# Gesetz, mit dem ein Statut für die Stadt Wels erlassen wird (Statut für die Stadt Wels - StW.)

48. Gesetz

vom 1. Dezember 1965, mit dem ein Statut für die Stadt Wels erlassen wird (Statut für die Stadt Wels — StW.).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen: I. HAUPTSTÜCK. Allgemeines.

§ 1. Rechtliche Stellung der Stadt.

(1)Die Stadt Wels ist eine Stadt mit eigenem Statut.

(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht

auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung

zu besorgen.

(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.

Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der all

gemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen

aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu

verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung

ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2. Stadtgebiet.

(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralgemeinden Lichtenegg, Obereisenfeld, Pernau, Puchberg, Untereisenfeld und Wels.

(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf

örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu

Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt wer

den, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der

Gemeinderat zu bestimmen hat.

(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen Bezirk.

§ 3. Farben, Wappen und Siegel der Stadt.

(1)Die Farben der Stadt sind grün - rot.

(2)Das Wappen der Stadt zeigt in blau als Grundfarbe auf grünem, gewelltem Grund im silbernen, zweitürmigen, gezinnten Torbau, das durchbrochene

Rundbogentor mit hochgezogenem, goldenem Fallgitter, die Türme mit je drei schwarz geöffnetenFenstern, eines über zwei gestellt, über dem Gebäude schwebend der österreichische Rot-Weiß-Rot-Bindenschild.

(3)Die Befugnis, das Wappen zu verwenden, wird

durch die Stadt erteilt. Die Stadt kann über Antrag

die Verwemdung des Wappens physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechtes gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen

und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten

ist.

(4)Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das

Wappen mit der Umschrift „Stadt Wels".

§ 4. Einwohner und Bürger.

(1)Die Personen in der Stadt werden unterschieden

in Einwohner und Bürger.

(2)Einwohner sind jene Personen, die in der Stadt

wohnen.

(3)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.

§ 5. Ehrungen.

(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um

die Stadt besonders verdient gemacht haben oder

die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durch Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige

Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehrenbürger bedarf eines 'Beschlusses, der mit Dreiviertelmehrheit zu fassen ist.

(2)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(3) Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.

§ 6. Amtsblatt.

(1)Die Stadt hat das „Amtsblatt der Stadt Wels"

herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen

kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt

der Stadt Wels gesetzlich vorgeschrieben ist. Im

Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Verlautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.

(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die

Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des

Amtsblattes anzugeben.

(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind

jahrweise fortlaufend zu numerieren.

(4)Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen

unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In

anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher

Weise zu berichtigen.

(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden

beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Ein

sicht aufzuliegen.

II. HAUPTSTÜCK. Organe der Stadt.

§ 7. Übersicht.

Die Organe der Stadt sind:

1.der Gemeinderat,

2.der Bürgermeister,

3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),

4.der Magistrat.

I. Abschnitt. Der Gemeinderat.

§ 8. Zusammensetzung und Wahl.

(1)Der Gemeinderat besteht aus sechsunddreißig Mitgliedern.

(2)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf

Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung gewählt.

§ 9. Konstituierung und Gelöbnis.

(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen zwei Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.

(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom

Bürgermeister der abgelaufenen Funktionsperiode

unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2

lit. a einzuladen.

(3)Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters hat in der konstituierenden Sitzung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu

gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen und

sofort die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates vorzunehmen.

(4)Die Mitglieder des Gemeinderates haben dem Vorsitzenden und dieser hat dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, die übernommenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu er

füllen und der Stadt die Treue zu halten."

(5)Das Gelöbnis ist mit den Worten „Ich gelobe"

zu leisten. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung

ist zulässig.

(6) Später berufene Mitglieder (Ersatzmitglieder) leisten das Gelöbnis bei ihrem Eintritt in den Gemeinderat.

§ 10. Funktionsperiode.

(1)Die Funktionsperiode des Gemeinderates

dauert sechs Jahre, vom Tage seiner Angelobung an

gerechnet, jedenfalls aber bis zur Angelobung des

neu gewählten Gemeinderates.

(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen.

(3)Läuft die Funktionsperiode des Gemeinderates

in demselben Jahr wie die Gesetzgebungsperiode

des Nationalrates oder des Oberösterreichischen

Landtages ab, so darf die Wahl in den Gemeinderat

gemeinsam mit der Wahl in eine der genannten

Körperschaften nur auf Grund eines Landesgesetzes

vorgenommen werden.

§ 11. Rechte der Mitglieder.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer

den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rechten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu

unterrichten, Anträge zu stellen, Anfragen an den

Bürgermeister zu richten, die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den Abstimmungen teilzunehmen und die Verhandlungsschriften über die Sitzungen des Gemeinderates ein

zusehen.

