# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Fremdenverkehrsgesetzes

64. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 16. November 1964 über die Wiederverlautbarung des Fremdenverkehrsgesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1950, wird in der Anlage das Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 15/1951, in der ab 1. Jänner 1965 geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel 2.

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden die Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Oktober 1958, LGBl. Nr. 42, betreffend die Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt und die Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1964, LGB1. Nr. 49, berücksichtigt.

(2)Die Bestimmungen des § 17 des Fremdenverkehrsgesetzes werden als durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und daher als nicht mehr geltend festgestellt.

Artikel 3.

(1) Das Fremdenverkehrsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 25. April 1951 in Kraft getreten.

(2) Die durch die Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1964 bewirkte Neufassung des § 6 und des § 11 Abs. 1 sowie die Novellierung des § 7 Abs. 3 treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 in Kraft. Die übrigen durch die Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1964 bewirkten Änderungen des Fremdenverkehrsgesetzes sind am 29. September 1964 in Kraft getreten.

Artikel i.

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965" zu zitieren.

Artikel 5.

Diese Kundmachung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 in Kraft.

Anlage

O. ö. Fremdenverkehrsgesetz 1965

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. Begriffsbestimmungen.

Im Sinne dieses Gesetzes werden verstanden unter 1. Fremdenverkehr der gesamte vorwiegend der Gesundung, der Erholung, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten, kulturellen Werten oder historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem gesellschaftlichen Leben oder dem Vergnügen dienende Aufenthalt außerhalb des ständigen Wohnsitzes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr;

5. Kurort, Kurbezirk, Kurfonds und Kurkommission die entsprechenden Einrichtungen im Sinne des O. ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGB1. Nr. 47/1961. (LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 1 und 2)

§ 2. Fremdenverkehrsgebiete.

(1)Die Landesregierung ist ermächtigt, Gebiete,

die im besonderen Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, durch Verordnung als Fremdenverkehrsgebiete zu erklären, sofern es sich nicht um das Gebiet von Kurorten handelt. Gleichzeitig ist die Bezeichnung des Fremdenverkehrsgebietes zu bestimmen.

(2)Bei der Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet ist sein örtlicher Umfang unter Bedachtnahme auf seine landschaftliche, wirtschaftliche

und verkehrsmäßige Geschlossenheit so abzugrenzen, daß eine zwecksmäßige Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs in diesem Gebiet gewährleistet werden kann. Die Grenzen eines Fremdenverkehrsgebietes brauchen sich mit den Gemeindegrenzen und den Grenzen der Bezirksverwaltungsbehörden nicht zu decken.

(3) Die Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet und die Bestimmung seiner Bezeichnung erfolgen über Vorschlag des Landes-Fremdenverkehrsverbandes nach Anhörung der Gemeinden, deren Gebiete dadurch betroffen werden, und der Bezirksverwaltungsbehörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich diese Gemeinden liegen.

(4) In gleicher Weise können die Grenzen eines Fremdenverkehrsgebietes oder seine Bezeichnung abgeändert und kann die Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet widerrufen werden.

§ 3. Fremdenverkehrsverbände.

(1)Die Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

(2)Die Fremdenverkehrsverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.

(3)Den Fremdenverkehrsverbänden obliegt für

ihren örtlichen Bereich die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die geeignet sind, dem Fremdenverkehr zu dienen oder den Fremdenverkehr zu steigern, soweit hiefür nicht auf Grund von Gesetzen andere Stellen zuständig sind.

(4)Der Widerruf der Erklärung eines Gebietes als Fremdenverkehrsgebiet schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein, wobei über

dessen Vermögen unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Fremdenverkehrszwecke zu verfügen ist.

§ 4. Organe der Fremdenverkehrsverbände;

(1)Die Organe des Fremdenverkehrsverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Obmann und die Rechnungsprüfer.

