# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

44. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 29. November 1965 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge.

In Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:

§ 1. Richtsätze.

Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden folgende Richtsätze festgesetzt:

(Anm: Tabelle nicht darstellbar)

Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 530.— zuzüglich der gesetzlichen Kinderbeihilfe oder Familienbeihilfe. Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag bis zu S 690.— zuerkannt werden.

§ 2. Wochenfürsorge.

(1)Als Einkommenssatz, bei dessen Nichterreichen gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorge-Pflichtverordnung Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt werden, wird der zweifache Richtsatz der

allgemeinen Fürsorge für Alleinstehende zuzüglich der gesetzlichen Kinderbeihilfe, Familienbeihilfe sowie Mütterbeihilfe und des Mietbeitrages festgesetzt.

(2)Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, sofern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem Sozialversicherungsrecht besteht, folgende Leistungen gewährt:

§ 3. Anrechnung der Lehrlingsentschädigung.

Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrlingsentschädigung bis zu einem Betrag von S 200.— auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.

§ 4. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.