# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wird

12. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 15. Februar 1965, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wird.

In Durchführung des § 9 Abs. 4 des Gemeindesanitätsgesetzes, LGB1. Nr. 27/1928, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 37/1934 und LGB1. Nr. 39/1934 wird verordnet:

§ 1.

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 21. November 1955, LGB1. Nr. 85, über die den Gemeindeärzten für die Vornahme der Totenbeschau zustehende Vergütung in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 33/1960 wird wie folgt abgeändert:

§ 1 hat zu lauten:

„Die Vergütung für die Totenbeschau beträgt S 35.—."

§ 2.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 12. September 1960, LGB1. Nr. 33, womit die den Gemeindeärzten für die Vornahme

der Totenbeschau zustehende Vergütung neu festgesetzt wird, außer Kraft.