# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden

3. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

12. Jänner 1966 betreffend die Ausdehnung des

Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder

in bestimmten Gemeinden.

In Durchführung des § 46 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 117, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

In den nachstehend angeführten Gemeinden ist das Rindertuberkulosebekämpfungsverfahren auf sämtliche Rinder auszudehnen:

Politischer Bezirk Braunau am Inn: Auerbach, Eggeisberg, Feldkirchen bei Mattighofen, Franking, Geretsberg, Haigernioos, Hochburg-Ach, Jeging, Kirchberg bei Mattighofen, Lengau, Lochen,

Maria Schmolln, Mattighofen, Moosdorf, Munderfing, Ostermiething, Palting, Perwang, Pfaffstätt, Pischelsdorf am Engelbach, St. Johann am Walde, St. Pantaleon, St. Radegund, Schalchen, Tarsdorf.

Politischer Bezirk Eferding: Alkoven,

Aschach an der Donau, Eferding, Fraham,

Haibach ob der Donau, Hartkirchen, Hinzenbach, Prambachkirchen, Pupping, St. Marienkirchen an der Polsenz,

Scharten, Stroheim.

Politischer Bezirk Freistadt: Kaltenberg, Königswiesen, Liebenau, Pierbach, St. Leonhard bei Freistadt, Schönau im Mühlkreis, Unterweißenbach, Weitersfelden.

Politischer Bezirk Perg:

Allerheiligen im Mühlkreis,

Arbing,

Baumgartenberg,

Dimbach,

Grein,

Kl am,

Kreuzen,

Mitterkirchen,

Münzbach,

Naarn im Machlande,

Pabneukirchen,

Perg,

Rechberg,

St. Georgen am Walde,

St. Nikola an der Donau,

St. Thomas am Blasenstein,

Saxen,

Waldhausen im Strudengau,

Windhaag bei Perg.

Politischer Bezirk Vöcklabruck: Attersee,

Berg im Attergau, Fornach, Frankenburg, Frankenmarkt, Innerschwand, Mondsee, Nußdorf am Attersee, Oberhofen am Irrsee, Oberwang, Pfafflng, Pöndorf, Redleiten, St. Georgen im Attergau, St. Lorenz, Straß im Attergau, Tiefgraben, Unterach am Attersee, Vöcklamarkt,

Weißenkirchen im Attergau, Zeil am Moos.

§ 2.

(1)IN DEN IM § 1 BEZEICHNETEN GEMEINDEN SIND DIE

RINDER ZU KENNZEICHNEN UND MITTELS DER INTRAKUTA

NEN TUBERKULINPROBE UNTERSUCHEN ZU LASSEN.

(2)Die Kennzeichnung erfolgt bei Rindern mittels

bezifferter Ohrmarken.

§ 3.

(1) Die positiv reagierenden Rinder (Reagenten) sind unmittelbar nach Feststellung der Tuberkulin-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1966. 1. Stück. Nr. 1, 2 u. 3.

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reaktion an der linken Ohrmuschel zu lochen (Durchmesser = 15 mm). Rinder, die mit einer nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Form der äußerlich erkennbaren Tuberkulose behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lochung der linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.

(ä) Die Kennzeichen (Ohrmarke, Ohrlochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert werden und sind in den Tierpässen zu vermerken.

§ 4.

Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkulinisierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 5.

(1)WERDEN REAGENTEN NICHT SOFORT ABGESTOßEN, SO

SIND SIE SOGLEICH SEUCHENSICHER ABZUSONDERN.

(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 sind

festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungs

grad des Bestandes

bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten,

über 20 v. H. bis 50 v. H. innerhalb von sechs

Monaten, über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten,

— vom Zeitpunkte der Feststellung gerechnet — der

Schlachtung zuzuführen.

§ 6.

Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.

§ 7.

Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsort geschlachtet werden.

§ 8.

Der gemeinsame Weidegang von tuberkulosefreien mit reagierenden bzw. nicht auf Tuberkulose untersuchten Rindern ist im Bereiche der im § 1 angeführten Gemeinden verboten.

§ 9.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.

§ 10.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft.

(2)Die Weideverordnung vom 20. April 1963,

LGB1. Nr. 23, wird durch diese Verordnung nicht

berührt.