# Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Aufhebung einer Bestimmung des § 51 Abs. 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, durch den Verfassungsgerichtshof

35. Kundmachung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6, August 1965 betreffend die Aufhebung einer Bestimmung des § 51 Abs. 4 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 7. Juli 1965 zugestellten Erkenntnis vom 6. März 1965, G 25/64/13, zu Recht erkannt:

„Die im § 51 Abs. 4 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, enthaltenen Worte ,bis 39, 42 und 44' werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Kraft."

Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.