# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden

30. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 1965 betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden.

In Durchführung des § 46 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

In der Stadt Wels und in den nachstehend angeführten Gemeinden ist das Rindertuberkulosebekämpfungsverfahren auf sämtliche Rinder auszudehnen:

Politischer Bezirk Linz-Land:

Allhaming,

Ansfelden,

Asten,

Eggendorf im Traunkreis,

Enns,

Hörsching,

Keniaten an der Krems,

Kirchberg-Thening,

Leonding,

Markt Sankt Florian,

Neuhofen an der Krems,

Oftering,

Pasching,

Piberbach,

Pucking,

Traun,

Wilhering.

Politischer Bezirk Vöcklabruck:

Ampfelwang,

Attnang-Puchheim,

Aurach am Hongar,

Gampern,

Lenzing,

Neukirchen an der Vöckla,

Pilsbach,

Puchkirchen,

Schörfling,

Seewalchen,

Steinbach am Attersee,

Timelkam,

Ungenach,

Vöcklabruck,

Weyregg,

Zeil am Pettenfirst.

Politischer Bezirk Wels:

Buchkirchen,

Fischlham,

Gunskirchen,

Holzhausen,

Krenglbach,

Marchtrenk,

Pichl bei Wels,

Sattledt,

Schleißheim,

Sipbachzell,

Steinhaus,

Thalheim bei Wels,

Weißkirchen an der Traun.

§ 2.

(1)In den im § 1 bezeichneten Gemeinden sind die Rinder zu kennzeichnen und mittels der intrakutanen Tuberkulinprobe untersuchen zu lassen.

(2)Die Kennzeichnung erfolgt bei Rindern mittels bezifferter Ohrmarken.

§ 3.

(1)Die positiv reagierenden Rinder (Reagenten) sind unmittelbar nach Feststellung der Tuberkulinreaktion an der linken Ohrmuschel zu lochen (Durchmesser = 15 mm). Rinder, die mit einer nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Form der äußerl

ich erkennbaren Tuberkulose behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lochung der linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.

(2)Die Kennzeichen (Ohrmarke, Ohrlochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert werden und sind in den Tierpässen zu vermerken.

§ 4.

Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkulinisierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 5.

(1) Werden Reagenten nicht sofort abgestoßen, so sind sie sogleich seuchensicher abzusondern.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 sind festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungsgrad des Bestandes bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten, über 20 v. H. bis 50 v. H. innerhalb von sechs Monaten, über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten — vom Zeitpunkt der Feststellung gerechnet — entweder zur sofortigen Schlachtung oder an die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugelassenen Reagentenverwertungsbetriebe abzugeben.

§ 6.

Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.

§ 7.

Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsort geschlachtet werden.

§ 8.

Der gemeinsame Weidegang von tuberkulosefreien mit reagierenden bzw. nicht auf Tuberkulose untersuchten Rindern ist im Bereich der im § 1 angeführten Gemeinden verboten.

§ 9.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.

§ 10.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Die Weideverordnung vom 20.April 1963, LGB1.Nr.23, wird durch diese Verordnung nicht berührt.