# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962 neuerlich abgeändert wird

In Durchführung des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBL. Nr. 172, und des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 1/1957, wird verordnet:

§ 1.

Die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962, LGBl. Nr. 3, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 65/1963 wird abgeändert wie1 folgt:

1.Die Ziffern 7, 8, 9, 10 und 11 des Tarifes entfallen.

2.Ziffer 12 des Tarifes hat zu lauten:

"Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer (§§ 5 und 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBL Nr. 276) 50.- bis 1.500.-"

3.Ziffer 13 des Tarifes hat zu lauten:

"Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 8 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBL Nr. 276)50.- bis 500.-"

4.Ziffer 14 des Tarifes hat zu lauten:

"Ausstellung einer Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 16 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949, BGBL Nr. 276) 150.-"

5.Ziffer 15 des Tarifes hat zu lauten:

"Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsmachweises (§ 2 Staatsbürgerschaftsverordnung, BGBL Nr. 28/1946) 10.-"

6.Ziffer 22 des Tarifes hat zu lauten:

"Bewilligung des öffentlichen Betriebes von Unterhaltungsspielapparaten oder Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgsetz, LGBl. Nr. 7/1955), sofern diese nicht unter TP. 25 a fällt, für jeden Apparat bzw. Automaten

30.-"

7. Ziffer 23 des Tarifes hat zu lauten:

"Bewilligung des öffentlichen Betriebes von Musikautomaten mit Geldeinwurf (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955), sofern diese nicht unter TP. 25 a fällt, für jeden Automaten 50.-"

8.Ziffer 24 des Tarifes hat zu lauten:

"Bewilligung von Tanzunterhaltungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955)

a)das Zehnfache des (bei Abstufungen höchsten) Eintrittspreises für eine Person, mindestens aber50.-

b)bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbsabsicht (freiwillige Spenden, Regiekostenbeiträge, Erwartung einer Umsatzerhöhung u. dgl.)30.-"

9.Ziffer 25 des Tarifes hat zu lauten:

"Bewilligung von Faschings- und Schauumzügen sowie sonstiger öffentlicher Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (§ 2 O. ö Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955), sofern diese nicht unter TP. 25 a fällt 40.-"

10.Nach Ziffer 25 des Tarifes ist einzufügen:

"25 a. Bewilligung von Veranstaltungen ambulanter Schausteller (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LJGBl. Nr. 7/1955) ohne Rücksicht auf den Berechtigungsumfang . .50.-"

11.Nach Ziffer 34 des Tarifes ist einzufügen:

"34 a. Bescheidmäßige Feststellung der Befähigung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 O. ö. Kinogesetz, LGBl. Nr. 34/1954)20.-"

12.Ziffer 67 des Tarifes hat zu lauten:

"Feststellung von Eigenjagdgebieten, Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen (§§ 10, 12 und 14 O. ö. Jagdgesetz, LGB1. Nr. 32/1964)

für das Hektar1.-

höchstens jedoch1.500.-"

13.Ziffer 68 des Tarifes hat zu lauten:

"Bestätigung des Zuschlages bei öffentlicher Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (§ 23 O. ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964)

bei einem Flächenausmaß bis zu 1000 ha500.-

darüber1.000.-"

14.Ziffer 69 des Tarifes hat zu lauten:

"Bewilligung einer Ausnahme bei Verpachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34 Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964) 500.-"

15.Ziffer 70 des Tarifes hat zu lauten:

"Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36 Abs. 3 O. ö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964) . . 50.-"

16.Nach Ziffer 70 des Tarifes ist einzufügen:

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.