# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Wahl der Vertreter der Landeslehrer in die Qualifikations-(ober-)kommissionen und in die Disziplinar-(ober-)kommissionen (Landeslehrer-Wahlordnung 1964)

I. HAUPTSTÜCK.

Wahlkreise, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag.

§ 1. Wahlkreise.

(1)Für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer

in die Qualifikationskommission und in die Disziplinarkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen (§§ 9 und 13 des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes) sowie in die Qualifikationsoberkommissionen und in die Disziplinaroberkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende und für berufsbildende Pflichtschulen (§§ 10, 11, 14

und 15 des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes)

bildet das Land Oberösterreich einen Wahlkreis.

(2)Für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer in

die Qualifikationskommissionen und in die Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemein

§ 2. Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag.

(1) Die Wahl wird von der Landesregierung durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat den Wahltag zu enthalten sowie den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Diese Ausschreibung ist auch im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich bekanntzumachen.

(2) Die Landesregierung kann überdies in der Wahlausschreibung nach Anhörung der wahlwerbenden Parteien die Briefwahl (§ 46) anordnen.

### II. HAUPTSTUCK. Wahlkommissionen. {#sec_ii_hauptstuck_wahlkommissionen}

§ 3. Allgemeines.

(1)Vor jeder Wahl werden Wahlkommissionen gebildet. Sie bleiben bis zur Konstituierung der Wahlkommissionen für die nächste Wahl im Amt.

(2)Die Wahlkommissionen bestehen aus einem

Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter und aus drei Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzmann zu bestellen, der den Beisitzer im Falle der Verhinderung vertritt.

(3)Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen sein, die das Wahlrecht gemäß § 14 besitzen.

(4)Das Amt eines Beisitzers einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jedter Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im

Bereich der Wahlkommission seinen Wohnsitz hat.

(5)Den Sitzungen der Wahlkommissionen können

nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

§ 4. Wirkungskreis der Wahlkommissionen.

(1) Die Wahlkommissionen haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Wahlordnung zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf die Besorgung allgemeiner und grundsätzlicher Aufgaben zu beschränken. Alle sonstigen Aufgaben der Wahlkommissionen obliegen den Wahlleitern. Die Entscheidung von Angelegenheiten, die nicht in den Wirkungskreis einer Wahlkommission fallen, obliegt der Landesregierung.

(2) Den Wahlkommissionen werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt ist.

§ 5. Bezirkswahlkommissionen.

(1)Für jeden politischen Bezirk wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkswahlkommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann (Bürgermeister) zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus drei Beisitzern.

(2)Im politischen Bezirk Linz-Stadt sind die Wahlen der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen räumlich getrennt von den Wahlen der Landeslehrer

für Hauptschulen und polytechnische Lehrgänge so

wie für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen durchzuführen. In der demnach notwendigen zweiten Bezirkswahlkommission hat der vom

Bürgermeister zu bestimmende Bürgermeisterstellvertreter oder dessen vom Bürgermeister zu bestellender ständiger Vertreter den Vorsitz zu führen.

§ 6. Landeswahlkommission.

(1)Beim Amt der Landesregierung wird die Landeswahlkommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Landeshauptmann oder in seiner Vertretung

aus dem Leiter der mit der Bearbeitung der Angelegenheiten der allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen betrauten Abteilung des Am

tes der Landesregierung als Vorsitzenden und

Landeswahlleiter sowie aus drei Beisitzern.

(2)Die Landeswahlkommission führt, unbeschadet

des ihr nach § 4 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Aufsicht über die Bezirkswahlkommissionen. Sie kann insbesondere auch eine Überschreitung der in den §§ 7, 8, 29 und 36 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung in

folge Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen

unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch

eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen

Bestimmungen dieser Wahlordnung vorgesehenen

Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.

§ 7. Frist zur Bestellung.

Die Bestimmung des Vorsitzenden der zweiten Bezirkswahlkommission in Linz (§ 5 Abs. 2) und die Bestellung der Vertreter der Vorsitzenden der Bezirkswahlkommissionen hat spätestens am zweiten Tag nach dem Stichtag zu erfolgen.

