# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957)

69. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Dezember 1964 betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung 1957 in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957).

In Durchführung der §§ 7, 9, 10 und 24 der Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154, wird verordnet:

§ 1.

(1)DAS ENTGELT IM SINNE DES § 7 ABS. 1 DER HAUSBESORGERORDNUNG 1957 BESTIMMT SICH NACH DEN §§ 2 BIS 7 DIESER VERORDNUNG.

(2)Bei Berechnung des Entgeltes für die dem

Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen, ausgenommen die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis, sind folgende Räume des Hauses zu berücksichtigen:

a)Wohnräume, das sind Zimmer und Kabinette;

Küchen gelten als Wohnräume, wenn sie mindestens acht Quadratmeter groß sind;

b)Nebenräume; das sind Hausgehilfinnenzimmer,

die kleiner als acht Quadratmeter sind, Küchen,

die kleiner als acht Quadratmeter sind, Badezimmer sowie sonstige zum Wohnungsverband

gehörige Räume, die mindestens zwei Quadratmeter groß sind;

c)Räume, welche nicht Wohnzwecken dienen; das

sind Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerräume,

Garagen, Kanzleien und dgl.

§ 2.

Als Entgelt für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen sind - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 7 - monatlich folgende Beträge zu bezahlen:

§ 3.

Für die unter § 1 Abs. 2 lit. c fallenden Räume ist dem Hausbesorger monatlich ein Betrag von S 0.50 für den Quadratmeter zu bezahlen.

§ 4.

(1)Den Hausbesorger ist für die Reinigung von

Klosetten, die von mehreren Mietern (Benutzern)

benützt werden, monatlich ein Betrag von S 6.- für

jeden das Klosett benützenden Mieter zu bezahlen.

(2)Wurde über die Reinigung der Klosette, die

von mehreren Mietern (Benutzern) benützt werden,

zwischen dem Eigentümer (Verwalter) des Hauses

und dem Hausbesorger eine Vereinbarung im Sinne

des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. e der Hausbesorgerordnung

1957 getroffen, so bestimmt sich das Entgelt für die

mehr als einmal wöchentlich erfolgende Reinigung

der Klosette nach dieser Vereinbarung.

§ 5.

In Häusern mit Holzstiegen erhöhen sich die in den §§ 2 bis 4 festgesetzten Beträge um 20 v. H.

§ 6.

Die Höhe des dem Hausbesorger in den Monaten November bis einschließlich März gebührenden Entgeltes für die Reinigung der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis bestimmt sich nach der Höhe des Entgeltes gemäß §§ 2 bis 5. Es beträgt bei einem Entgelt nach den §§2 bis 5

von weniger als S 800 . . . 25 v. H.

dieses Entgeltes,

von mindestens S 800 aber

nicht mehr als S 1.600 .... . . . 20 v. H.

dieses Entgeltes,

von mehr als S 1.600 .... . . . 15 v. H.

dieses Entgeltes.

§ 7.

Werden im Hause Hunde gehalten, so erhöht sich das Entgelt nach den §§2 und 3 dieser Verordnung je Hund um S 8.-. Für Blindenhunde ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8.

Das Sperrgeld für das öffnen des Haustores (§ 9 der Hausbesorgerordnung 1957) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 24 Uhr, in den Monaten Dezember, Jänner und Februar für die Zeit von 20 Uhr bis 24 Uhr, mit S 7.- und für die Zeit ab 24 Uhr bis zum ortsüblichen Türöffnen mit S 10.- festgesetzt.

§ 9.

Dem Hausbesorger gebührt als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Gerätschaften und Materialien ein Betrag in der Höhe von 25 v. H. des nach den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung zu ermittelnden Entgeltes. Dieser Betrag ist kein Bestandteil des Entgeltes, sondern monatlich als Zuschlag zum Entgelt zu leisten.

§ 10.

Das Entgelt nach den §§ 2 bis 7 sowie der Zuschlag nach § 9 sind mit Ende eines jeden Monates vom Hauseigentümer an den Hausbesorger zu bezahlen.

§ 11.

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1965 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung 1957 vom 16. Dezember 1961, LGBl. Nr. 62, außer Kraft.