(2)Die Vollversammlung führt die Bezeichnung

Fremdenverkehrskommission. Sie besteht aus vier

zehn Mitgliedern, von denen fünf über Vorschlag der

Fremdenverkehrsgemeinden, fünf über Vorschlag

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, zwei über

Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte

und zwei über Vorschlag der Landwirtschaftskammer durch Beschluß der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren ernannt werden. Die Mitglieder der Fremdenverkehrskommissionen können

durch Beschluß der Landesregierung ihres Amtes

enthoben werden, wenn sie ihre Pflicht gröblich vernachlässigen. Wird hiedurch oder durch Tod oder Zurücklegung das Mandat eines Mitgliedes der

Fremdenverkehrskommission während der dreijährigen Funktionsperiode erledigt, so hat die Landesregierung ein neues Mitglied für den Rest der drei

jährigen Funktionsperiode zu ernennen.

(3)Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Obmannstellvertreter und drei weiteren Mitgliedern und wird von der Fremdenverkehrskommission aus ihrer Mitte - wenigstens eines der Vorstandsmitglieder aus dem Kreise der fünf über Vorschlag der Kammer der

gewerblichen Wirtschaft ernannten

Fremdenverkehrskommissionsmitglieder - gewählt.

(4)Der Obmann - im Falle seiner Verhinderung

der Obmannstellvertreter - vertritt den Fremdenverkehrsverband nach außen.

(5)Die Fremdenverkehrskommission wählt aus

ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstande nicht angehören dürfen. Ihnen obliegt es, die laufende Gebarung und die Jahresrechnung nach ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischen Richtigkeit zu prüfen.

(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für den die Mitglieder der Fremdenverkehrskommission bestellt sind. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer weiter.

(LGBl. Nr. 49/1964, Art. 1 Z. 3)

§ 5.

Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Fremdenverkehrsverbände. Die für die Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut) geltenden Vorschriften sind für die Führung des Haushaltes der Fremdenverkehrsverbände sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Pflichten gegenüber den die Aufsicht führenden Behörden (§ 10 Abs. 2).

§ 6.

Verpflichtung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe; Fremdenverkehrsförderungsbeitrag.

(1)Die Gemeinden, die die Ermächtigung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe besitzen, sind verpflichtet, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen.

(2)Die im Abs. 1 genannten Gemeinden haben an

den Landes-Fremdenverkehrsverband und, wenn

das Gebiet der Gemeinde einem Fremdenverkehrs

verband zugehört, an den örtlich zuständigen Fremdenverkehrsverband einen Fremdenverkehrsförderungsbeitrag zu leisten.

(3)Die Höhe des Fremdenverkehrsförderungsbeitrages wird durch das Gesamterträgnis der Fremdenverkehrsabgabe bestimmt. Der Beitrag an den Landes-Fremdenverkehrsverband hat 10 v. H., der Bei

trag an den örtlich zuständigen Fremdenverkehrs

verband hat 75 v. H. des Gesamterträgnisses der

Fremdenverkehrsabgabe zu entsprechen.

(4)Die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge sind dem bezugsberechtigten Fremdenverkehrsverband und dem Landes-Fremdenverkehrsverband jeweils

zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zu überweisen.

(5)Die Fremdenverkehrsverbände sind verpflichtet, die Erträgnisse aus den Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen ausschließlich zur Durchführung

von Maßnahmen zu verwenden, die vorwiegend den Fremden zugute kommen.

(LGBl. Nr. 49/1964, Art. 1 Z. 4)

§ 7. Interessentenbeiträge.

(1)Die Fremdenverkehrsinteressenten haben an

den Fremdenverkehrsverband, in dessen Bereich sie

ihren Beruf oder ihre Erwerbstätigkeit ausüben, für

jeden dieser Berufe und jede dieser Erwerbstätigkeiten jährlich Interessentenbeiträge zu leisten. Jedermann ist verpflichtet, dem Fremdenverkehrsverband und den Behörden der Gemeinden und des

Landes über Verlangen die zur Ermittlung dieser

Beiträge erforderlichen Auskünfte zu geben.

(2)Der Gesamtbetrag an Interessentenbeiträgen, der

in einem Haushaltsjahr von den Fremdenverkehrsinteressenten aufzubringen ist, wird von der Fremdenverkehrskommission bestimmt und darf den Be

trag nicht überschreiten, der erforderlich ist, um mit

den veranschlagten Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsförderungsbeitrag und den sonstigen veranschlagten Einnahmen des Fremdenverkehrsverbandes die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben zu bedecken.