(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der

Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

(3)Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf die vom Gemeinderat festgesetzte angemessene monatliche Aufwandsentschädigung, die acht v. H. der monatlichen Funktionsbezüge des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf die Aufwands

entschädigung kann nicht verzichtet werden.

§ 12. Pflichten der Mitglieder.

(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des

Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört,

teilzunehmen. Urlaub gewährt bis zu drei Monaten

der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne Debatte,

der Gemeinderat. Außer im Falle der Gewährung

eines Urlaubes kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem Vorsitzenden (Obmann)

unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.

(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen

Gründen an der Ausübung seines Mandates voraus

sichtlich längere Zeit verhindert oder vorläufig

seines Amtes enthoben, so hat der Bürgermeister auf

Antrag der Wahlpartei für die Dauer der Verhinderung (Enthebung) an Stelle des Verhinderten (seines

Amtes Enthobenen) mit dessen Rechten und Pflichten

das nach der Statutargemeinden-Wahlordnung berufene Ersatzmitglied einzuberufen.

(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der

Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder

der Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit)

oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des Gemeinderates nicht

gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(5)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom

Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn die Offenbarung des Geheimnisses durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

§ 13.

Erlöschen des Mandates und vorläufige Amtsenthebung.

(1)Während der Funktionsperiode des Gemeinderates erlischt das Mandat eines Mitgliedes durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Händen des

Bürgermeisters oder durch Erklärung des Mandatsverlustes.

(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates verlustig zu erklären:

a)wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hin

reichende Entschuldigung nicht erscheint oder

sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27)

entfernt;

b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht

in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder

es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;

c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen

des Gemeinderates unentschuldigt nicht teil

nimmt;

d)wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ursprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich bekannt wird.

(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinderat zu stellen.

(4)Wird gegen ein Mitglied des Gemeinderates

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ein

Strafverfahren eingeleitet (Voruntersuchung oder

Versetzung in den Anklagestand), so hat es hievon

unverzüglich den Bürgermeister zu verständigen.

Würde eine Verurteilung wegen dieser Handlung

nach der Statutargemeinden-Wahlordnung den Ausschluß vom Wahlrecht oder von der Wählbarkeit nach sich ziehen, so ist das Mitglied des Gemeinderates, solange das Strafverfahren dauert, vorläufig

seines Amtes enthoben und darf dieses nicht ausüben.

(5)Ein Mitglied des Gemeinderates ist ab dem

Zeitpunkte des Beschlusses des Gemeinderates, beim

Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erklärung

des Mandatsverlustes zu stellen, bis zur Zustellung

des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vor

läufig seines Amtes enthoben und darf dieses nicht

ausüben.

§ 14. Anzahl und Einberufung der Sitzungen.

(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so

oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 über die Ersatzzustellung anzuwenden.

(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom

Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung,

zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen wurden, ist ungesetzlich.

(3)Der Bürgermeister ist ferner verpflichtet,

binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, so

bald dies unter Angabe des Grundes schriftlich von

wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder von der Landesregierung verlangt wird.

§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen.

Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Sitzungen, mit Ausnahme jener, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt werden, sind auf Verlangen des Bürgermeisters oder von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates nicht öffentlich abzuhalten. In einer nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.

§ 16. Leitung der Sitzungen.

(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des

Gemeinderates, ausgenommen den Fäll des § 9, den

Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die Wahrung des Anstandes.

(2)Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur

solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behandelt werden, die in den Wirkungsbereich der Stadt fallen.

(s) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.

(4) Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.

§ 17. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung.

(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.

(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, so

weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich:

(4)Sind weniger als vierundzwanzig Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.

(5) Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle der Dringlichkeit zulässig, über die Dringlichkeit entscheidet der Gemeinderat ohne Debatte.

§ 18. Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr

Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zulässig.

(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden kann.

(3)Die Abstimmung findet durch Erheben einer

Hand statt; der Gemeinderat kann jedoch eine namentliche oder eine geheime Abstimmung mit Stimmzettel beschließen. Wahlen sind jedenfalls mit

Stimmzettel vorzunehmen.

§ 19. Beiziehung sachkundiger Personen.

(1)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen

des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende

kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung

das Wort erteilen.

(2)Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen.

§20. Verhandlungsschrift.

(1)über jede Verhandlung des Gemeinderates ist

eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle An

träge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei weiteren

Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen.

(2)Hegt ein Mitglied des Gemeinderates gegen

die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem- Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn dieser die Bedenken begründet

findet, hat er die Berichtigung vorzunehmen. Findet

der Vorsitzende hingegen die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsscforift an den Gemeinderat stellen.

