# Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz)

50. Gesetz

vom 10. Juli 1964 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK. Ausübung der Diensthoheit.

§ 1. Allgemeines.

Die Ausübung der Diensthoheit des Landes über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen und über die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis eines Landeslehrers haben, obliegt den im folgenden genannten Dienstbehörden.

§ 2. Landesregierung.

(i) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse:

c)die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß

§ 21 Abs. 1 LaDUG. 1962; die Landesregierung

kann eine schulfeste Stelle nur an einen Bewerber verleihen, der im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates und im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates (Abs. 2 lit. c) aufscheint;

d)die Entscheidung betreffend neuerliche Ausschreibung von schulfesten Stellen gemäß § 21

Abs. 6 letzter Satz LaDÜG. 1962;

e)die Bewilligung des Diensttausches zwischen

Inhabern schulfester Stellen gemäß § 16 Abs. 1 LaDÜG. 1962;

f)die Ausübung des Gnadenrechtes gemäß § 57 LaDÜG. 1962.

(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 bis 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:

a)vor Festsetzung des Dienstpostenplanes ist dem

Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben;

b)vor Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich der Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an polytechnischen Lehrgängen ist vom Bezirksschulrat (Kollegium) ein Vorschlag einzuholen; dem Landesschulrat

ist Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Hinsichtlich der Leiter- und Lehrer

stellen an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen ist vom Landesschulrat (Kollegium) ein Vorschlag einzuholen;

c)vor Besetzung von schulfesten Stellen sind vom

Bezirksschulrat (Kollegium) und vom Landesschulrat (Kollegium) Besetzungsvorschläge hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-,

Haupt- und Sonderschulen sowie an polytechnischen Lehrgängen einzuholen; hinsichtlich der Leiter- lind Lehrerstellen an gewerblichen und

kaufmännischen Berufsschulen sind vom Landesschulrat (Kollegium) Besetzungsvorschläge ein

zuholen;

d)vor Entscheidung betreffend neuerliche Ausschreibung von schulfesten Stellen ist hinsichtlich

der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-, Haupt-

und Sonderschulen sowie an polytechnischen

Lehrgängen vom Bezirksschulrat (Kollegium) ein

Vorschlag einzuholen; dem Landesschulrat ist

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen ist vom Landesschulrat (Kollegium) ein Vorschlag einzuholen;

e)vor Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen ist der Bezirksschulrat (Kollegium) und der Landesschulrat (Kollegium) hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an po

lytechnischen Lehrgängen zu hören; hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu hören; f) vor Ausübung des Gnadenrechtes ist dem Bezirksschulrat und dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hinsichtlich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für polytechnische Lehrgänge; hinsichtlich der Landeslehrer für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 3.

Kollegium des Landesschulrates. Dem Landesschulrat (Kollegium) obliegt:

a)Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsichtlich der Landeslehrer für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen;

b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung

und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich

der Leiter- und Lehrerstellen an gewerblichen

und kaufmännischen Berufsschulen gemäß § 19

LaDUG. 1962;

c)Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die

Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich

der Leiter und Lehrer an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie an polytechnischen Lehrgängen und an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 5 LaDÜG. 1962;

d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuerliche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und

Lehrerstellen an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 6 letzter

Satz LaDUG. 1962;

e)Stellungnahme zur Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an

polytechnischen Lehrgängen und an gewerblichen

und kaufmännischen Berufsschulen gemäß § 16

Abs. 2 LaDÜG. 1962;

f)Versetzung von Inhabern schulfester Stellen

gemäß § 20 lit. b, c und d LaDÜG. 1962;

g)Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 lit. e des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der geltenden

Fassung;

h) Antragstellung betreffend Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen für Landeslehrer für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen.

§ 4. Kollegium des Bezirksschulrates.

Dem Bezirksschulrat (Kollegium) obliegt:

a)Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsichtlich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie für polytechnische Lehrgänge;

b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung

und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich

der Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonder

schulen sowie an polytechnischen Lehrgängen

gemäß § 19 LaDÜG. 1962,

c)Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die

Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich

der Leiter und Lehrer an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie an polytechnischen Lehrgängen gemäß § 21 Abs. 5 LaDÜG. 1962;

d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuerliche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonder

schulen sowie an polytechnischen Lehrgängen

gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz LaDÜG. 1962;

e)Stellungnahme zur Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen

an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an

polytechnischen Lehrgängen gemäß § 16 Abs. 2 LaDÜG. 1962;

f)Antragstellung betreffend Verleihung von Berufstiteln und Ehrenzeichen für Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für polytechnische Lehrgänge.

§ 5. Bezirksschulrat.

