# Verordnung der Oö. Landesregierung über die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (Jagd-Versteigerungsverordnung)

60. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die öffentliche Versteigerung eines genossenschaftlichen Jagdrechtes (Jagd-Versteigerungsverordnung).

In Durchführung des § 22 des O. ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, wird verordnet:

§ 1.

(0 Der Obmann des Jagdausschusses hat mindestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin die öffentliche Versteigerung des genossenschaftlichen .Jagdrechtes durch Kundmachung nach dem Muster der Anlage 1 öffentlich auszuschreiben. Der Obmann des Jagdausschusses hat die Kundmachung der Bezirksverwaltungsbehörde, den Gemeinden, in deren Bereich das genossenschaftliche Jagdgebiet liegt, und den an das Jagdgebiet angrenzenden Gemeinden, zum. Anschlag an der Amtstafel zu übermitteln.

(2)Physische Personen, Jagdgesellschaften und

juristische Personen, die bei der öffentlichen Versteigerung des Jagdrechtes mitbieten wollen, haben sich spätestens drei Tage vor dem. Versteigerungstermin beim Obmann des Jagdausschusses schriftlich

anzumelden. Die Anmeldung als Bieter hat bei Jagdgesellschaften durch den bestellten Jagdleiter, bei

juristischen Personen durch das zur Vertretung

berufene Organ zu erfolgen.

(3)Physische Personen, Jagdgesellschaften und

juristische Personen, die sich als Bieter anmelden,

haben bis spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin das Vadium in der in der Kundmachung bezeichneten Weise zu erlegen.

§ 2.

(1) Die Versteigerung hat zu der in der Kundmachung festgesetzten Zeit und an dem bestimmten Ort zu beginnen und ist vom Obmann des Jagdausschusses unter Beiziehung eines Schriftführers und eines Ausrufers vorzunehmen.

(2) Der Obmann des Jagdausschusses hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versteigerung zu sorgen.

§ 3.

(1) Der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung zu eröffnen und festzustellen, wer als Bieter zugelassen wird.

(2)Ais Bieter ist nur zuzulassen, wer sich ordnungsgemäß angemeldet (§ 1 Abs. 2) und das Vadium ordnungsgemäß erlegt hat (§ 1 Abs. 3).

Überdies müssen

a)physische Personen, die im eigenen Namen als

Bieter auftreten, nachweisen, daß sie in den letzten fünf Jahren wenigstens durch drei Jahre im Besitze einer Jahresjagdkarte waren;

b)Jagdgesellschaften, die als Bieter auftreten, den

Gesellschaftsvertrag (§ 21 Abs. 4 des Gesetzes)

vorlegen und nachweisen, daß der bestellte Jagdleiter in den letzten fünf Jahren wenigstens durch drei Jahre im. Besitze einer Jahresjagdkarte war.

(3)Die zur Versteigerung zugelassenen Bieter sind

in der Versteigerungsschrift namentlich festzuhalten.

(4)Haben sich zum festgesetzten Versteigerungstermin keine Bieter eingefunden, so hat der Obmann des Jagdausschusses festzustellen, daß die anberaumte Versteigerung nicht stattfinden kann. Stellt

der Obmann, des Jagdausschusses nach Eröffnung der Versteigerung fest, daß von den angemeldeten Bietern niemand als Bieter zugelassen werden kann,

so hat er die Versteigerung zu schließen.

§ 4.

(1)Die als Bieter zugelassenen physischen Personen, Jagdgesellschaften (bzw. deren Jagdleiter) und juristischen Personen können sich bei der Versteigerungshandlung durch ordnungsgemäß ausgewiesene

Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmachten

sind im Versteigerungsakt zu hinterlegen.

(2)Vor Beginn der Versteigerungshandlung haben

die zugelassenen Bieter bzw. deren bevollmächtigte

Vertreter ihre Identität dem Obmann des Jagdausschusses nachzuweisen.

§ 5.

(1)VOR DER AUFFORDERUNG ZUM BIETEN HAT DER SCHRIFTFÜHRER ZUNÄCHST DEN VOM JAGDAUSSCHUß BESCHLOSSENEN UND VON DER BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE

ÜBERPRÜFTEN ENTWURF DES JAGDPACHTVERTRAGES ZU VERLESEN.

(2)Der Obmann des Jagdausschusses als Leiter

der Versteigerung hat über Verlangen eines Bieters

über den Entwurf des Pachtvertrages, über die Größe des Jagdgebietes, über den Wildstand und über die Höhe des durchschnittlichen jährlichen Wildschadenersatzes nähere Aufklärungen zu geben.

(3)Nach Verlesung des Entwurfes des Pachtvertrages bzw. nach den vom Obmann des Jagdausschusses im Sinne des Abs. 2 gegebenen Aufklärungen ist eine Pause von 15 Minuten zu machen.

§ 6.

(1) Die Versteigerungshandlung hat mit dem Ausruf des vom Jagdausschuß festgesetzten Ausrufpreises zu beginnen.

(2) Jeder Bieter kann ein dem Ausrufpreis entsprechendes oder ein höheres Anbot stellen; unter dem Ausrufpreis können keine gültigen Anbote gestellt werden.