(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche Sitzungen können) auf Verlangen von jedermann eingesehen werden.

§ 21. Vollzug der Beschlüsse.

(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist

außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürger

meister zu vollziehen.

(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß

des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichenSchaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemeinderat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen,

II. Abschnitt. Der Bürgermeister.

§ 22. Wahl und Amtsdauer.

(1)DER BÜRGERMEISTER IST IN DER KONSTITUIERENDEN SITZUNG (§ 9) NACH ANGELOBUNG DER MITGLIEDER DES GEMEINDERATES AUS DESSEN MITTE ZU WÄHLEN. WÄHL

BAR IST, WER EINER IM GEMEINDERAT VERTRETENEN WAHLPARTEI ANGEHÖRT, DIE ANSPRUCH AUF VERTRETUNG IM STADTSENAT HAT.

(2)Gewählt ist das Mitglied des Gemeinderates,

das mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen

Stimmen erhalten hat.

(3)Hat kein Mitglied des Gemeinderates bei der

Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet ein zweiter Wahlgang statt (engere Wahl). Bei diesem können gültigerweise nur für jene beiden Mitglieder des Gemeinderates, die im erstem Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen ab

gegeben werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Das Los ist von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Lebensjahren jüngsten anwesenden

Mitglied des Gemeinderates zu ziehen.

(4)Haben in der engeren Wahl beide Mitglieder

des Gemeinderates die gleiche Stimmenanzahl erlangt, so ist jenes Mitglied gewählt, dessen Wahlpartei bei der Gemeinderatswahl die größere Stimmenanzahl erhalten hat.

(5)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.

(6) Der Bürgermeister bleibt solange im Amt, bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.

§ 23. Gelöbnis.

(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines

Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu

leisten: „Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und

Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2)Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.

§ 24. Bezüge.

(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.

(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden aus seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und wenn seine Funktion wenigstens sechs Jahre gedauert hat, monatliche Ruhebezüge.

(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger

eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten

die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen

Todfallsbeitrag.

(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei —

soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt

ist — die Bestimmungen über die Entschädigung des

Landeshauptmannes sowie die Bestimmungen über

die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todfallsbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit

der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für

den Bürgermeister achtzig v. H. jener für den Landeshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen.

(5)Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge

besteht, ruht die Aufwandsentschädigung (§ 11 Abs. 3).

(e) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.

§ 25. Vertretung des Bürgermeisters.

Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Bürgermeisterstellvertreter vertreten (geschäftsführender Bürgermeisterstellvertreter). Als Vorstand des Magistrates wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.

§ 26.

Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle des Bürgermeisters. Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Vertretung berufene Bürgermeisterstellvertreter inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiterem Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten.

III. Abschnitt. Der Stadtsenat.

§ 27. Zusammensetzung und Wahl.

(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister,

den Bürgermeisterstellvertretern und weiteren Mitgliedern, die den Titel „Stadtrat" führen. Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach

Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.

(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituieren den Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte drei Bürgermeisterstellvertreter und fünf Stadträte.

(3)Die Mandate der Bürgermeisterstellvertreter

und der Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien im Verhältnis der Anzahl ihrer Vertreter aufzuteilen, wobei die Bestimmungen

über das Ermittlungsverfahren der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29 (§ 71 Abs. 3), sinngemäß anzuwenden sind; bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte sind der Bürgermeister und die Bürgermeisterstellvertreter auf die Liste ihrer Wahlpartei anzurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen«, die von mehr als der Hälfte der der jeweil igen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.

(4)Auf die Wahl einzelner Bürgermeisterstellvertreter oder Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

(5)Die Reihenfolge, in der die Bürgermeisterstellvertreter den Bürgermeister zu vertreten haben, ist

vom Bürgermeister nach Maßgabe der Stärke der

im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu bestimmen, (e) Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinander nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.

§ 28. Gelöbnis.

(1)Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe,

die Bundesverfassung der Republik Österreich, die

Verfassung des Landes Oberösterreich und alle

übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine

Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu er

füllen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung

ist zulässig.

(2)Die Bestimmungen über das von den Bürgermeisterstellvertretern dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.

§ 29. Bezüge.

Für die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Bürgermeisterstellvertreter fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden.

§ 30. Dauer der Amtsführung.

(1) Die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.

(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates erlischt:

a)durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu Händen des Bürgermeisters,

b)durch Verlust des Gemeinderatsmandates,

c)wenn es aus der Wahlpartei, in deren Wahlvorschlag es aufgenommen war, austritt oder ausgeschlossen wird,

d)durch Abberufung (Abs. 5).

(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im

Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt.