§ 8.

Einbringung der Anträge auf Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner.

(1) Spätestens am vierten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien die Vorschläge über die gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellenden Beisitzer und Ersatzmänner beim Amt der Landesregierung einzubringen.

(2)Verspätet einlangende Eingaben werden nicht

berücksichtigt.

(3)Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzer

oder Ersatzmänner aus oder üben sie ihr Amt nicht

aus, so sind die betreffenden Parteien aufzufordern, neue Anträge zu stellen.

§ 9.

Bestellung der Beisitzer und Ersatzmänner, Entsendung von Vertrauenspersonen.

(1)Die Beisitzer und Ersatzmänner der Landeswahlkommission und der Bezirkswahlkommissionen sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen der wahlwerbenden Parteien paritätisch zu bestellen. Vorschlagsberechtigt sind die im Landtag vertretenen drei stärksten Parteien. Wird ein Vorschlag von einer der demnach in Betracht kommen den wahlwerbenden Parteien nicht eingebracht, so

geht das dieser Partei zustehende Vorschlagsrecht auf die im Bereich der Wahlkommission nach der letzten Wahl des Landtages stärkste wahlwerbende

Partei über.

(2)Hat eine wahlwerbende Partei keinen Anspruch

auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, in jede Wahlkommission einen Vertreter als ihre

Vertrauensperson zu entsenden. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen; sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmun

gen des § 3 Abs. 3, des § 8 und des § 10 Abs. 2 sinn

gemäß Anwendung. Die Vorschrift des § 36 wird hiedurch nicht berührt.

(3)Die Namen der Beisitzer der Wahlkommissionen sind vom Amt der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 10.

Konstituierung der Wahlkommissionen, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmänner.

(1)Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag

haben die von ihrem Vorsitzenden einzuberufenden

Wahlkommissionen ihre erste Sitzung abzuhalten.

(2)In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmänner vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

§ 11.

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlkommissionen, Niederschriften.

(1)Die Wahlkommissionen sind beschlußfähig,

wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und

wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.

(2)Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Ersatzmänner werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(4) über die Sitzungen der Wahlkommissionen sind Niederschriften aufzunehmen.

§ 12.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter.

(1)Der Wahlleiter hat vor der Konstituierung der Wahlkommission alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen.

(2)Nach Konstituierung der Wahlkommission hat der Wahlleiter seine bisherigen Verfügungen der Wahlkommission zur Kenntnis zu bringen und so dann alle Geschäfte zu führen, die der Wahlkommission nicht selbst zur Entscheidung vorbehalten sind.

(3)Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung die Wahlkommission, insbesondere am

Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbst durchzuführen. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse, Vertrauenspersonen heranzuziehen.

§ 13.

Entschädigung an Mitglieder der Wahlkommissionen.

Mitglieder (Beisitzer) der Wahlkommissionen erhalten über Antrag durch das Land eine Entschädigung unter sinngemäßer Anwendung der für Landeslehrer geltenden Reisegebührenvorschriften.

III. HAUPTSTÜCK. Wahlrecht.

§ 14. Wahlrecht.

(1)Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper sind alle

im aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen, für Hauptschulen und polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen, und zwar

1.innerhalb des im § 1 Abs. 1 genannten Wahlkreises die Landeslehrer für Volksschulen, Sonderschulen, Hauptschulen und polytechnische

Lehrgänge sowie für gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen des Landes Oberösterreich;

2.innerhalb der im § 1 Abs. 2 genannten Wahlkreise die Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen sowie für Hauptschulen und polytechnische Lehrgänge des politischen Bezirkes.

(2)Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen,

ist nach dem Stichtag zu beurteilen.

§ 15. Teilnahme an der Wahl.

(1)An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teil

nehmen, deren Namen im angeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme; er

darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

IV.HAUPTSTÜCK.

Erfassung der Wahlberechtigten.

§ 16. Wählerverzeichnisse.