(1)Dem Bezirksschulrat obliegt hinsichtlich der

Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen

sowie für polytechnische Lehrgänge:

a)Entgegennahme des Dienstgelöbnisses gemäß

§ 13 Abs. 4 LaDÜG. 1962;

b)Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule

innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 15 Abs. 1 LaDÜG. 1962 nach Maßgabe der vom Landesschulrat für den politischen Bezirk erfolgten Zuteilung;

c)Versetzung von Landeslehrern innerhalb des

politischen Bezirkes gemäß § 15 Abs. 2 LaDÜG. 1962;

d)vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern

innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 17

Abs. 2 LaDUG. 1962;

e)Bewilligung des Diensttausches von Landeslehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 16 Abs. 1 LaDÜG. 1962, ausgenommen die Bewilligung des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester Stellen;

f)Betrauung mit der Leitung einer Schule inner

halb des politischen Bezirkes gemäß § 22 Abs. 2

LaDÜG. 1962, ausgenommen im Falle der Errichtung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule;

g)Verhängung von Ordnungsstrafen als Dienstbehörde gemäß § 99 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917;

(2)Vor Durchführung der im Abs. 1 lit. b, c, d, e

und f angeführten Maßnahmen ist hinsichtlich der Landeslehrer an Landessonderschulen die Zustimmung des Landesschulrates einzuholen. Außerdem sind die früheren Schulerhalter dieser Landessonderschulen, sofern sie noch Eigentümer der Schulobjekte und Erhalter der den Landessonderschulen angegliederten Schülerheime sind, zu hören.

(3) Vor Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c, e, f und h hat der Bezirksschulrat die Personalvertretung der Lehrer zu hören.

§ 6. Landesschulrat.

(1)Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung

der nicht in den §§2 bis 5 angeführten Maßnahmen.

(2)Die Versetzung eines Landeslehrers von einem

politischen Bezirk in einen anderen (§ 15 Abs. 2

LaDÜG. 1962) sowie die Betrauung eines in einem

politischen Bezirk zugewiesenen Landeslehrers

mit der Leitung einer Schule in einem anderen

politischen Bezirk (§ 22 Abs. 2 LaDÜG. 1962) bedarf

des Einvernehmens mit den betreffenden Bezirksschulräten.

(3)Vor Durchführung von Maßnahmen gemäß

Abs. 1 hat der Landesschulrat die Personalvertretung der Lehrer zu hören.

§ 7. Instanzenzug.

(1)über Berufungen gegen Bescheide des Bezirksschulrates entscheidet der Landesschulrat.

(2)über Berufungen gegen Bescheide des Landesschulrates entscheidet die Landesregierung.

(3)In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem die Landesregierung sachlich in

Betracht kommende Oberbehörde.

II. HAUPTSTÜCK. Qualifikationskommissionen.

§ 8.

Qualifikationskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.

(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung gemäß

§§ 50 ff. LaDÜG. 1962 der Landeslehrer für Volks-,

Haupt- und Sonderschulen sowie für polytechnische

Lehrgänge wird bei jedem Bezirksschulrat eine

Qualifikationskommission eingerichtet.

(2)Der Qualifikationskommission gehören an:

a)der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder in

seiner Vertretung ein vom Vorsitzenden bestimmter rechtskundiger Beamter einer Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Bezirksschulrates als Vorsitzender;

b)der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. dessen (deren) Vertreter;

c)je vier Vertreter der Landeslehrer für Volks- und

Sonderschulen sowie für Hauptschulen und polytechnische Lehrgänge des politischen Bezirkes.

(3)Die Vertreter der Landeslehrer sind von den Landeslehrern für allgemeinbildende Pflichtschulen im politischen Bezirk auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu wählen.

(4)Die Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen

und die Landeslehrer für Hauptschulen und poly

technische Lehrgänge bilden je einen Wahlkörper.

Jeder Wahlkörper hat vier Vertreter der Landeslehrer zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden Vertreter der Landeslehrer ein Ersatzmitglied zu

wählen.

(5)Wahlberechtigt sind für die beiden Wahlkörper

sämtliche im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer für die betreffenden allgemeinbildenden Pflichtschulen. Wählbar sind nur wahlberechtigte Landeslehrer mit mindestens

sehr guter Dienstbeschreibung, die definitiv angestellt und disziplinär unbescholten sind.

(e) Die Qualifikationskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen, der andere für die Landeslehrer für Hauptschulen und polytechnische Lehrgänge zuständig ist. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden, dem zuständigen Bezirksschulinspektor und vier Vertretern der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen bzw. vier Vertretern der Landeslehrer für Hauptschulen und polytechnische Lehrgänge.

(7)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Bezirksschulinspektors und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine

Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8)Wenn es sich um die Dienstbeschreibung eines

als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle eines durch das

Los auszuscheidenden gewählten Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

(9)Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Lehrervertreter sowie bezüglich sonstiger für das Zusammentreten der Qualifikationskommission erforderlicher Maßnahmen hat die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates (Kollegium)

durch Verordnung zu erlassen (Landeslehrer-Wahlordnung). Für die Wahlordnung haben die für die Wahlen in den Landtag gesetzlich festgelegten

Grundsätze zu gelten.