(4)Kommt die Stelle eines Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtrates während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat binnen zwei Wochen

die Neuwahl zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei

länger dauernder Abwesenheit oder Verhinderung

hat die Geschäfte ein Vertreter aus dem Kreis der

Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates

zu führen, den der Bürgermeister auf Vorschlag der

Wahlpartei des zu Vertretenden zu bestimmen hat;

dies gilt jedoch nicht für die Vertretung eines Bürgermeisterstellvertreters in seiner Funktion gemäß

§ 25.

(5)Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die Stadträte können von ihrem Amt als

Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen aus

geschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene

Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag

ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist

gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der

Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied

des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist

weder antrags- noch unterschriftsberechtigt. Für den

Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.

§ 31. Geschäftsführung.

(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des

Stadtsenates den Vorsitz.

(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft

es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, binnen zwei Wochen eine Sitzung einzu

berufen, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern

des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die

Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die

Anwesenheit von mehr -als der Hälfte der Mitglieder

einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.

(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.

Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so

ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(5)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen

des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen. Es steht dem Stadtsenat frei, einzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt

sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen

mit beratender Stimme beizuziehen.

(e) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen. In der Geschäftseinteilung sind jene Geschäftsbereiche anzuführen, die den einzelnen Mitgliedern des Stadtsenates zur dauernden Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat und im Gemeinderat zugewiesen sind (ständiger Referent).

(7)Die leitenden Bediensteten sind verpflichtet, alle

in den Geschäftsbereich eines ständigen Referenten

fallenden Geschäftsstücke sowie Vorlagen an den

Gemeinderat im Einvernehmen mit dem zuständigen

Referenten zu bearbeiten. Kann das Einvernehmen

nicht hergestellt werden, so ist die Angelegenheit

mit einer entsprechenden Darstellung der beiderseitigen Standpunkte vom Bürgermeister der geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuführen.

(8)Jeder ständige Referent ist, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 7, berechtigt, sich jederzeit

über alle Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches zu unterrichten und in Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen.

(9)Durch die Bestimmung des Abs. 7 werden die

dem Bürgermeister nach diesem Gesetz oder nach

anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Rechte nicht berührt.

§ 32. Vollzug der Beschlüsse.

(1)Jeder gültige Beschluß des Stadtsenates ist außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürger

meister zu vollziehen.

(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß

des Stadtsenates bestehende Gesetze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadtsenat zur neuerlichen Verhandlung und Beschlußfassung vorzulegen.

(3)Werden durch den neuerlichen Beschluß des

Stadtsenates die Bedenken des Bürgermeisters nicht

behoben, so hat der Bürgermeister diese Angelegenheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen.

Erachtet der Gemeinderat, daß die Gründe für das

Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er

den Beschluß des Stadtsenates aufzuheben. Andernfalls hat er den Bürgermeister anzuweisen, den Beschluß zu vollziehen.

IV.Abschnitt.

Der Magistrat.

§ 33. Zusammensetzung.

(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister

als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den

übrigen Bediensteten.

(2)Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter

der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem

Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein

rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.

§ 34. Gliederung.

(1)Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabteilungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf

die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem

sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere

Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in

Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.

(2)Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.

(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und

der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die

Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung

ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der

Bürgermeister — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — bei den zu treffenden Entscheidungen oder

Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im

Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor oder durch

Bedienstete vertreten lassen kann.

(4)Der innere Dienstbetrieb wird durch eine

Dienstbetriebsordnung geregelt.

§ 35. Kontrollstelle.

Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls eine Kontrollstelle vorzusehen, die die Gebarung des Magistrates zu überprüfen hat. Der Leiter der Kontrollstelle untersteht hinsichtlich dieser Prüfungstätigkeit unmittelbar dem Bürgermeister.

V.Abschnitt.

§ 36, Ausschüsse.

(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach

Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen

und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Ferner

kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates

für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.

(2)Die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien

haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen.

(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von

Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhandlungsgegenstände seines Wirkungskreises einem Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zuweisen.

(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die

mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit

in inhaltlichem Zusammenhang stehen.

(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis

bestimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüssen

frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die nicht

Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender

Stimme beizuziehen, desgleichen Mitglieder des

Gemeinderates, die nicht Ausschußmitglieder sind.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen

Obmann und einen Stellvertreter. Jeder Ausschuß

ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Obmannes

mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als

der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesen

den Mitglieder erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(7) Der Bürgermeister, das zuständige Mitglied des Stadtsenates (ständiger Referent) sowie der Magistratsdirektor sind berechtigt, an allen Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.

VI. Abschnitt.

§ 37. Befangenheit.