(1)Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für das Wählerverzeichnis ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(2)Die Wählerverzeichnisse sind für jeden Wahlkörper nach politischen Bezirken, innerhalb der politischen Bezirke nach Schulen anzulegen.

(3)Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt

den Bezirksschulräten hinsichtlich der Landeslehrer

für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für polytechnische Lehrgänge; hinsichtlich der Landeslehrer für gewerbliche und kaufmännische Berufs

schulen obliegt die Anlegung der Wählerverzeichnisse dem Landesschulrat.

(4)Die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse sind von den Bezirksschulräten und vom Landesschulrat den Bezirkswahlkommissionen zur Auflegung so

rechtzeitig zu übermitteln, daß die Bezirkswahlkommissionen der Bestimmung des § 18 Abs. 1 entsprechen können.

§ 17. Ort der Eintragung.

(1)Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des politischen Bezirkes einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Dienstort hat.

(2)Käme hienach die Eintragung in mehrere

Wählerverzeichnisse in Betracht, so ist der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des politischen

Bezirkes einzutragen, in dem sich am Stichtag seine

Stammschule befunden hat.

V.HAUPTSTÜCK.

Einspruchs- und Berufungsverfahren.

§ 18. Auflegung der Wählerverzeichnisse.

(1)Spätestens am zehnten Tage nach dem Stichtag

hat die Bezirkswahlkommission die Wählerverzeichnisse in einem allgemein zugänglichen Amtsraum

durch fünf Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2)Die Auflegung der Wählerverzeichnisse ist von

der Bezirkswahlkommission den Leitungen (Direktionen) aller öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonder

schulen und polytechnischen Lehrgänge sowie gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen des politischen Bezirkes mitzuteilen. Die Mitteilung hat

auch die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen die Wählerverzeichnisse aufliegen

und Einsprüche entgegengenommen werden können sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und des § 19 zu enthalten.

(3)Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4)Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen ist die Behebung von Formgebrechen, wie z. B. Schreibfehlern u. dgl.

§ 19. Einsprüche.

(1)Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt,

unter Angabe des Namens und des Dienstortes

(Wohnortes) innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich, mündlich oder telegrafisch bei der

Bezirkswahlkommission Einspruch erheben.

(2)Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahlkommission noch vor Ablauf der Einsichtsfrist ein

langen.

(3)Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, sind auch die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

§ 20.

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen.

(1)Die Bezirkswahlkommission hat die Personen,

gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis

Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Einlangen des Einspruches

zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei,

schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einwendungen bei der Bezirkswahlkommission innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist (§ 21 Abs. 1) vorzubringen.

(2)Die Namen der Einspruchswerber unterliegen

dem Amtsgeheimnis; den Strafgerichten sind sie auf

Verlangen bekanntzugeben.

§ 21. Entscheidungen über Einsprüche.

(1)Die Bezirkswahlkommission hat über den Einspruch binnen drei Tagen nach Ablauf der Einsichtsfrist zu entscheiden.

(2)Die Entscheidung ist von der Bezirkswahlkommission dem Einspruchswerber sowie dem durch die Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich

mitzuteilen.

(3)Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

des Wählerverzeichnisses, so ist diese von der Bezirkswahlkommission sofort unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort

folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an jener

Stelle des Verzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

§ 22. Berufung.

(1)Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlkommission kann der Einspruchswerber sowie der durch die Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich oder telegrafisch die Berufung bei der Bezirkswahlkommission einbringen.

(2)über die Berufung, welche von der Bezirkswahlkommission mit dem Einspruchsakt unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen ist, hat die Landeswahlkommission binnen vier Tagen nach

dem Einlangen zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

(3)Die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 und des § 21 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 23. Abschluß des Wählerverzeichnisses.

(1)Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Bezirkswahlkommission das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2)Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.

### VI. HAUPTSTUCK. Wählbarkeit, Wahlwerbung. {#sec_vi_hauptstuck_wahlbarkeit_wahlwerbung}

§ 24. Wählbarkeit.