(3)Dieser Gesamtbetrag wird durch den Vorstand

zur anteiligen Leistung auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aufgeteilt. Die Interessentenbeiträge der einzelnen Fremdenverkehrsinteressen ten werden nach Maßgabe des durch Schätzung er

mittelten wirtschaftlichen Vorteiles, der den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwächst, in der Höhe von zwanzig Schilling oder einem Mehrfachen dieses Betrages, höchstens aber in der Höhe von dreitausend Schilling, festgesetzt. Einkommen aus Dienstverhältnissen und aus der Landwirtschaft bleiben bei der Schätzung dieses wirtschaftlichen Vorteiles außer Betracht.

(4)Der Fremdenverkehrsverband teilt die festgesetzten Interessentenbeiträge den für die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten örtlich zuständigen

Fremdenverkehrsgemeinden mit, die sie für den Fremdenverkehrsverband gegen Vergütung vorschreiben und einheben; davon kann abgesehen

werden, wenn der Fremdenverkehrsinteressent den Interessentenbeitrag über formlose Aufforderung des Fremdenverkehrsverbandes binnen einer von

ihm gesetzten Frist leistet. Die Höhe der Vergütung wird über Verlangen der Gemeinde oder des Fremdenverkehrsverbandes durch die Landesregierung

festgesetzt, wenn eine Vereinbarung hierüber zwischen den beiden Körperschaften nicht zustande kommt.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten für

Kurorte sinngemäß, und zwar treten an die Stelle

des Fremdenverkehrsverbandes der Kurfonds, an

die Stelle der Fremdenverkehrskommission und des

Vorstandes die Kurkommission und an die Stelle der

Fremdenverkehrsgemeinden die zum Kurbezirk gehörigen Gemeinden.

(LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 5 und 6)

§ 8. Fremdenverkehrsämter.

(1)Die Fremdenverkehrsverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Fremdenverkehrsämter als ihre Geschäftsstellen einrichten.

(2)Mehrere Fremdenverkehrsverbände können

unter Zusammenschluß zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ein gemeinsames Fremdenverkehrsamt errichten.

§ 9. Geschäftsordnung.

(1)Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Fremdenverkehrsverbände werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die die Landesregierung durch Verordnung erläßt.

(2)Die Fremdenverkehrskommissionen können

Durchführungsvorschriften hiezu beschließen.

(3)In der Geschäftsordnung ist zu bestimmen, daß

1.die Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes und allfälliger Nachträge, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Errichtung und die Auflassung eines Fremdenverkehrsamtes, der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung von Liegenschaften, d

ie Aufnahme von Darlehen und die

Zustimmung zur Satzung der Verbändegemeinschaft der Beschlußfassung durch die Fremdenverkehrskommission vorbehalten ist;

2.die Erstellung des Jahreshaushaltsplanes und all

fälliger Nachträge, die Erstellung der Jahresrechnung und die Anstellung, Kündigung und Entlassung des Personals des Fremdenverkehrsamtes der Beschlußfassung durch den Vorstand vorbehalten ist;

4.der Vorstand aus seiner Mitte einen Finanzreferenten wählt, dem die Durchführung der Haus

halts- und Vermögensverwaltung des Fremdenverkehrsverbandes obliegt;

5.Urkunden über Verbindlichkeiten vom Obmann

gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

§ 10. Aufsicht.

(1)Die Fremdenverkehrsverbände unterstehen

hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses

Gesetzes ihrer Aufsichtsbehörde. Außer den Auf

gaben, die sonst nach diesem Gesetz von den Aufsichtsbehörden wahrzunehmen sind, obliegt es

ihnen, falls die in diesem Gesetz vorgesehenen Vorschläge nicht rechtzeitig erstattet oder die in diesem

Gesetz vorgesehenen Wahlen nicht rechtzeitig vor

genommen werden oder Organe der Fremdenverkehrsverbände ihren in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht voll

ständig nachkommen und dadurch die Arbeitsfähigkeit eines Fremdenverkehrsverbandes beeinträchtigt

oder gefährdet wird, diese Maßnahmen selbst zu

treffen. Die Aufsichtsbehörden sind ferner berechtigt, Beschlüsse der Fremdenverkehrskommission oder des Vorstandes aufzuheben, wenn sie über

ihren in diesem Gesetz festgelegten Wirkungsbereich hinausgehen oder gegen Gesetze verstoßen.

