# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965)

68. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1964 über die Beseitigung und Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertungs-Verordnung 1965).

Auf Grund der §§3, 4, 5, 6 und 8 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tienkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, sowie des § 14 und des § 61 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGB1. Nr. 177/1909, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

(1)Der Oö. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Regau wird die Abholung und Beseitigung bzw. Verwertung der in Oberösterreich anfallenden Gegenstände gemäß § 2 übertragen.

(2)Die Oö. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. (b. H. in Regau darf Gegenstände gemäß § 2

aus Gebieten außerhalb Oberösterreichs nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes beseitigen bzw. verwerten.

(3)Zur Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 wird der Betrieb nachstehender Einrichtungen bewilligt:

(4)Die Einzugsgebiete der einzelnen Tierkörpersammelstellen umfassen nachstehende Gemeinden:

..... (Anm.: Tabelle nicht darstellbar)

§ 2.

(1)Folgende Gegenstände sind an die zuständige Tierkörpersammelstelle abzuführen:

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholtem

amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.

§ 3.

(1)Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 2 unterliegen sowie der jenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirte, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten u. a.), ist verpflichtet, der Gemeinde oder der zuständigen Tierkörpersammelstelle unverzüglich innerhalb 18 Stunden im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß1 ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind bzw. in einen von der Gemeinde aufgestellten Sammelbehälter

eingebracht wurden. Wird die Anzeige der Tierkörpersammelstelle erstattet, so hat der Anzeigende hievon der Gemeinde ehestmöglich Kenntnis zu geben.

(2)Falls ablieferungspflichtige Gegenstände in einem Betrieb regelmäßig anfallen (Schlachthöfe, gewerbliche Schlachtstätten u. a.) und mit der zuständigen Tierkörpersammelstelle im Einvernehmen

mit der Gemeinde eine turnusmäßige Abholung dieser Gegenstände vereinbart wurde, entfällt die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1.

§ 4.

(1)Die Gemeinde hat die bei ihr eingelaufenen Anzeigen unverzüglich im kürzesten Wege an die zuständige Tierkörpersammelstelle weiterzuleiten.

(2)Die Gemeinde ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.

(3)Die Schlachthoftierärzte und die Fleischbeschauer haben anläßlich der Vieh- und Fleischbeschau

die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b abzuliefernden Gegenstände in der Spalte "Anmerkungen" der Vormerkbücher über die Vieh- und Fleischbeschau einzutragen.

§ 5.

(1)In Schlachthöfen, in gewerblichen Schlachtstätten, in Häutesammelstellen und in Gerbereien haben die Inhaber dieser Anlagen Sammelbehälter, die von der Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen sind, an geeigneten Plätzen in ausreich ender Anzahl aufzustellen.

(2)Die Gemeinden haben Sammelbehälter, die von der Tierkörperverwertungsanstalt zur Verfügung zu stellen sind, an geeigneten Plätzen (in den einzelnen Ortschaften) in ausreichender Anzahl aufzustellen.

(3)Bis zur Abholung sind die abzuliefernden Gegenstände so zu verwahren, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung durch Tiere verhindert wird. Abzuliefernde Gegenstände, die in den von der Gemeinde aufzustellenden. Sammelbehältern verwahrt werden können, sind ohne unnötigen Aufschub in diese Sammelbehälter einzubringen.

(4) Vor der Abholung durch die Tierkörpersammelstelle dürfen Körper gefallener Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde abgehäutet oder zerlegt werden.

§ 6.

(1)Die Tierkörpersammelstelle hat dafür zu sorgen, daß die abzuliefernden Gegenstände so rasch wie möglich, Gegenstände, die nicht in Sammelbehältern (§ 5 Abs. 1 und 2) verwahrt werden, innerhalb 36 Stunden nach Eintreffen der Anzeige abgeholt werden. Ist die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, so hat die Tierkörpersammelstelle dies der Tierkörperverwertungsanstalt unverzüglich zu melden. Ist die fristgerechte Abholung auch seitens der Tierkörperverwertungsanstalt nicht möglich, so ist dies unverzüglich dem Amt der o. ö. Landesregierung anzuzeigen.

(2)Bei der Zufuhr abzuliefernder Gegenstände, die nicht in Sammelbehältern verwahrt werden, zum Verladeort und bei der Verladung hat der Besitzer (Vertreter) unentgeltlich Hilfe zu leisten. Verladeort ist die dem Ort der Lagerung der abzuliefernden Gegenstände zunächst gelegene von der Tierkörpersammelstelle mit einem Kraftfahrzeug erreichbare Stelle.

(3)Die Tierkörpersammelstelle hat die Übernahme der abgelieferten Gegenstände in einer Übernahmebescheinigung gemäß Anlage B in zweifacher Ausfertigung zu bestätigen. Die Übernahmebescheinigung ist vom Besitzer der abzuliefernden Gegenstände bzw. des sen Vertreter mitzuzeichnen. Die Übernahmebescheinigung für Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden, die von der Gemeinde aufgestellt wurden, ist vom Bürgermeister mitzuzeichnen. Die Zweitschrift der Übernahmebescheinigung ist dem Besitzer (Vertreter) bzw. dem Bürgermeister auszufolgen.