Wählbar in. ihrem Wahlkörper sind die wahlberechtigten Landeslehrer, deren Dienstverhältnis spätestens am Stichtag im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes definitiv geworden ist, die am Stichtag eine mindestens auf „sehr gut" lautende Dienstbeschreibung (Gesamtbeurteilung) aufweisen und die disziplinär unbescholten sind.

§ 25. Wahlvorschläge.

(1)Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer als Mitglieder der Qualifikationskommissionen und

der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen (§§8 und 12 des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes) spätestens am achtundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Bezirkswahlkommission und für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer als Mitglieder der Qualifikationskommission und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen (§§ 9 und 13 des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes) sowie der Qualifikationsoberkommissionen

und der Disziplinaroberkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende und berufsbildende Pflichtschulen (§§ 10, 11, 14 und 15 des O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes) spätestens am achtundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bei der Landeswahlkommission, und zwar jeweils für jeden Wahlkörper gesondert einzubringen.

(2)Der bei der Wahlkommission einzubringende

Vorschlag muß von mindestens sechs bzw. für die

Qualifikationskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen von mindestens acht Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:

a)die unterscheidende Parteibezeichnung;

b)die Parteiliste, das ist ein für die im § 1 genannten Wahlkreise nach Qualifikations-(ober-)kommissionen und Disziplinar-(ober-)kommissionen

getrenntes Verzeichnis von höchstens je zwölf,

mindestens jedoch je drei bzw. je vier Bewerbern

für die Qualifikationskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten

Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Amtstitels, des Geburtsjahres und des Dienstortes (Schule)-,

c)die Angabe, für welchen Wahlkörper der Wahlvorschlag eingebracht wird;

d)die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters.

§ 26.

Unterscheidende Parteibezeichnung in den Wahlvorschlägen.

(1)WENN MEHRERE WAHLVORSCHLÄGE FÜR DENSELBEN WAHLKÖRPER DIESELBE ODER SCHWER UNTERSCHEIDBARE PARTEIBEZEICHNUNGEN TRAGEN, HAT DER VORSITZENDE

JENER WAHLKOMMISSION, BEI DER DER WAHLVORSCHLAG EINZUBRINGEN IST (§ 25 ABS. 1), DIE VERTRETER DIESER WAHLVORSCHLÄGE ZU EINER GEMEINSAMEN BESPRECHUNG

ZU LADEN UND EIN EINVERNEHMEN ÜBER DIE UNTERSCHEIDUNG DER PARTEIBEZEICHNUNG ANZUBAHNEN. GELINGT EIN EINVERNEHMEN NICHT, SO HAT DIE WAHLKOMMISSION

DIE WAHLVORSCHLÄGE NACH DEM AN ERSTER STELLE VORGESCHLAGENEN BEWERBER ZU BENENNEN.

(2)Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

§ 27.

Wahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der wahlwerbenden Partei.

§ 28. Überprüfung der Wahlvorschläge.

(1)Die Wahlkommission, bei der die Wahlvorschläge einzubringen sind (§ 25 Abs. 1), hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2)Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche

Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht ein gebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, sind im Wahlvorschlag zu streichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei bis spätestens am dreiundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag entsprechend zu verständigen.

§ 29. Ergänzungsvorschlag.

Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Wahlkommission, bei der der Wahlvorschlag eingebracht wurde, einlangen.

§ 30. Wahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern.

Weisen mehrere Wahlvorschläge für den gleichen Wahlkörper den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser von der Wahlkommission, bei der die Wahlvorschläge eingebracht wurden, aufzufordern, binnen vier Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf den anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.

§31.

Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge. Am vierzehnten Tag vor dem Wahltag schließt die Wahlkommission, bei der die Wahlvorschläge eingebracht wurden (§ 25 Abs. 1), die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt soviele Bewerber enthält, als Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in alphabetischer Reihenfolge der Parteibezeichnung oder im Falle des § 26 der an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber. Die Wahl-vorschläg4 sind in der Amtlichen Linzer Zeitung und im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich1 zu veröffentlichen. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung zur Gänze ersichtlich sein.

VII. HAUPTSTÜCK. Abstimmungsverfahren.

§ 32.

