# Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Anstellungserfordernisse im Bereiche der Allgemeinen Verwaltung (Landesdienstzweigeverordnung)

65. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 9. November 1964 zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige, die Amtstitel und die Anstellungserfordernisse im Bereiche der Allgemeinen Verwaltung (Landesdienstzweigeverordnung).

In Durchführung der §§ 6 und 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung der Novelle BGB1. Nr. 93/1959, und zwar in Verbindung mit § 2 des Landesbeamtengesetzes, LGB1. Nr. 27/1954, und § 1 der 6. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 18/1961, wird verordnet:

Dienstzweige.

§ 1.

Die Dienstzweige der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung" bestimmt.

Amtstitel.

§ 2.

(1)DER BEAMTE FÜHRT DEN NACH DER DIENSTZWEIGEORDNUNG MIT SEINEM DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN AMTSTITEL.

(2)Während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung des Wortes "Provisorischer" zu führen.

§ 3.

Die Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung sind mit dem1 Beisatz "des Landes Oberösterreich" zu führen.

§ 4.

Werden in einem Dienstzweig Dienstposten einer höheren Dienstklasse verliehen, als in der Dienstzweigeordnung vorgesehen ist, so gilt als Amtstitel für diese Dienstposten der für die höchste Dienstklasse des Dienstzweiges vorgesehene Amtstitel.

§ 5.

Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den dauernden Ruhestand kann einem Beamten der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seines Dienstzweiges verliehen werden, sofern nicht der Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung an eine bestimmte Funktion geknüpft oder mit dem Beisatz "Wirklicher" versehen ist.

Anstellungserfordernisse.

§ 6.

(1) Die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Dienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nichts anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2)Die Abschnitte II der Dienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige neben den in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige

nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I der Dienstzweigeordnung vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3)Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverh ältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

(4)Beamte, die zu ihrem bisherigen Dienst untauglich geworden sind, können auf einen Dienstposten eines Dienstzweiges derselben Verwendungsgruppe der Dienstzweigeordnung auch dann ernannt werden, wenn sie die für den neuen Dienstzweig vo rgeschriebenen Erfordernisse für die Definitivstellung nicht besitzen; für die Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse ist ein angemessener Aufschub für die Höchstdauer von zwei Jahren zu gewähren.

§ 7.

(1)Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung vorgeschrieben

ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in entsprechender Verwendung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft zurückzulegen.

(2)Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist durch staatsgültige Zeugnisses zu erbringen.

§ 8.

Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung festgesetzten Erfordernisses kann in begründeten Ausnahmefällen aus berücksichtigungswürdigen Gründen Nachsicht gewährt werden, wenn nicht in besonderen Vorschriften oder in der Dienstzweigeordnung die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen ist. Die Nachsicht kann auch befristet ausgesprochen werden.

Übergangsbestimmungen.

§ 9.

Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel zugekommen ist, der nach der Dienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

§ 10.

Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im definitiven Dienstverhältnis befinden, sind von der Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse befreit, die in der Dienstzweigeordnung für den Dienstzweig vorgeschrieben sind, der dem bisherigen Dienstzweig des Beamten entspricht.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 11.

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1965 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt, soweit sich aus § 9 nichts anderes ergibt, die Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948, in der geltenden Fassung, soweit sie als landesrechtliche Vorschrift in Geltung steht, außer Kraft.

Anlage

Dienstzweigeordnung

Teil A: Dienstposten der Verwendungsgruppe A.

Abschnitt I.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige:

(1)ERFORDERNIS FÜR DIE ANSTELLUNG IST DIE VOLLENDUNG EINES HOCHSCHULSTUDIUMS DER IM ABSCHNITT II BESTIMMTEN RICHTUNGEN. EINE NACHSICHT VON DIESEM ERFORDERNIS IST AUSGESCHLOSSEN.

(2)Das Hochschulstudium ist im Sinne dieser Verordnung als vollendet anzusehen:

vorgesehenen Staatsprüfungen;

(3)Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Re

publik Österreich erworbenen Diplomes für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Handelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten.