(4) Die Tierkörperverwertungsanstalt hat für die Tierkörpersammelstellen über die abgeholten Gegenstände Aufzeichnungen gemäß der Anlage C zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jeweils zum Jahresende abzuschließen und dem Amt der o. ö. Landesregierung vorzulegen.

§ 7.

In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen ist die Durchführung amtlich angeordneter Sektionen zu dulden und dem die Sektion durchführenden Amtstierarzt bzw. beauftragten Tierarzt die notwendige Hilfe zu leisten.

§ 8.

(1)In der Tierkörperverwertungsanstalt ist der Handel mit Futtermitteln - ausgenommen mit den in der Anstalt erzeugten Produkten - verboten.

(2)In den Tierkörpersammelstellen ist der Handel mit Futtermitteln verboten.

§ 9.

(1)In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen darf nur die zur Bewachung unbedingt notwendige Anzahl von Hunden gehalten werden.

(2)In der Tierkörperverwertungsanstalt und in den Tierkörpersammelstellen dürfen Schweine nicht

gehalten werden.

(3)In der Tierkörperverwertungsanstalt oder in Tierkörpersammelstellen Beschäftigte sind wegen

der infolge ihrer Tätigkeit bestehenden erhöhten Gefahr von Seucheneinschleppung verpflichtet, von ihnen gehaltene Kälber, Schafe, Schweine und Ziegen" anläßlich der Schlachtung der tierärztlichen

Vieh- und Fleischbeschau zu unterziehen.

§ 10.

(1)Für die Abholung und Beseitigung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände haben -

soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist - die Gemeinden Gebühren gemäß der Anlage A Z. 1 an

den Landeshauptmann zu entrichten. Diese Gebühren werden für die Oö. Tierkörperverwertungs-

Gesellschaft m. b. H. vom Landeshauptmann eingehoben.

(2)Für die Abholung und Beseitigung von tierischen Abfällen, die anläßlich der industriellen Verwertung von Schlachtungsabfällen anfallen, und von verdorbenen Waren animalischer Herkunft, soweit

sie nicht in Sammelbehälter, die von der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 2 aufgestellt wurden, eingebracht

werden; sowie für die Abholung und Beseitigung von Schlachtungsabfällen, die in Geflügelschlachtstätten anfallen, haben die Besitzer dieser Gegenstände Gebühren gemäß der Anlage A Z. 2 an die in

§ 1 genannte Gesellschaft zu entrichten.

(3)Für die Beistellung von Sammelbehältern gemäß § 5 Abs. 1 hat der Betriebsinhaber, für die Beistellung von Sammelbehältern, die gemäß § 5 Abs. 2 in der Gemeinde aufgestellt werden, hat die Gemeinde der in § 1 genannten Gesellschaft ein Benutzungs

entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Entgeltes wird auf Grund des von der Gesellschaft nachzuweisenden laufenden Aufwandes für die Beistellung der Sammelbehälter vom Landeshauptmann durch Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung festgesetzt.

§ 11.

(1)Die Gemeinden haben dem Landeshauptmann jeweils bis zum 15. Jänner die Anzahl der nach der letzten Viehzählung in der Gemeinde gehaltenen Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine sowie die Anzahl der laut der jeweiligen Hundeliste gehaltenen Hunde

zu melden.

(2)Die Leiter der Schlachthöfe haben dem Landeshauptmann die Anzahl der im abgelaufenen Jahr im Schlachthof durchgeführten Schlachtungen, die Magistrate der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels sowie die Gemeinden Bad Ischl und Gmunden haben die An

zahl der im gleichen Zeitraum außerhalb der Schlachthöfe stattgefundenen Schlachtungen, bei denen die Vieh- und Fleischbeschau durch

geführt wurde, gemäß der Anlage D jeweils bis zum 15. Jänner zu melden.

§ 12.

(1)Die Gebühren nach § 10 Abs. 1 werden den Gemeinden vom Landeshauptmann für das abgelaufene Jahr auf Grund der Meldungen gemäß § 11 und der Meldungen an die Fleischbeschauausgleichskasse vorgeschrieben.

(2)Die Gebühren nach § 10 Abs. 2 und das Benutzungsentgelt gemäß § 10 Abs. 3 werden von der im § 1 genannten Gesellschaft jährlich den Gemeinden, Betriebsinhabern und Besitzern bekanntgegeben

und sind innerhalb von 30 Tagen der genannten Gesellschaft zu entrichten!.

§ 13.

Übertretungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 8 der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 241/1919, Übertretungen der §§ 7 bis 9 dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des § 63 Z. 3 des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 14.

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Tierkörperverwertungs-Verordnung, LGB1. Nr. 52/1960, in der Fassung der

Verordnungen LGB1. Nr. 14/1962, LGB1. Nr. 27/1962, LGB1. Nr. 21/1963, LGB1. Nr. 60/1963,

LGB1. Nr. 14/1964, LGB1. Nr. 17/1964 und LGB1. Nr. 25/1964 außer Kraft.

Anlage A

(Anm.: Anlage A nicht darstellbar)

Anlage B

(Anm.: Anlage B nicht darstellbar)

Anlage C

(Anm.: Anlage C nicht darstellbar)

Anlage D

(Anm.: Anlage D nicht darstellbar)