# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Oberösterreich

7. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 24. Jänner 1966 betreffend die Festsetzung der Anzahl der Kammerräte der Ärztekammer für Oberösterreich.

In Durchführung des § 28 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGB1. Nr. 92/1949, in der Fassung der Ärztegesetznovelle 1964, BGB1. Nr. 50, wird verordnet:

§ 1.

Die Anzahl der Kammerräte, die die Vollversammlung der Ärztekammer für Oberösterreich bilden, wird mit vierzig festgesetzt.

§ 2.

Die Zahl der weiteren Kammerräte, die zusammen mit dem Präsidenten und den Vizepräsidenten den Kammervorstand der Ärztekammer für Oberösterreich bilden, wird mit elf festgesetzt.