Wahlorte, Verfügungen der Bezirkswahlkommissionen.

(1)Wahlorte sind die Orte Braunau am Inn, Eferding, Freistadt, Gmunden, Grieskirchen, Kirchdorf an der Krems, Linz, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr, Vöcklabruck und Wels.

(2)Die Bezirkswahlkommission hat spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag das Wahllokal zu bestimmen. Diese Verfügung ist durch Anschlag am

Gebäude des Wahllokales kundzumachen und hievon der Landeswahlkommission und den Leitungen (Direktionen) der öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen sowie polytechnischen Lehrgänge und der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen des politischen Bezirkes Kenntnis zu geben.

§ 33. Wahllokale.

Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und entsprechend ausgestattet sein. Im Gebäude des Wahllokales soll womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung stehen.

§ 34. Wahlzelle.

(1)In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein.

(2)Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der

Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3)Als Wahlzelle genügt, sofern hiefür besonders

hergestellte Zellen nicht zur Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert.

(4)Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem

Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit

dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von den zuständigen Wahlkommissionen abgeschlossenen und von ihnen veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5)Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

§ 35. Wahlzeit.

Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist von der Bezirkswahlkommission spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert wird. Die Bestimmung des § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 36. Wahlzeugen.

(1)In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei, deren Wahlvorschlag von der zuständigen Wahlkommission veröffentlicht wurde, zwei

Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen

sind der Bezirkswahlkommission spätestens am

zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen.

(2)Die Wahlzeugen üben ihre Tätigkeit lediglich

als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Parteien

aus; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

§ 37. Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters.

(1)Die Leitung der Wahl steht der Bezirkswahlkommission zu.

(2)Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen dieser Wahlordnung Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungkreises der Wahlkommission hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

§ 38. Beginn der Wahlhandlung.

(1)Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und

in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlkommission die Wählerverzeichnisse nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen (Muster Anlage, 2), die Wahlkuverts und einen entsprechen den Vorrat von amtlichen (leeren) Stimmzetteln (Muster Anlage 3) übergibt und ihr die Bestimmungen der §§11 und 12 über die Beschlußfähigkeit der Wahlkommission vorhält.

(2)Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß für je den Wahlkörper eine Wahlurne vorhanden ist und

daß die Wahlurnen leer sind.

§ 39. Wahlkuverts.

(1)Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts,

und zwar für die einzelnen Wahlkörper in verschiedenen Farben zu verwenden.

(2)Die Anbringung von Worten, Bemerkungen

oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

§ 40. Betreten des Wahllokales.

(1)In das Wahllokal dürfen außer der Wahlkommission nur deren Hilfsorgane, die Vertrauensmänner gemäß § 9 Abs. 2, die Wahlzeugen, die Wähler zwecks Abgabe der Stimme und die allen

falls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2)Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 41. Ausübung des Wahlrechtes.

Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

§ 42. Identitätsfeststellung.

(1)Jeder Wähler hat vor der Wahlkommission

seinen Namen und seinen Dienstort, den er am Stich

tag gehabt hat, zu nennen und eine Urkunde oder

eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen,

aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2)Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder eine Bescheinigung der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er

der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu

vermerken.

§ 43.

Stimmenabgabe.

(1)Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen

und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, erhält

er vom Wahlleiter ein einziges, und zwar das für

seinen Wahlkörper bestimmte leere Wahlkuvert und

auf Verlangen amtliche (leere) Stimmzettel.

(2)Jeder Wähler hat für die Wahl jeder der von

ihm zu wählenden vier Kommissionen einen gesonderten Stimmzettel, auf dem die zu wählende Kommission bezeichnet ist, zu verwenden.

(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort legt der Wähler die Stimmzettel in das Wahlkuvert; nach dem Verlassen der Wahlzelle hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die für den Wahlkörper des Wählers bestimmte Wahlurne zu legen hat.

§ 44.

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlkommission.

(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(ä) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "abgegebene Stimme" des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(3)Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.

§ 45.

Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers.

