# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

14. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29. März 1965 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen.

In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1.

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGB1. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 10/1954 und LGB1. Nr. 35/1960 wird wie folgt abgeändert:

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.