# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Überwachungsgebühren für Landes- und Gemeindebehörden in Bauschbeträgen festgesetzt werden (Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1965)

32. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Juli 1965, mit der die Überwachungsgebühren für Landes- und Gemeindebehörden in Bauschbeträgen festgesetzt werden (Landes-Uberwachungsgebührenverordnung 1965).

Auf Grund des § 3 des Uberwachungsgebührengesetzes,BGBl, Nr. 214/1964, und des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, wird verordnet:

§ 1.

Für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen von Behörden des Landes oder der Gemeinden mit Bescheid von amtswegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben.

§ 2.

Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde S 16.—, bei der Überwachung solcher Veranstaltungen oder Vorhaben, die mit einer Ortsveränderung unter Beistellung von Dienstkraftfahrzeugen verbunden sind, S 28.—.

§ 3.

Der Berechnung der Überwachungsgebühren ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens verbunden ist.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. August 1965 in Kraft.