# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Oö. Ladenschlußverordnung neuerlich abgeändert wird

53. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 1964, womit die O. ö. Ladenschlußverordnung neuerlich abgeändert wird.

Auf Grund des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, in der Fassung der Ladenschlußgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 203/1964, wird verordnet:

§ 1.

Die O. ö. Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 44/1959, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 49/1960 und LGBl. Nr. 36/1962 wird wie folgt abgeändert:

1.§ 4 hat zu lauten:

"Sperrhalbtag.

(1)Die Verkaufsstellen sind am Samstag ab 13.00 Uhr geschlossen zu halten.

(2)Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen, für Verkaufsstellen für Obst, die im Ge

lände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind (§ 3 Abs. 4 des Ladenschlußgesetzes) und ferner nicht für Verkaufsstellen, soweit sie unter die Sonderregelung der §§ 5 bis 7 fallen."

2.§ 5 hat zu lauten:

"Sonderregelung für bestimmte Tage.

(1)An den vier Samstagen vor dem 24. Dezember sind die unter § 4 Abs. 1 fallenden Verkaufsstellen erst ab 18.00 Uhr geschlossen zu halten.

(2)Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen ab 17.00 Uhr geschlossen zu halten. Alle anderen Verkaufsstellen sind am 24. Dezember ab 14.00 Uhr, wenn der 24. Dezember auf einen Samstag fällt, ab

13.00 Uhr geschlossen zu halten. Christbäume dürfen am 24. Dezember bis 20.00 Uhr verkauft werden.

(3)Am 31. Dezember sind die Verkaufsstellen für Lebensmittel ab 16.00 Uhr, die Verkaufsstellen für Süßwaren, für Naturblumen und für Silvesterartikel ab 20.00 Uhr geschlossen zu halten. Alle anderen Verkaufsstellen sind am 31. Dez

ember ab 15.00 Uhr, wenn der 31. Dezember auf einen Samstag fällt, ab 13.00 Uhr geschlossen zu halten."

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.