(3)Jeder Bieter bleibt so lange an sein Anbot gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Wird ein Anbot gestellt, so hat der Obmann des Jagdausschusses unverzüglich festzustellen, welcher Bieter dieses Anbot gestellt hat.

(4)Den Ausruf preis und jedes Anbot hat der Ausrufer zunächst mit dem Beisatz "zum ersten Male" auszurufen. Wird kein Anbot bzw. kein höheres Anbot gestellt, so ist der Ausrufpreis bzw. das letzte

Anbot mit dem Beisatz "zum zweiten Male" auszurufen. Wird auch nach diesem. Ausruf kein Anbot bzw. kein höheres Anbot gestellt, so ist der Ausrufpreis bzw. das letzte Anbot mit dem Beisatz "zum

dritten Male" deutlich zu wiederholen. Der zweite

Ausruf hat ohne jede Übereilung, der dritte Ausruf

hat nach einer längeren, mindestens fünf Minuten

währenden Pause zu erfolgen. Während des dritten

Ausrufes bestätigt der Ausrufer den Schluß der Versteigerungshandlung durch einen Schlag mit dem Versteigerungshammer. Nach dem Schlag mit dem Versteigerungshammer können keine gültigen Anbote mehr gestellt werden.

(5)Wird ein Anbot zum dritten Male ausgerufen

und die Versteigerungshandlung damit geschlossen,

so gilt das Jagdrecht vorbehaltlich der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde als dem Bieter, der dieses Anbot gestellt hat, zugeschlagen. Wurde dieses Anbot von mehreren Bietern gleichzeitig der

art gestellt, daß derjenige, der zuerst geboten hat, nicht festgestellt werden kann, dann entscheidet das Los, welchem Bieter das Jagdrecht als zugeschlagen gilt. Das Los ist vom Schriftführer zu ziehen.

(6) Nach Abschluß der Versteigerungshandlung hat der Obmann des Jagdausschusses bekanntzugeben, wem vorbehaltlich der Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdrecht als zugeschlagen gilt und die Versteigerung zu schließen.

(7) Wird während der Versteigerungshandlung kein gültiges Anbot gestellt, so hat der Obmann des Jagdausschusses die Versteigerung als ergebnislos zu schließen.

§ 7.

(1)über den Verlauf der Versteigerung ist vom

Schriftführer eine Versteigerungsniederschrift nach

dem Muster der Anlage 2 zu führen.

(2)Die Versteigerungsniederschrift ist, sofern die

Bieter nicht darauf verzichten, vorzulesen und vom

Obmann des Jagdausschusses, vom Schriftführer,

vom Ausrufer und von den Bietern zu unterfertigen.

Haben sich Bieter vor Abschluß der Versteigerungsniederschrift entfernt, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.

§ 8.

(1)Nach Abschluß der Versteigerung sind jenen

Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, die

erlegten Vadien binnen einer Woche nachweisbar

zurückzustellen bzw. freizugeben.

(2)Das vom. Ersteher erlegte Vadium haftet für

den Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für

den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtschillings

und der Kaution.

(3)Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium

nach Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die

Versteigerung erwachsenen Kosten und nach rechtzeitigem Erlag des ersten Pachtschillings und der Kaution zurück, sofern es nicht mit Zustimmung des

Erstehers auf diese Kosten bzw. auf den Pachtschilling und die Kaution angerechnet wird.

§ 9.

Der Obmann des Jagdausschusses hat unverzüglich nach Erteilung des Zuschlages die im § 23 Abs. 1 des Gesetzes angeführten Nachweise der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

§ 10.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage 1

Jagdgenossenschaft

Öffentliche Versteigerung des genossenschaftlichen Jagdrechtes

KUNDMACHUNG

Am.........19....findet um ...........Uhr in.................................

Straße...........Hausnummer................ die öffentliche Versteigerung des

Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft statt.

Das genossenschaftliche Jagdgebiet umfaßt:

Das von der Jagdbehörde festgestellte Flächenausmaß des genossenschaftlichen Jagdgebietes beträgt..........Hektar.

Der Entwurf des Pachtvertrages kann bis zum Versteigerungstag beim Obmann des Jagdausschusses in..........., Straße..................., Hausnummer.........,

in der Zeit vom..............bis................und vor Beginn der Versteigerung

im Versteigerungsraum eingesehen werden.

Der Obmann des Jagdausschusses gibt bei Beginn der Versteigerung über Verlangen nähere Aufklärungen über den Entwurf des Pachtvertrages, über die Größe des Jagdgebietes, über den Wildstand und über die Höhe des durchschnittlichen Wildschadenersatzes.

Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von....Jahren, das ist für die Zeit vom.....bis einschließlich........ Der Ausrufpreis beträgt S .................

Unter dem Ausrufpreis wird das Jagdrecht nicht verpachtet.

Physische Personen, Jagdgesellschaften und juristische Personen, die bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten wollen, haben bis spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin

a)sich beim Obmann des Jagdausschusses schriftlich anzumelden und

b)das Vadium im Betrage von S........auf ein Konto bei................

........zweckgebunden bis................... im Sinne des § 22 Abs. 3

zweiter Satz des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, zu erlegen.

Als Bieter wird zur Versteigerung nur zugelassen, wer sich ordnungsgemäß angemeldet und das Vadium ordnungsgemäß erlegt hat.

Überdies müssen