(2)Bezüglich der Aufsicht über die Haushaltsführung und Vermögensgebarung gelten die Vorschriften sinngemäß, die diesbezüglich in Angelegenheiten der Gemeinden (Städte mit eigenem Statut) gelten.

§ 11. Kurorte.

(1)DER KURFONDS HAT 5 V. H. DES GESAMTERTRÄGNISSES AN KURTAXE AN DEN LANDES-FREMDENVERKEHRSVERBAND ZU DEN IM § 6 ABS. 4 GENANNTEN TERMINEN

ABZUFÜHREN.

(2)Der Aufgabenbereich des Landes-Fremdenverkehrsverbandes nach § 13 Abs. 3 Z. 1 umfaßt auch die Kurorte. Der Landes-Fremdenverkehrsverband hat darüber hinaus die Kurorte bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zu beraten und zu unterstützen.

(3)Im übrigen ist dieses Gesetz auf Kurorte nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 Abs. 5, des § 13 Abs. 6 und 10, des § 14 Abs. 1 und des § 15 Abs. 2, 4 und 5 anzuwenden.

(LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 7)

§ 12. Verbändegemeinschaften.

Mehrere Fremdenverkehrsverbände können sich durch übereinstimmenden Beschluß der Satzung, die auch eine namentliche Aufzählung der beteiligten Fremdenverkehrsverbände enthalten muß, zur Behandlung von gemeinsamen Aufgaben zu einer Verbändegemeinschaft zusammenschließen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Verbändegemeinschaften besitzen Rechtspersönlichkeit.

§ 13. Landes-Fremdenverkehrsverband.

(1)Die Fremdenverkehrsverbände sind im Landes-Fremdenverkehrsverband zusammengeschlossen.

(2)Der Landes-Fremdenverkehrsverband besitzt Rechtspersönlichkeit; er hat seinen Sitz in Linz und ist berechtigt, das o. ö. Landeswappen zu führen.

(3)Dem Landes-Fremdenverkehrsverband obliegen außer den ihm sonst nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben

1.die Durchführung und Anregung von Maßnahmen, die geeignet sind, dem Fremdenverkehr zu dienen oder den Fremdenverkehr zu steigern, so

weit diese Maßnahmen das ganze Land Oberösterreich oder doch eine größere Anzahl von Fremdenverkehrsgebieten betreffen und hiefür

nicht auf Grund von Gesetzen andere Stellen zuständig sind;

2.die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen

der Fremdenverkehrsverbände;

3.die Erlassung von Richtlinien an die Fremdenverkehrsverbände;

4.die Beratung und Unterstützung der Fremdenverkehrsverbände bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;

5.die Koordinierung der Art und des Umfanges der

Aufgabenerfüllung der Fremdenverkehrsverbände, die diesbezüglich an seine Weisungen gebunden sind; bei Nichterfüllung der Weisung hat

der Landes-Fremdenverkehrsverband das Recht

der Ersatzvornahme auf Kosten und Gefahr des

Fremdenverkehrsverbandes.

(4)§ 4 Abs. 1, 3, 4, 5 und .6 finden auch auf den

Landes-Fremdenverkehrsverband mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Vollversammlung die Bezeichnung "Landesfremdenverkehrsrat", der Vorstand die Bezeichnung "Präsidium" und der Obmann und der

Obmannstellvertreter die Bezeichnung "Präsident"

und "Vizepräsident" führen. Der Landesfremdenverkehrsrat besteht aus zwanzig Mitgliedern, die durch Beschluß der Landesregierung ernannt werden, und zwar acht aus dem Kreise der Mitglieder der Fremdenverkehrskommissionen (Kurkommissionen), fünf über rechtzeitigen Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, zwei über rechtzeitigen Vor

schlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte, zwei über rechtzeitigen Vorschlag der Landwirtschaftskammer und weitere drei ohne Vorschlag oder Bindung auf die Dauer von drei Jahren. § 4

Abs. 2 letzter und vorletzter Satz findet auch auf den

Landesfremdenverkehrsrat Anwendung.

(5)§ 5 findet auch auf den Landes-Fremdenverkehrsverband mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die für die Landeshauptstadt Linz gelten

den Bestimmungen heranzuziehen sind.

