# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wird

51. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskinderkrankenhaus Linz festgesetzt wird.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, und der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965, LGB1. Nr. 34, wird verordnet:

§ 1.

Für das Landeskinderkrankenhaus Linz wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1966 in Kraft.