# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung abgeändert wird

52. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13, Dezember 1965, womit die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung abgeändert wird.

In Durchführung des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

§ 1 Abs. 1 der Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung, LGB1. Nr. 22/1963, hat zu lauten: „(i) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:

(Anm: Tabelle nicht darstellbar)

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.