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt

sind von der Beratung und der Beschlußfassung über

einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:

1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil,

ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-

oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind

oder eine Person, die noch näher verwandt oder

im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;

2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl

oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege

befohlenen;

3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer

Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen.

(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der

Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.

(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch

für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei

Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ

die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen

haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im

Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mitglied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden,

ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.

(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.

(6) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.

VII. Abschnitt.

§ 38.

Geschäftsordnungen der Kollegialorgane und Ausschüsse.

(1)Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für

den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für

den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen

haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.

(2)Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat

insbesondere zu regeln:

b)daß vor Eingehen in die Tagesordnung der Vor

sitzende eine Umstellung der Verhandlungsgegenstände vornehmen und der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Drittel der An

wesenden beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird;

c)daß Dringlichkeitsanträge (§17 Abs. 5) von einer

bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates, die — unter Einrechnung des Antragstellers — sechs nicht übersteigen darf, unter

stützt sein müssen und daß ein Dringlichkeitsantrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist,

wenn dies der Gemeinderat mit einer Mehrheit

von zwei Drittel der Anwesenden beschließt;

f)daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates

gemäß § 11 Abs. 1 schriftlich verfaßt und vor

Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen;

dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsbehandlung;

g)daß jedes Mitglied des Gemeinderates zu einem

ordnungsgemäß in Behandlung genommenen An

trag bis zum Schluß der Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge sowie einen Unterbrechungsantrag stellen kann;

(3)In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse

des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind

jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b, d, g und i sinngemäß aufzunehmen.

(4)Ein im Gemeinderat gestellter Antrag auf Änderung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt werden. III.HAUPTSTÜCK.

Gemeindeverbände.

§ 39. Allgemeine Bestimmungen.

Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsange-hörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.

IV.HAUPTSTÜCK.

Wirkungsbereich der Stadt.

§ 40. Einteilung.

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 41. Eigener Wirkungsbereich.

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich

die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgen

den Angelegenheiten gewährleistet:

1.Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet

der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt;

2.Bestellung der Bediensteten und Ausübung der

Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit

überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und

Prüfungskommissionen;

3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929); örtliche Veranstaltungspolizei;

4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei ;

5.Flurschutzpolizei;

6.örtliche Marktpolizei;

7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch

auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens

sowie des Leichen- und Bestattungswesens;

8.Sittlichkeitspolizei;

9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken

dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), zum Gegen stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;

(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und — vorbehaltlich der Bestimmungen des § 67 — unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind

die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeblich.

(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche

Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Ab

wehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen so

wie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht

gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des

Bundes und des Landes verstoßen.

(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung

durch Verordnung der Landesregierung auf eine

staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch

eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine

Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 4.

§ 42. übertragener Wirkungsbereich.

(1)Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen

des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze

im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu

besorgen hat.

(2)Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

V. HAUPTSTÜCK. Zuständigkeit der Organe.

I. Abschnitt.

§ 43. Zuständigkeit des Gemeinderates.

(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

1.Anträge auf Änderung des Statutes einschließlich Grenzänderungen des Stadtgebietes;

2.die Ausübung der Oberaufsicht über die Geschäftsführung; der Gemeinderat ist insbesondere befugt, die Geschäftsführung des Magistrates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu untersuchen beziehungsweise untersuchen zu lassen

sowie die Vorlage aller

einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen,

Schriften und Berichte zu verlangen;

3.sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die

Erlassung, Änderung und Aufhebung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Durchführungsverordnungen sowie die Festlegung der

allgemeinen Grundsätze zur Regelung der inneren Einrichtungen für die Besorgung der Aufgaben der Stadt;

4.die Ausübung der Diensthoheit über die Bedien

steten der Stadt in generellen Angelegenheiten,

soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

5.die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung

sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und

Betriebsvereinbarungen;

6.der Antrag auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf eine staatliche Behörde (§ 41

Abs. 5);

7.die Festsetzung allgemein geltender Entgelte

(Tarife);

8.der Erwerb und die Veräußerung beweglicher

und unbeweglicher Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte bei einem Kaufpreis (Tausch

wert) von über S 200.000.—;

10.die Aufnahme und Gewährung von Darlehen

oder die Leistung von Bürgschaften, wenn das

Darlehen oder die Bürgschaft den Betrag von

S 200.000.— übersteigt;

11.die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die

veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von

S 200.000.— übersteigen;

12.der Erwerb und die Veräußerung von Wert

papieren mit einem Wert von mehr als

S 200.000.—;

13.der Abschluß und die Auflösung sonstiger Verträge, wenn das darin festgesetzte einmalige

Entgelt S 200.000.— oder das jährliche Entgelt

S 100.000.— übersteigt;

14.die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen

Unternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft oder Gesellschaft und der Austritt aus ihnen;

15.die Gewährung von Subventionen, wenn der

Betrag im einzelnen S 200.000.— übersteigt;

16.die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und

Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der

Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert S 200.000.— übersteigt;

17.die gänzliche oder teilweise Abschreibung

(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder

privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von

über S 100.000.— im Einzelfalle;

18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem Wert von über S 100.000.