(4)Sofern im Abschnitt II nicht ausdrücklich die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften vorgeschrieben ist, ist das Studium an der Hochschule für Welthandel auch durch die Erwerbung des

akademischen Grades eines Diplom-Kaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an der Hochschule für Welthandel absolviert hat.

Abschnitt II. Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse. DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis

VIII

IXWirklicher Hofrat

Anmerkung: Diesem Dienstzweig gehören auch die im Agrardienst verwendeten rechtskundigen Beamten an. DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis

Eine Nachsicht vom Erfordernis der VIIIWirklicher HofratBerechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausgeschlossen.

III Agrarbaukommissär

IV

V Agrarbauoberkommissär

VIAgrarbaurat

VIIAgraroberbaurat

VIIIWirklicher Hofrat

Die Vollendung der Studien an einer Technischen Hochschule, der Montanistischen Hochschule oder der Hochschule für Bodenkultur. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren technischen Agrardienst.

8. Wissenschaftlicher Dienst.

IIIWissenschaftlicher Assistent

IV

VWissenschaftlicher Oberassistent

VIWissenschaftlicher Rat

VIIWissenschaftlicher Oberrat

VIII Wirklicher Hofrat

Das an einer philosophischen Fakultät erworbene Doktorat oder die Ablegung der Lehramtsprüfung. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst oder für den höheren Bibliotheksdienst.

9. Höherer landwirtschaftlicher Dienst.

III

IVLandwirtschaftskommissär

VLandwirtschaftsoberkommissär

VILandwirtschaftsrat

VIIOberlandwirtschaftsrat

VIIIWirklicher Hofrat

Die Vollendung der landwirtschaftlichen Studien an der Hochschule für Bodenkultur. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst.

III

IVWirtschaftskommissär

VWirtschaftsoberkommissär

VIWirtschaftsrat

VIIOberwirtschaftsrat

VIIIWirklicher Hofrat

Die Vollendung der staatswissenschaftlichen Studien oder der Studien an der Hochschule für Welthandel.

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Wirtschaftsdienstprüfung A.

12. Höherer statistischer Dienst.

III

IVKommissär des statistischen Dienstes

VOberkommissär des statistischen Dienstes

VIRat des statistischen Dienstes

VIIOberrat des statistischen Dienstes

VIIIWirklicher Hofrat

Die Vollendung der Hochschulstudien einer der im Abschnitt I aufgezählten Richtungen.

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren statistischen Dienst. Diese Prüfung wird ersetzt durch den Nachweis der Eignung für die Definitivstellung im Dienstzweig höherer Verwaltungsdienst.

13. Höherer technischer Dienst.

III

IVBaukommissär

VBauoberkommissär

VIBaurat

VIIOberbaurat

VIIIWirklicher Hofrat

Die Vollendung der Studien an einer Technischen Hochschule, der Montanistischen Hochschule oder der Hochschule für Bodenkultur, der Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste oder der philosophischen Studien für mathematischnaturwissenschaftliche Fächer.

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren technischen Dienst.

DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis

14. Dienst der Apotheker.

III

IV

VApotheker

VIPharmazierat

VII Oberpharmazierat

Die Vollendung der pharmazeutischen Studien und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf nach Zurücklegung der hiefür vorgeschriebenen Ausbildungszeit, für Leiter von Apotheken überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke.

Teil B: Dienstposten der Verwendungsgruppe B.

### Abschnitt 1. {#sec_abschnitt_1}

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige:

(1)Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule bzw. an einer mittleren Lehranstalt.

(2)Als Reifeprüfung im Sinne des Abs. 1 gilt auch eine von dem nach den schulrechtlichen Vorschriften zuständigen Bundesministerium gleichgehaltene Prüfung.

(3)Das Erfordernis für die Anstellung erfüllen auch Offiziere des ehemaligen Bundesheeres, die

aus dem Offiziersanwärterkurs I der ehemaligen Heeresschule oder aus dem Wirtschaftsoffizierskurs

hervorgegangen sind sowie die Absolventen der ehemaligen Kadettenschulen, der Militäroberreal

schulen und der ehemaligen Marineakademie.

