# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen

8. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 24. Jänner 1966 betreuend die Änderung des Mindesteinkommens der Sprengelhebammen.

In Durchführung des § 2 Abs. 4 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1. Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1.

Die V-e?e«kMi»g-der o. ö. Landesregierung üb-sr die Gewährleistung—eines--Mindesteinkommens der Sprengelhebammen, LGB1. Nr. 5/1952, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 60/1961 wird wie folgt abgeändert:

„(2) Für jedes unversorgte Kind unter 18 Jahren erhöht sich die Mindesteinkommensgrenze um den Betrag von S 2.000.—."

§ 2. Das Mindesteinkommen von S 15.000.— wird erstmals für das Kalenderjahr 1965 gewährleistet.