# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Gmunden festgesetzt wird

59. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 12. Oktober 1964, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Gmunden festgesetzt wird.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGBl. Nr. 49, wird verordnet:

§ 1.

Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Gmunden wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 75 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1964 in Kraft.