§ 9.

Qualifikationskommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(1)Zur Vornahme der Dienstbeschreibung gemäß

§§ 50 ff. LaDÜG. 1962 der Landeslehrer für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen wird beim Landesschulrat eine Qualifikationskommission ein

gerichtet.

(2)Der Qualifikationskommission gehören an:

a)der Amtsführende Präsident des Landesschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor

des Landesschulrates als Vorsitzender;

b)der (die) Berufsschulinspektor(en) bzw. der Landesschulinspektor bzw. dessen (deren) Vertreter;

c) je drei Vertreter der Landeslehrer für gewerbliche Berufsschulen und für kaufmännische Berufsschulen des Landes.

(3)Die Vertreter der Landeslehrer sind von den

Landeslehrern für berufsbildende Pflichtschulen im Lande auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu wählen.

(4)Die Landeslehrer für gewerbliche Berufsschulen

und die Landeslehrer für kaufmännische Berufs

schulen bilden je einen Wahlkörper. Jeder Wahlkörper hat drei Vertreter der Landeslehrer zu wählen. In gleicher Weise ist für jeden Vertreter

der Landeslehrer ein Ersatzmitglied zu wählen.

(5)Wahlberechtigt sind für die beiden Wahlkörper sämtliche im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Landeslehrer für die betreffenden berufsbildenden Pflichtschulen. Wählbar sind nur wahlberechtigte Landeslehrer mit mindestens sehr

guter Dienstbeschreibung, die definitiv angestellt und disziplinär unbescholten sind.

(6)Die Qualifikationskommission entscheidet in

zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrer für gewerbliche Berufsschulen, der andere für die Landeslehrer für kaufmännische Berufsschulen

zuständig ist. Jeder Senat besteht aus dem Vorsitzenden und drei Vertretern der Landeslehrer für gewerbliche Berufsschulen bzw. drei Vertretern der

Landeslehrer für kaufmännische Berufsschulen. Dem Senat für die Landeslehrer für gewerbliche Berufsschulen gehört überdies der zuständige Berufsschulinspektor an. Dem Senat für die Landeslehrer für kaufmännische Berufsschulen gehört gleichfalls der zuständige Berufsschulinspektor an; ist ein solcher

nicht bestellt, dann gehört dem Senat der zuständige Landesschulinspektor an.

(7)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des

Vorsitzenden, des zuständigen Berufsschulinspektors bzw. Landesschulinspektors und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8)Die Bestimmungen des § 8 Abs. 8 und 9 sind anzuwenden.

§ 10.

Qualifikationsoberkommission. für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung einer Qualifikationskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 54 LaDÜG. 1962 in oberster Instanz

wird beim Landesschulrat eine Qualifikationsoberkommission eingerichtet.

(2)Der Qualifikationsoberkommission gehören an:

a)der Präsident des Landesschulrates oder in seiner

Vertretung der Amtsdirektor des Landesschulrates als Vorsitzender;

b)der (die) Landesschulinspektor (en) bzw. dessen (deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in

gleicher Weise bestellter Vertreter;

d) je drei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen sowie für Hauptschulen und polytechnische Lehrgänge des Landes. (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Landesschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.

§ 11.

Qualifikationsoberkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die Gesamtbeurteilung der Qualifikationskommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen gemäß § 54 LaDÜG. 1962 in oberster Instanz wird

beim Landesschulrat eine Quälifikationsoberkommission eingerichtet.

(2)Der Qualifikationsoberkommission gehören an:

a)der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung

der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten der berufsbildenden Pflichtschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

b)der (die) Landesschulinspektor (en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;

d)je drei Vertreter der Landeslehrer für gewerbliche Berufsschulen und für kaufmännische Berufsschulen des Landes.

(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9

Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Landesschulinspektors für die gewerblichen Berufsschulen bzw. des Landesschulinspektors für die kaufmännischen Berufsschulen, des rechtskundigen Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist. Ist der Landesschulinspektor für die kaufmännischen Berufsschulen Mitglied der Qualifikationskommission, dann gehört der Qualifikationsoberkommission als Schulaufsichtsbeamter des Bundes in beiden Senaten der Landesschulinspektor für die gewerblichen Berufs

schulen an.

III. HAUPTSTÜCK. Disziplinarkommissionen.

§ 12.

Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.

(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 56 LaDÜG. 1962 der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für polytechnische

Lehrgänge wird bei jedem Bezirksschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinarkommission gehören an:

(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind vom Vorsitzenden des Bezirksschulrates aus dem Stand der Beamten der Bezirksverwaltungsbehörden, und

zwar nach Tunlichkeit der rechtskundigen Beamten der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung

beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des

Bezirksschulrates in der erforderlichen Anzahl Beamte einer Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar nach Tunlichkeit rechtskundige Beamte als Untersuchungskommissäre zu bestellen.