(4)Das Erfordernis für die Anstellung wird ferner durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im öffentlichen Dienst zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn der Beamte die

im Teil B Abschnitt I Abs. 3 der Dienstzweigeordnung, Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

(5)Eine Nachsicht von den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 ist ausgeschlossen. Abschnitt II. Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse. DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis

I

II

IIIFürsorgerin

IVFürsorgefachinspektor

VFürsorgefachoberinspektor

Die erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung an einer Fürsorgeschule.

DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis

30. Krankenpflegefachdienst.

I Diplompfleger 1)

II Diplomschwester 1)

III

IVPflegefachinspektor

VPflegefachoberinspektor

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961.

1) Je nach dem verliehenen Dienstposten.

31. Fachdienst der Hebammen.

I

II

IIIHebamme

IVHebammenfachinspektor

VHebammenfachoberinspektor

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung an einer Hebammenschule nach dem Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964.

32. Medizinisch-technischer Fachdienst.

I

II medizinisch-technische (r) Laborant (in)

III

IV

medizinisch-technischer Fachinspektor

Vmedizinisch-technischer Fachoberinspektor

Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961.

33. Forstaufsichtsdienst.

I

IIBezirksförster 1)

III

IV

VBezirksoberförster

IWirtschaftsadjunkt

IIWirtschaftskontrollor

IIIWirtschaftsoberkontrollor

IVFachinspektor

VFachoberinspektor

Die erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen Hauswirtschaftsschule, einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule oder eine mindestens vierjährige Verwendung in einem entsprechenden Dienstzweig der Verwendungsgruppe D oder in gleichzuwertenden Verwendungen (Praxis). Überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Wirtschaftsdienst.

DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis

38. Statistischer Fachdienst.

IFachadjunkt

IIKontrollor

III Oberkontrollor

IVFachinspektor

VFachoberinspektor

Eine mindestens vierjährige Dienstzeit im mittleren statistischen Dienst und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den statistischen Fachdienst.

39. Forstbetriebs- und Forstschutzdienst.

I

IIRevierförster 1)

III

IV

VOberförster

Die Absolvierung einer Försterschule und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.

IFachadjunkt.

IIKontrollor

IIIOberkontrollor

IVFachinspektor

VFachoberinspektor

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung in dem für die Verwendung in Betracht kommenden Handwerk oder der einschlägigen Konzessionsprüfung.

41. Fachdienst der Garagen- und Werkmeister.

IFachadjunktDie erfolgreiche Absolvierung einer Werkmeisterschule an einer technischen und gewerblichen Bundeslehranstalt oder einer gleichwertigen Unterrichtsveranstaltung und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Werkmeister, im Bereiche d

es Landes-baudienstes der Prüfung für den technischen Fachdienst.

IIKontrollor

IIIOberkontrollor

IVFachinspektor

VFachoberinspektor

DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis

42. Technischer Betriebsdienst.

IFachadjunkt

IIKontrollor

IIIOberkontrollor

IVFachinspektor

VFachoberinspektor

Die erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule mechanisch-technischer oder elektrotechnischer Richtung an einer technischen und gewerblichen Bundeslehranstalt oder einer gleichwertigen Unterrichtsveranstaltung.

Teil D: Dienstposten der Verwendungsgruppe D.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse.

DKl.AmtstitelAnstellungserfordernis

43. Mittlerer Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst).

IAdjunkt (Kanzleiadjunkt)

IIOffizial (Kanzleioffizial)

III

IVOberoffizial (Kanzleioberoffizial)

Für Beamte, die überwiegend als Stenotypisten verwendet werden, die erfolgreiche Ablegung der Stenotypieprüfung, für die übrigen Beamten des Dienstzweiges die erfolgreiche Ablegung der Allgemeinen Kanzleiprüfung.

Beamte, die die Wirtschaftsunteroffiziersprüfung oder die Kanzleiunteroffiziersprüfung erfolgreich abgelegt haben und Wachebeamte waren, können von der Ablegung der in dem vorhergehenden Absatz genannten Prüfungen befreit werden.

Anmerkung: Die in Klammer angeführten Amtstitel gelten für Beamte des Kanzleidienstes.

44. Mittlerer technischer Dienst.

ITechnischer Adjunkt

IITechnischer Offizial

III Technischer Oberoffizial

IV

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den mittleren technischen Dienst.