anwendung von Übergangsbestimmungen des Statutargemeinden-Beamtengesetzes auf die Beamten der Stadt Wels

40. Gesetz

vom 26. Juni 1964 über die Anwendung von Übergangsbestimmungen des Statutargemeinden-Beamtengesetzes auf die Beamten der Stadt Wels.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Die Übergangsbestimmungen des § 115 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGBl. Nr. 37/1956, finden auf das Dienstverhältnis der Beamten der Stadt Wels einschließlich der Rechte der Personen, denen aus einem solchen Dienstverhältnis ein Anspruch auf Versorgungsgenuß zusteht, mit der Änderung Anwendung, daß als der für die Wahrung erworbener Ansprüche maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1963 gilt.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 in Kraft