(6) Der Landes-Fremdenverkehrsverband hat zur Bestreitung seines Aufwandes Beiträge von den Fremdenverkehrsverbänden und von den Kurfonds einzuheben, soweit er nicht durch den Beitrag des Landes und andere Einnahmen eine Bedeckung findet. Der Landesfremdenverkehrsrat hat die Höhe der Beiträge nach einem einheitlichen Hundertsatz von den jeweils im Fremdenverkehrsgebiet bzw. im Kurbezirk aufgebrachten Interessentenbeiträgen (§ 7) festzusetzen. Der Hundertsatz darf 10 v. H. nicht überschreiten.

(7) Der Landes-Fremdenverkehrsverband führt eine Geschäftsstelle mit der Bezeichnung Landesfremdenverkehrsamt und bestellt als Geschäftsführer den Landes-Fremdenverkehrsdirektor; die Bestellung des Landes-Fremdenverkehrsdirektors bedarf eines genehmigenden Beschlusses der Landesregierung.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landes-Fremdenverkehrsverbandes werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die die Landesregierung durch Verordnung erläßt. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und 3 - ausgenommen die Bestimmungen über die Errichtung und Auflassung eines Fremdenverkehrsamtes - finden hiebei sinngemäß Anwendung.

(9)§ 10 Abs. 1 und 2 findet auch auf den Landes-

Fremdenverkehrsverband mit der Maßgabe sinn

gemäß Anwendung, daß bezüglich der Aufsicht über

die Haushaltsführung und Vermögensgebarung die

für die Landeshauptstadt Linz geltenden Bestimmungen herangezogen werden.

(10) Die auf Grund der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und des § 11 Abs. 1 eingehenden Beträge sind für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 Z. 1 bzw. § 11 Abs. 2 zweckgebunden, über die Verwendung dieser Mittel hat das Präsidium auf Grund eines Jahresvoranschlages, der der Genehmigung der Landesregierung bedarf, zu entscheiden. Die Landesregierung hat den Voranschlag zu genehmigen, wenn hiedurch die widmungsgemäße Verwendung der Mittel gesichert ist.

(LGBl. Nr. 42/1958; LGB1. Nr. 49/1964, Art. I Z. 8 bis 11)

§ 14. Einräumung von Benützungsrechten.

(1)Zur Schaffung oder Erhaltung von Einrichtungen, die vorwiegend dem Fremdenverkehr

dienen, wie Bergbahnen, Skiabfahrten, Sprung

schanzen, Weganlagen, Badeanlagen, kann die Landesregierung nach Anhören des Landes-Fremdenverkehrsverbandes und nach Anhören der Landwirtschaftskammer bzw. der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft zugunsten eines Fremdenverkehrsverbandes (Kurfonds) - Berechtigter - Benützungsrechte (Grunddienstbarkeiten oder persönliche

Dienstbarkeiten) an fremden Liegenschaften mit Beschluß einräumen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen und in der Wirtschaft des Betriebes, in dessen Rahmen die Liegenschaft genutzt wird, nicht unbillige Erschwernisse entstehen.

(2)Durch die Einräumung dieser Benützungsrechte

darf der Belastete in einer Bauführung oder in der Ausübung des Bergbaurechtes nicht behindert werden. Erfordert eine Bauführung oder die Ausübung des Bergbaurechtes die Entfernung oder Änderung von Einrichtungen des Berechtigten, so hat der Belastete den Berechtigten spätestens vier Wochen vor Beginn der Arbeiten zu verständigen, worauf dieser rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung der Einrichtungen auf eigene Kosten durchzuführen hat.

(3)Die Einschränkung von Rechten, die solchen

Zwecken dienen, zu deren Gunsten durch Bundesgesetze oder durch Landesgesetze ein Enteignungsrecht besteht, ist nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke zuständigen Behörden zulässig.