(1)Eine Entscheidung über die Zulassung zur

Stimmenabgabe steht der Wahlkommission nur dann

zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde

kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch

erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2)Die Entscheidung der Wahlkommission muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

§ 46. Briefwahl.

(1)Sofern in der Wahlausschreibung eine Briefwahl angeordnet wird (§ 2), üben die Wahlberechtigten (§ 14) ihr Wahlrecht durch Übersendung des

die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Bezirkswahlkommission aus.

(2)Der Wahlberechtigte ist in diesem Fall verpflichtet, sich des ihm von der Wahlkommission

übermittelten amtlichen Wahlkuverts zu bedienen,

dasselbe sorgfältig zu verschließen und auf dem anhängenden Kuvertabschnitt die dort befindlichen Vordrucke (Name ' und Anschrift usw.) mittels Schreibmaschinenschrift oder leserlicher Handschrift auszufüllen. Die Anbringung anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert durch den Wahlberechtigten macht die Stimme ungültig.

(3)Das Wahlkuvert kann durch die Post in Form

eines eingeschriebenen Briefes an die für die Stimmenabgabe zuständige Wahlkommission eingesendet werden oder dieser am Wahltag bis vor Schluß der

Stimmenabgabe überbracht werden. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert selbst

vermieden werden können. Die Übersendung geschieht auf Gefahr des Wahlberechtigten.

(4)Die Verwendung eines anderen als des zugesandten amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.

(5)Die Wahlkommission ist verpflichtet, dem

Wähler auf sein Verlangen die Übernahme des

Wahlkuverts zu bestätigen.

(6)Der Bezirkswahlleiter hat die bei der Wahlkommission vor dem Wahltag einlangenden Wahlkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen.

(7) Im übrigen finden für die Briefwahl die Bestimmungen dieser Wahlordnnung sinngemäß Anwendung.

§ 47. Gültige Stimmzettel.

(1)Für jede der zu wählenden Kommissionen ist ein besonderer Stimmzettel mit der Bezeichnung der betreffenden Kommission abzugeben.

(2)Der Stimmzettel ist gültig, wenn er

1.aus weichem, weißlichem Papier ist und

2.ein Ausmaß von ungefähr 14 1/2 cm in der Länge und von ungefähr 10 1/2 cm in der Breite (1/4 normales Kanzleiformat) aufweist und

3. a) die Parteibezeichnung einer gemäß § 31 veröffentlichten Parteiliste oder

b)wenigstens den Namen eines Bewerbers

dieser Parteiliste oder

c)nebst einer solchen Parteibezeichnung (lit. a)

auf den Namen wenigstens eines Bewerbers

dieser Parteiliste unzweideutig dartut.

(3)Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, sind Stimmzettel nur dann gültig, wenn sie neben dem Namen auch noch nähere, eine

Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

(4)Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für

die gleiche Kommission enthält, zählen sie für einen

gültigen Stimmzettel, wenn alle auf die gleiche Partei (Bewerber der gleichen Partei) lauten, im übrigen aber den Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.

(5)Die Ausfüllung der Stimmzettel kann durch

Druck, Maschinenschrift, sonstige Vervielfältigung

oder durch Handschrift geschehen.

§ 48. Ungültige Stimmzettel.

(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er

1.nicht aus weichem, weißlichem Papier ist oder

2.ein wesentlich kleineres oder größeres Ausmaß

als das im § 47 Abs. 2 Z. 2 festgesetzte aufweist

oder

3.die Parteibezeichnung einer nicht gemäß § 31

veröffentlichten Parteiliste enthält oder

4.zwei oder mehrere Parteien bezeichnet oder

5.gar keine Partei, wohl aber zwei oder mehrere

Bewerber verschiedener Parteilisten bezeichnet

oder

6.eine bestimmte Partei und daneben einen Bewerber bezeichnet, der in einer anderen Parteiliste vorkommt oder

7.mehr als eine der zu wählenden Kommissionen

bezeichnet.

(2)Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen, ungültig.

(3)Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für

die gleiche Kommission enthält, zählen sie, falls sich

ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen

ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf

verschiedene Parteien oder Bewerber verschiedener

Parteien lauten.