(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

II. Abschnitt.

§ 44. Zuständigkeit des Stadtsenates.

(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der

Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden

Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat

dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder

die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.

(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig An

träge an den Gemeinderat zu stellen.

(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem

Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu

gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:

a)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die

Anstellung und Ernennung von Beamten, deren

Versetzung in den zeitlichen oder dauernden

Ruhestand sowie die Entlassung;

b)die Aufnahme von Vertragsbediensteten;

c)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die

Gewährung von Mehrdienstleistungsvergütungen, einmaligen Belohnungen, Bezugsvorschüssen, wenn der Bezugsvorschuß das Ausmaß des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, und von Geldaushilfen an Bedienstete;

d)die Aufnahme von Aushilfskräften für eine Zeitdauer von mehr als drei Monaten;

e)die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse an den Gemeinderat;

f)die Ausübung der der Stadt zustehenden Vor

schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;

g)die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und

Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert

S 200.000.— nicht übersteigt und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist;

(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in

allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten sind.

(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates

fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden,

wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne

Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann

oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine

Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur

nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(6) Falls gemäß § 36 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu.

(7) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 45.

Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder des Stadtsenates. Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — i n der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen leitenden Bediensteten rechtzeitig und laufend zu unterrichten.

III. Abschnitt. Zuständigkeit des Bürgermeisters.

§ 46. Eigener Wirkungsbereich.

(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.

(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates und für dessen Geschäftsführung verantwortlich. Er erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung, die Geschäftseinteilung und

die Dienstbetriebsordnung für den Magistrat.

(3)Der Bürgermeister legt die beim Magistrat an

gefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung

in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vor lagen des Bürgermeisters).

(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, Aushilfskräfte für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzunehmen.

(5)Dem Bürgermeister steht — unbeschadet der

dem Stadtsenat zustehenden Rechte — die Zuweisung des Personals zu. (e) Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister verantwortlich.

(7)Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates

fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden,

wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die

Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung, bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch

unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der Bürgermeister an

Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine

Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur

nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

(8)Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner

dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen

Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 47. übertragener Wirkungsbereich.

(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.

Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe

des Bundes, in) den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen

Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches

Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der

Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern

zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe

oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.

(3) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig werden, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

IV. Abschnitt.

§ 48. Zuständigkeit des Magistrates.

(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.

(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen

behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit

diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vor

behalten sind.

(3)Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem

Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften

zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten

vorbehalten:

a) die selbständige Erledigung folgender Geschäfte:

1.die unmittelbare Verwaltung des Vermögens

der Stadt;

2.die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu

S 20.000.—, wiederkehrender Ausgaben von

jährlich höchstens S 5.000.—, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zu einem Be

trag von S 2.000.—, sofern alle diese Aus

gaben im Voranschlag bedeckt sind;

(4) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.

VI. HAUPTSTÜCK. Gemeindewirtschaft.

I. Abschnitt. Maushaltswirtschaft.

§ 49. Voranschlag.

(1)Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender

Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr)

einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für

die Führung des Haushaltes ist.

(2)Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der von der Stadt

verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.

§ 50. Feststellung des Voranschlages.

(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes

Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden

Jahres festzustellen.

(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens

sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat

spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.

(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist

der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist

fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich ein

gebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei

der Beratung in Erwägung zu ziehen.

§ 5-1. Außer- und überplanmäßige Ausgaben.

(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die eine Überschreitung der Ausgabenansätze zur Folge haben, sind nur zulässig, wenn sie vom Gemeinderat beziehungsweise vom Stadtsenat beschlossen wurden. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über

a)außerplanmäßige Ausgaben, wenn der Betrag

S 50.000.— übersteigt, '

b)überplanmäßige Ausgaben, wenn der Betrag

S 100.000.— übersteigt, und

c)außerplanmäßige und überplanmäßige Aus

gaben, sofern der Stadtsenat bereits derartige

Ausgaben in der Höhe von insgesamt eins v. H.

der gesamten veranschlagten Ausgaben beschlossen hat.

(2) Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 1 hat der Bürgermeister unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

§ 52.

Voranschlagsprovisorium. Haushaltsführung ohne Voranschlag.

Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,

1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung notwendig sind, um die Verwaltung in

geordnetem Gange zu halten, insbesondere die

rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die

ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;

2.die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen

Beschlußfassung durch den 'Gemeinderat bedarf,

gegen nachträgliche Verrechnung auf die end

gültig festzustellenden Abgabensätze im Aus

maße des Vorjahres weiter einzuheben und die

sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.

§ 53, Rechnungsabschluß.

(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens, spätestens

aber bis 30. Juni, den Rechnungsabschluß vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterleitet.

(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat

ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur

öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung

fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte

Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung

in Erwägung zu ziehen.

(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den

Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der

städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von

der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.

(4)Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so

hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die

zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der Stadt erforderlich sind.

II. Abschnitt. Vermögenswirtschaft.

§ 54. Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt.

(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim' ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.

(2) Das Vermögen der städtischen Unternehmungen und der von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.

§ 55. Darlehensaufnahme.

Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).

§ 56. Darlehen; Haftung.

Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.

§ 57. Vermögens- und Schuldennachweis.

(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche

Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. iDieser Nachweis bildet die Grundlage zur

Führung einer Vermögensrechnung.

(2)Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind getrennt zu erfassen.

III. Abschnitt. Unternehmungen.

§ 58. Errichtung und Führungsgrundsätze.

(1)Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis

zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich

dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.

(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die

von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen

der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der

Stadt im Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt

sinngemäß für die Erweiterung' von wirtschaftlichen

Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer

wirtschaftlichen Unternehmung.

(s) Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird.

(4) Die Erträge jeder Unternehmung haben in der Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmungen zu ermöglichen.

§ 59. Organisationsstatuten.

(1)Der Gemeinderat hat für die städtischen Unternehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in

denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der

Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen

und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in

einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden

Betriebs- und, Verwaltungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen ge

führt werden können. Doch dürfen bezüglich der

Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständig

keit des Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des

Stadtsenates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bürgermeisters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magistrates

nach § 48 Abs. 3 lit. a Z. 11 nicht verändert werden.

(2)In dem Organisationsstatuten sind jedenfalls

vorzubehalten:

1.dem Gemeinderat:

a)die Errichtung, Auflassung und jede wesentliche Änderung des Umfanges der Unternehmungen,

b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des

Investitionsprogrammes und der Jahresrech

nungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen),

c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die

Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen

zur Bedeckung der Verluste,

d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte

(Tarife),

e)der Abschluß von Kollektivverträgen- und

Betriebsvereinbarungen,

f)der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher

Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte,

die einen in den Organisationsstatuten fest

gelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

2.dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):

a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung

und die Geschäftsführung,

b)der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung beweglicher und unbeweglicher

Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte,

die einen in den Organisationsstatuten fest

gelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;

3.dem Magistrat:

alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der Stadt vorbehalten sind.

IV. Abschnitt. Kassen- und Prüfungswesen.

§ 60.

Kassengeschäfte.

Alle Kassengeschäfte der Stadt sind von der Stadtkasse zu erledigen. Nebenkassen können für bestimmte Dienststellen errichtet werden. Für die städtischen Unternehmungen können Sonderkassen eingerichtet werden.

VII. HAUPTSTÜCK.

Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen. Unterfertigung von Urkunden.

§ 61. Instanzenzug.

(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates. Der 'Stadtsenat übt gegenüber dem Magist

rat auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist

eine Berufung nicht zulässig.

(3)über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land

übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, so

fern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landesregierung.

§ 62. Kundmachung von Verordnungen.

(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im

Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen. Das für

die Erlassung der Verordnung zuständige Organ

kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die

Kundmachung durch Anschlag an den Amtstafeln

der Stadt zu erfolgen hat.

(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes be

stimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem

Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt

sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der Kundmachung gilt bei Verordnungen, die im1 Amtsblatt

kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück

des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält,

herausgegeben und versendet wird. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als

dies durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

werden anders lautende gesetzliche Vorschriften

über die Kundmachung von Verordnungen nicht

berührt.

§ 63. Unterfertigung der Urkunden.

(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschlußfassung des Gemeinderates oder des Stadt-Senates bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(2) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.

VIII. HAUPTSTÜCK. Aufsichtsrecht des Landes.

§ 64. Aufsicht im allgemeinen.

(1)Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die

Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei

Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Ge

setze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere

ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die

ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregierung

für den Bereich der Landesvollziehung zustehen,

werden durch dieses Hauptstück bestimmt.

(2)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht

außer in den Fällen der §§67 und 71 niemandem ein

Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht nur

der Stadt ein Rechtsanspruch zu.

§ 65. Unterrichtungsrecht.

Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. 'Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.

§ 66. Verordnungsprüfung.

