# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs

49. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965 betreffend die Festsetzung der Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten Oberösterreichs.

In Durchführung des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, und der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965, LGB1. Nr. 34, wird verordnet:

§ 1. (t) Die Pflegegebühren nachstehender öffentlicher Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

(Anm: Tabelle nicht darstellbar)

(2) Das Entbindungspauschale (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen des Landeskrankenhauses Steyr, des Krankenhauses der Stadt Gmunden, des Krankenhauses der Stadt Vöcklabruck sowie in den Landesfrauenkliniken Linz und Wels S 1.400.—. In den übrigen in Abs. 1 angeführten öffentlichen Krankenanstalten ist für Pfleglinge der allgemeinen Gebührenklasse für Entbindungen die Pflegegebühr zu verrechnen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.