(4)Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere

Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name des Bewerbers oder die Partei, in beiden Fällen eines gemäß § 31 veröffentlichten Wahlvorschlages bezeichnet bleibt. Sind auf einem sonst gültigen Stimmzettel Worte, Bemerkungen oder Zeichen angebracht, ist der Stimmzettel dennoch gültig, wenn sich hiedurch nicht einer der oben angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

§ 49. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung.

(1)Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in den von der Wahlkommission bestimmten

Warteräumen erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlkommission die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist

das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 9 Abs. 2 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2)Die Wahlkommission hat sodann gründlich die

in den Wahlurnen befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper festzustellen:

a)die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts,

b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,

c)den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß

lit. a mit der Zahl gemäß lit. b nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die in den Wahlurnen für die Wahlkörper der Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen und der Landeslehrer für Hauptschulen und polytechnische Lehrgänge befindlichen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt für jeden dieser Wahlkörper fest:

§ 50. Niederschrift.

(1)Die Wahlkommission hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis für jeden Wahlkörper in je einer Niederschrift zu beurkunden.

(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a)die Bezeichnung des Wahlkörpers,

b)die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und den Wahltag,

c)die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlkommission sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 9 Abs. 2,

d)die Namen der anwesenden Wahlzeugen,

e)die Zeit des Beginnes und des Schlusses der

Wahlhandlung,

f) die Beschlüsse der Wahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 45),

g) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),

h) die Feststellung der Wahlkommission nach § 49 Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,

(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)die Wählerverzeichnisse,

b)die Abstimmungsverzeichnisse,

c)die für die Wahl der Vertreter der Landeslehrer

für gewerbliche Berufsschulen und für kaufmännische Berufsschulen abgegebenen ungeöffneten Wahlkuverts,

d)hinsichtlich der übrigen Wahlkörper die abgegebenen Stimmzettel, getrennt nach Wahlkörpern sowie getrennt nach ungültigen Stimmzetteln, die

in abgesonderten Umschlägen mit entsprechender

Aufschrift zu verpacken sind und nach gültigen

Stimmzetteln, die nach Parteilisten geordnet

ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4)Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist

der Grund hiefür anzugeben.

(5)Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlkommission.

§ 51. Übermittlung der Wahlakten.

(1)Nach Beurkundung des Wahlvorganges in den

Niederschriften hat die Bezirkswahlkommission die

Wahlakten für die Wahl der Lehrer in die im § 1

Abs. 1 angeführten Kommissionen der Landeswahlkommission verschlossen und in einem versiegelten Umschlag ungesäumt zu übermitteln.

(2)Die Wahlakten für die Wahl der Lehrer in

die im § 1 Abs. 2 angeführten Kommissionen verbleiben bei der Bezirkswahlkommission.

§ 52.

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen. (1)Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Bezirkswahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2)Jede Verlängerung oder Verschiebung ist so

fort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und so

gleich der Landeswahlkommission telegrafisch oder

telefonisch bekanntzugeben.

(3)Hat die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,

so sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den

darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln

von der Bezirkswahlkommission bis zur Fortsetzung

der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und

sicher zu verwahren.

VIII. HAUPTSTÜCK. Ermittlungsverfahren.

§ 53. Zuständigkeit.

Das Ermittlungsverfahren für die Wahl der Lehrer als Mitglieder der im § 1 Abs. 1 angeführten Kommissionen ist von der Landeswahlkommission, das Ermittlungsverfahren für die Wahl der Lehrer als Mitglieder der im § 1 Abs. 2 angeführten Kommissionen ist von der Bezirkswahlkommission durchzuführen.

§ 54.

Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Landeswahlkommission, Aufteilung der Mandate.

(1)Die Landeswahlkommission hat nach Vorliegen der Wahlakten aller Bezirkswahlkommissionen die Stimmzettelprüfung bzw. die Stimmenzählung hin

sichtlich der Wahlkörper der Landeslehrer für gewerbliche Berufsschulen und für kaufmännische Berufsschulen durchzuführen. Sie hat vorher alle

gemäß § 50 Abs. 3 lit. c übermittelten ungeöffneten. Wahlkuverts zusammenzulegen und dann gründlich zu mischen. Im übrigen gilt § 49 Abs. 3 sinngemäß.

