# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (13. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung)

9. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 14. März 1966 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (13. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung).

In Durchführung der §§1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1.

fi) Die Gemeinde Schörfling am Attersee wird zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S 1.50 pro Übernachtung ermächtigt.

(2)Die Gemeinden Haslach an der Mühl, Kirchschlag bei Linz, Kremsmünster, Natternbach, Neukirchen ai-i Walde, Ulrichsberg, Unterweißenbach, Vorderstoder und Vöcklabruck werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S 1.— pr o Übernachtung ermächtigt.

(3)Die Gemeinden Neukirchen an der Vöckla und Schlägl werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S —.80 pro Übernachtung ermächtigt.

(1) Die Gemeinden Altenberg bei Linz, Freinberg, Kleinzeil im Mühlkreis, St. Florian am Inn und St. Peter am Hart werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S —.50 pro Übernachtung ermächtigt.

(5) Die den Gemeinden Altheim, St. Pankraz und Wolfsögg am Hausruck erteilte Ermächtigung zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe wird zurückgenommen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.