# Gesetz über die Leistung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen an Beamte des Ruhestandes der Stadtgemeinde Wels und deren Hinterbliebene

3. Gesetz

vom 20. November 1964 über die Leistung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen an Beamte des Ruhestandes der Stadtgemeinde Wels und deren Hinterbliebene.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) Den Beamten des Ruhestandes der Stadtgemeinde Wels und deren Hinterbliebenen, denen bis zum 31. Dezember 1963 Ruhe- und Versorgungsgenüsse vom Pensionsfonds der o. ö. Gemeindebeamten (§ 45 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGB1. Nr. 44/1952, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGB1. Nr. 6/1957) geleistet wurden, sind die ihnen zustehenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse auch ab 1. Jänner 1964 von diesem Pensionsfonds zu leisten.

(2) Der Pensionsfonds der o. ö. Gemeindebeamten hat auch jene Versorgungsgenüsse zu leisten, die nach dem 31. Dezember 1963 für Hinterbliebene nach Ruhestandsbeamten der Stadtgemeinde Wels neu anfallen, wenn der Ruhestandsbeamte selbst dem Personenkreis des Abs. 1 angehört hat oder Versorgungsgenüsse gemäß Abs. 1 bereits geleistet wurden.

§ 2.

Die Stadtgemeinde Wels hat zu den gemäß § 1 geleisteten Ruhe- und Versorgungsgenüssen einen Beitrag von 20 v. H. an den Pensionsfonds der o. ö. Gemeindebeamten zu entrichten.

§ 3.

Die Bestimmungen des § 45 Abs. 5, des § 47 Abs. 1 und 3 und des § 48 des Gemeindebedienstetengesetzes gelten sinngemäß.

§ 4. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1964 in Kraft.