# Gesetz über die Anwendung der Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964 auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände)

5. Gesetz

vom 20. November 1964 über die Anwendung der Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964 auf Bedienstete des Landes und der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) .

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) Die Bestimmungen des Art. I des Bundesgesetzes vom 5. Februar 1964, BGB1. Nr. 21, mit dem das Beamtenentschädigungsgesetz neuerlich abgeändert wird (Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964), gelten sinngemäß als landesgesetzliche Vorschriften

(2) Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf Landesbedienstete angewendet werden, tritt an Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes die der Landesregierung. Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf den im Abs. 1 lit. b umschriebenen Personenkreis angewendet werden, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung sinngemäß die Bestimmungen des § 78 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGB1. Nr. 44/1952, in der Fassung der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGB1. Nr. 6/1957. Soweit die im Abs. 1 angeführten bundesgesetzlichen Bestimmungen als landesgesetzliche Vorschriften auf Vertragsbedienstete der Städte mit eigenem Statut angewendet werden, gelten hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung sinngemäß die Bestimmungen des § 116 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes, LGB1. Nr. 37/1956.

§ 2.

Die Bestimmungen des Art. I der Beamtenentschädigungsgesetz-Novelle 1964, BGB1. Nr. 21, treten als landesgesetzliche Vorschriften mit dem Tag in Kraft, mit dem sie als bundesgesetzliche Vorschriften wirksam wurden.