# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen wird

57. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965,

mit der die Besorgung von Angelegenheiten des

eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen wird.

Auf Grund des § 41 Abs. 5 des Statuts für die Stadt Wels, LGB1. Nr. 48/1965, wird auf Antrag der Stadt Weis mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

§ 1.

(I) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels (§41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Wels) wird auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen: a) die örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929);

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Wels.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.