(2)Die Landeswahlkommission überprüft überdies

auf Grund der ihr von den Bezirkswahlkommissionen gemäß § 51 Abs. 1 vorgelegten Wahlakten die bereits von den Bezirkswahlkommissionen ermittelten Wahlergebnisse und berichtigt etwaige Irrtümer in den ziffernmäßigen Ergebnissen.

(3)Nachdem die Landeswahlkommission die Ermittlungen gemäß Abs. 1 durchgeführt und die Überprüfung gemäß Abs. 2 abgeschlossen hat, hat sie getrennt nach Wahlkörpern die Gesamtzahl der im Lande abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jede wahlwerbende Partei entfallenden Stimmen (Parteisummen) festzustellen.

(4)Sodann sind die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben, unter jede Parteisumme ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel und bei Ermittlung des Wahlergebnisses für die Qualifikationskommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen das Viertel.

(5)Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen sind dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern zu bezeichnen, bis die Anzahl der für einen Wahlkörper zu wählenden Lehrer erreicht ist.

(6) Auf jede wahlwerbende Partei entfallen so viele Mandate, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, fällt dieses der an Stimmen stärksten wahlwerbenden Partei zu. Haben auch danach zwei wahlwerbende Parteien gleichen Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.

(7) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als der wahlwerbenden Partei Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Landeswahlkommission als gewählt zu erklären.

(8) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein gewähltes Kommissionsmitglied derselben Liste aus seiner Funktion ausscheidet. Das Ausscheiden erfolgt durch Tod, Verzicht oder Verlust der Wählbarkeit. Der Verlust der Wählbarkeit erfolgt auch durch Versetzung zu einem anderen Wahlkörper. Die Reihenfolge ergibt sich aus der im Wahlvorschlag der wahlwerbenden Parteien beantragten, mit Ziffern bezeichneten Reihung. Die Bestimmung für das Ausscheiden gilt auch für die Ersatzmänner.

(9)Ist die Liste der Ersatzmänner erschöpft, wird

von der Landesregierung eine Briefwahl ausgeschrieben. Die Bestimmungen des § 46 finden sinngemäß Anwendung.

(10)Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens verzeichnet die Landeswahlkommission das Wahlergebnis in einer Niederschrift. Diese hat zu enthalten:

(11) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlkommission zu unterfertigen. Die Niederschrift ist mit den Wahlakten von der Landesregierung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

(12) Die Namen der Gewählten sind sogleich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens von der Wahlkommission in der Amtlichen Linzer Zeitung und im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich kundzumachen.

§ 55.

Ermittlung des Wahlergebnisses durch die Bezirkswahlkommission.

(1)Die Bestimmungen des § 54 gelten sinngemäß

für das Ermittlungsverfahren vor der Bezirkswahlkommission. Der Verlust der Wählbarkeit (§ 54 Abs. 6) tritt auch bei Versetzung in einen anderen

politischen Bezirk ein.

(2)Die Niederschrift und die Wahlakten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

§ 56. Anfechtung.

Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Partei, die einen Wahlvorschlag rechtzeitig eingebracht hat, wegen unrichtiger ziffernmäßiger Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlkommission schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlkommission hat auf Grund des Einspruches das Ergebnis der Ermittlung zu überprüfen und über den Einspruch zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlkommission das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

IX. HAUPTSTÜCK. Schlußbestimmungen.

§ 57. Verfahrensbestimmungen.

(1)Der Beginn und Lauf einer in dieser Wahlordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder durch gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das

Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen,

daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3)Soweit das Verfahren in dieser Verordnung

nicht besonders geregelt ist, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950 Anwendung.

§ 58.

Wahlkosten.

Die Kosten für das zur Durchführung der Wahl erforderliche Papier einschließlich der Drucksorten werden vom Land getragen.

§ 59. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar)

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar)

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar)