# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten

16. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29. März 1965 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Nachstehende Gebiete, die in besonderem Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt: das Gebiet der Gemeinde Sandl (Fremdenverkehrsgebiet „Sandl"); das Gebiet der Gemeinde Wallern (Fremdenverkehrsgebiet „Wallern").

§ 2.

Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiet schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.