# Gesetz, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben neuerlich geändert wird

5. Gesetz

vom 1. Dezember 1965, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeinden verbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben neuerlich abgeändert wird.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben, LGB1. Nr. 63/1961, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 1/1963, LGB1. Nr. 6/1964 und LGB1. Nr. 6/1965 wird wie folgt abgeändert:

Im § 2 haben die Worte „und am 31. Dezember 1965 außer Kraft" zu entfallen.