(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8

Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Bezirksschulinspektors, des rechtskundigen Beamten

und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.

§ 13.

Disziplinarkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 56 LaDüG. 1962 der Landeslehrer für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen wird beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinarkommission gehören an:

a)der Amtsführende Präsident des Landesschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor

des Landesschulrates als Vorsitzender;

b)der (die) Berufsschulinspektor (en) bzw. der Landesschulinspektor bzw. dessen (deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechts

kundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;

(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit

verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landeshauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung beschlossen worden, so hat der Landeshauptmann in der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung als Untersuchungskommissäre zu bestellen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des Berufsschulinspektors bzw. Landesschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.

§ 14.

Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen.

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in oberster Instanz wird beim Landesschulrat eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der

rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung den Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl

dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8

Abs. 3 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Landesschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und

von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.

§ 15.

Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen.

(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen in oberster Instanz wird beim Landesschulrat eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:

a)der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung

der Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten der berufsbildenden Pflichtschulen betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen

(deren) Vertreter;

c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechts

kundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen in gleicher Weise bestellter Vertreter;

(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der

rechtskundigen Beamten des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der Landesregierung den Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.

(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des rechtskundigen

Beamten, des Landesschulinspektors für die gewerblichen Berufsschulen bzw. des Landesschulinspektors für die kaufmännischen Berufsschulen und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist. Ist der Landesschulinspektor für die kaufmännischen Berufs

schulen Mitglied der Disziplinarkommission, dann

gehört der Disziplinaroberkommission als Schulaufsichtsbeamter des Bundes in beiden Senaten der Landesschulinspektor für die gewerblichen Berufs

schulen an.

IV. HAUPTSTÜCK. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 16.

Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im Qualifikations- und Disziplinarverfahren.

(1)Die Vorsitzenden der Qualifikationskommissionen und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben.

(2)Die Vorsitzenden der Qualifikationskommission

und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben.

(3)Die Bestimmung des Abs. 2 gilt für das Verfahren der Qualifikationsoberkommissionen und der Disziplinaroberkommissionen sinngemäß.

§ 17. Unvereinbarkeit.

(1)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) einer Qualifikationskommission und einer im

Instanzenzug zuständigen Qualifikationsoberkommission sein.

(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) einer Disziplinarkommission und einer im

Instanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommission sein.

(3)Niemand darf gleichzeitig Disziplinaranwalt

oder dessen Stellvertreter einer Disziplinarkommission und einer im Instanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommission sein.

(4)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Kommission, die Disziplinaranwälte (deren Stellvertreter) und die Untersuchungskommissäre scheiden aus ihrer Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen

Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen ihrer Funktion entfallen.

(5)Sofern rechtskundige Beamte bei der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Leiter der Vorsitzende des Bezirksschulrates ist, nicht in genügender Zahl

zur Verfügung stehen, sind rechtskundige Beamte, die dem Personalstand einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde angehören, und zwar im Einvernehmen mit dem Leiter dieser Bezirksverwaltungsbehörde, zu bestellen.

§ 18. . Entschädigungen.

Die Mitglieder der Kommissionen sowie die Disziplinaranwälte und Untersuchungskommissäre, ausgenommen der Landeshauptmann (Präsident), der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und die Vorsitzenden der Bezirksschulräte, haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.

§ 19.

Wirksamkeitsbeginn, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen.

(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 1964 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1958, L.GB1. Nr. 36, außer Kraft.

(3)Die gemäß §§ 8 bis 15 vorgesehenen Kommissionen sind unter Bedachtnahme auf das Gesetz vom

21. November 1962, LGB1. Nr. 3/1963, mit dem die

Funktionsperiode der Vertreter der Landeslehrer in den Dienstbeschreibungskommissionen, in den Disziplinarkommissionen, in der Dienstbeschreibungsoberkommission und in der Disziplinaroberkommission verlängert wird, rechtzeitig zu bilden. Bis zu

deren Neubildung haben die nach den bisherigen

Vorschriften bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben.

(4)Die Bestimmungen der §§ 8, 10, 12 und 14 hinsichtlich der Vertretung der Landeslehrer für polytechnische Lehrgänge in den Kommissionen finden

erstmals bei jenen Wahlen der Lehrervertreter Anwendung, die der erstmaligen Bestellung von Landeslehrern für polytechnische Lehrgänge folgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bilden die Landeslehrer für

Hauptschulen einen Wahlkörper (§ 8 Abs. 4).

(5)Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und des § 6

Abs. 3 treten erst mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Lehrer in Kraft.