(4) a) Im Bescheid der Landesregierung ist gleich

zeitig auch die Entschädigung zu bestimmen, die auf

Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu

ermitteln ist. Die Entschädigung ist über Verlangen

des Belasteten als Naturalentschädigung festzusetzen, die jährlich zu leisten ist, wenn der Schaden in einer Minderung einer andauernden wirtschaftlichen Nutzung besteht; hiebei ist zu bestimmen, daß die Naturalleistung im jeweiligen Geldwert abgegolten werden kann, wenn sie der Berechtigte nicht erbringen kann oder wenn der Belastete damit ein

verstanden ist.

b)Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach

Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung die

Feststellung der Höhe und der Art der Entschädigung bei jenem Bezirksgerichte begehren, in dessen

Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Wird die gerichtliche Entscheidung angerufen, so tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung bzw. - bei Naturalentschädigungen - auch hinsichtlich der Art mit dem Zeitpunkte der Anrufung des Gerichtes außer Kraft.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden.

c)Der Vollzug eines rechtskräftigen Bescheides

der Landesregierung wird durch die gerichtliche Anrufung zwecks Feststellung der Entschädigung nicht gehindert, sobald die im Bescheid festgesetzte Entschädigung bzw. - bei Naturalentschädigung - ihr Geldwert gerichtlich erlegt ist.

(LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 12)

§ 15.

Öffnung und Absperrung von Privatwegen und Fremdenverkehrszielen.

(1)Privatwege und Fremdenverkehrsziele, die für

den Fremdenverkehr unentbehrlich sind oder seiner

Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen, Paß- und Verbindungswege, Zugangswege

zu Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfällen, Höhlen u. dgl.) und diese selbst müssen dem Verkehr, allenfalls gegen angemessene Entschädigung, auf Grund eines Bescheides geöffnet werden.

(2)Den Bescheid, der auch die Höhe der Entschädigung festsetzt, erläßt nach Anhören des örtlich zuständigen Fremdenverkehrsverbandes (Kurfonds) die Bezirksverwaltungsbehörde, über Berufungen entscheidet die Landesregierung.

(3)Im übrigen gilt § 14 Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der zivile Rechtsweg nur beschriften werden kann, wenn der Instanzenzug erschöpft ist.

(4)Die Leistung der Entschädigung obliegt dem Fremdenverkehrsverband (Kurfonds).

(5)Dem Fremdenverkehr offene Privatwege und Fremdenverkehrsziele (Abs. 1) dürfen nur für so lange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen

der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerläßlich ist. Jede solche Absperrung muß wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet

der Weg oder das Fremdenverkehrsziel gelegen ist,

angezeigt und in jedem Falle in den Ausgangsorten

durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde

hat nach Anhören des Fremdenverkehrsverbandes

(Kurfonds) eine unzulässige Absperrung gemäß den

Bestimmungen der Gemeindeordnung (des Stadtstatutes) über die Vollstreckung aufzuheben.

(LGBl. Nr. 49/1964, Art. 1 Z. 13)

§ 16.

Verwaltungsübertretung der Schädigung des Fremdenverkehrs.

(1) Wer für eine Werbeaktion eines Fremdenverkehrsverbandes, einer Verbändegemeinschaft oder des Landes-Fremdenverkehrsverbandes diesen gegenüber unwahre Angaben macht oder wer bei der Führung seines Betriebes oder bei seiner Berufsausübung die Angaben, die mit seiner Zustimmung im Rahmen einer solchen Werbeaktion veröffentlicht wurden, nicht einhält, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer

in einem Fremdenverkehrsgebiet die Ortsunkundigkeit eines Fremden oder seine sonstige, durch den Aufenthalt außerhalb seines ständigen Wohnsitzes

bedingte Unkenntnis der Verhältnisse zu seinem wirtschaftlichen Vorteile mißbraucht.

(3)Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung,

wer die Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 verletzt.

(4)Diese Verwaltungsübertretungen werden von

der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu dreitausend Schilling oder mit Arrest

bis zu drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden

Umständen kann das Ausmaß der Geldstrafen bis

zum Dreifachen des genannten Satzes erhöht werden.

Ist die Tat geeignet, den Fremdenverkehr über den

örtlichen Bereich des Fremdenverkehrsgebietes hin

aus zu schädigen, kann eine Geldstrafe bis zu

dreißigtausend Schilling oder eine Arreststrafe bis

zu fünf Monaten verhängt werden. Die Strafgelder

fließen dem Bezirksfürsorgeverband zu, in dessen

Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

(LGBl. Nr. 49/1964, Art. I Z. 14)