(1)DIE VON DER STADT IM EIGENEN WIRKUNGSBEREICH

ERLASSENEN VERORDNUNGEN HAT DER BÜRGERMEISTER UNVERZÜGLICH DER LANDESREGIERUNG MITZUTEILEN.

(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt

gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt

gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der

Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der

Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen

bei der Landesregierung einlangt.

(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.

§ 67. Vorstellung.

(1) Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt findet keinesfalls eine Vorstellung Statt. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung — Abs. 2 erster Satz — zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).

(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder

telegraphisch bei der Stadt einzubringen; die Vorstellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den

sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu

enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter Anschluß der Verwaltungsakten unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen, der

Landesregierung vorzulegen.

(3)Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Stadt zuzuerkennen, wenn durch die

Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender

Schade eintreten würde und nicht öffentliche Rück

sichten die sofortige Vollstreckung gebieten.

(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Stadt picht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon

die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen.

(5)Die Landesregierung hat den Bescheid, wenn

Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Aufhebung wird jedoch erst sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung an die Stadt wirksam.

(6) Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden. Wird diese Entscheidung vor Ablauf der im Abs. 5 bezeichneten Frist getroffen, so bewirkt sie das Außerkrafttreten des von der Landesregierung als rechtswidrig erkannten Bescheides.

§ 68. Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane

(1)Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 nicht mehr zulässig.

(2)Außer den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse

oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.

(3) Die Bestimmungen der §§66 und 67 werden durch die Bestimmungen der Abs 1 und 2 nicht berührt.

§ 69. Eingreifen bei Untätigkeit.

(1)Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von

Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.

(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.

(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzuschreiben.

§ 70. Gebarungsprüfung durch die Landesregierung.

Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.

§ 71. Genehmigungspflicht.

(1)Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung

der Landesregierung bedürfen, sind außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen folgende:

a)die Veräußerung oder Verpfändung von unbeweglichem Gemeindevermögen oder Gemeindegut im Wert von mehr als fünf v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufen den Rechnungsjahres;

b)der Abschluß von Darlehensverträgen, wenn

durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche

Gesamtschuldendienst der Stadt fünfzehn v. H.

der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages

des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde;

c)die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen

Haftungen durch die Stadt, wenn dadurch der Gesamtstand der von der Stadt übernommenen Haftungen dreißig v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde.

(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1

lit. a bis c nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.

(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der auf sichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat.

(4)Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften

werden hiedurch nicht berührt.

§ 72. Auflösung des Gemeinderates.

(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat

auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt

hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 69 einschreiten mußte.

(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Bürgermeisterstellvertreter und der Stadträte erloschen.

§ 73. Handhabung der Aufsicht.

(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Auf sichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.

(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes er

gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich

gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch

Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG.

1950 anzuwenden.

§ 74. Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen.

(1)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Parteistellung. Im Verfahren nach den §§67 und 68 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

(2)Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.

§ 75. Aufsicht über Gemeindeverbände.

Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.

### IX. HAUPTSTUCK. {#sec_ix_hauptstuck}

§ 76.

Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates.

(1)Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die

Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur

Angelobung der neu gewählten Organe auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt

auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters ein die Verwaltung provisorisch weiterführendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung

Provisorischer Stadtverwalter führt. Zum Provisorischen Stadtverwalter darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf

dem Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt. Die

Landesregierung hat zur Beratung des Provisorischen Stadtverwalters in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung

dem vor der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu

entsprechen hat. Der Provisorische Stadtverwalter

hat sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.

Er hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die konstituierende Sitzung einzuberufen.

(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei

der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.

(4)Die Landesregierung hat innerhalb von drei

Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben.

X. HAUPTSTÜCK. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 77. Übergangsbestimmungen.

(1)Durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Organstellung der am 31. Dezember 1965 in Funktion stehenden Organe der Stadt und die Dauer

ihrer Funktionsperiode nicht berührt. Der bisherige Stadtrat führt die Bezeichnung Stadtsenat.

(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen; soweit es sich um Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung handelt und Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt eingebracht wurden, sind diese Rechtsmittel als Vorstellung (§ 67) zu behandeln.

§ 78. Schlußbestimmungen.

(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.

(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:

a)das Gesetz vom 11.Dezember 1963,LGBl.Nr.1/1964,

mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges Gemeindestatut erlassen wird;

b)das Gesetz vom 24. April 1961, LGBl. Nr. 24, mit

dem Aufgaben des selbständigen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen werden.

(3)Für die Stadt Wels gilt nicht das Gesetz vom

16. Februar 1928, LGuVBl. Nr. 27, betreffend die

Regelung des Sanitätswesens in den Gemeinden in der geltenden Fassung.

(4)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem auf seine Verlautbarung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.