# Gesetz, mit dem das Anzeigenabgabe-Gesetz abgeändert wird (Anzeigenabgabegesetz-Novelle 1965)

1. Gesetz

vom 19. November 1965, mit dem das Anzeigenabgabe-Gesetz abgeändert wird (Anzeigenabgabegesetz-Novelle 1965).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Artikel 1.

Das Anzeigenabgabe-Gesetz, LGB1. Nr. 17/1952, wird wie folgt abgeändert:

1.Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„ (5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabebehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."

„§ 12. Strafbestimmung.

(1)Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch

die Abgabe verkürzt oder einer Verkürzung aus

gesetzt wird, ist als Verwaltungsübertretung von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geld

strafe bis zum Zehnfachen des Betrages zu be

strafen, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.

(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 be

geht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen, wer die

in den Bestimmungen des § 6, des § 7 Abs. 2 oder

des § 9 Abs. 1 oder 3 umschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt.

§ 13. Schlußbestimmung.

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten sind mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 12) solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929."

Artikel 2.

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 m Kraft. — -