# Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung eines Beschlusses des Gemeindeausschusses der Marktgemeinde Andorf durch den Verfassungsgerichtshof

13. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 16. Mai 1966 betreffend die Aufhebung eines Beschlusses des Gemeindeausschusses der Marktgemeinde Andorf durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. März 1966, V 40, 41/65, dem Landeshauptmann zugestellt am 26. April 1966, den Beschluß des Gemeindeausschusses der Marktgemeinde Andorf vom 24. August 1963, Durchführungsverordnung über die Einhebung des Anliegerbeitrages gemäß Gemeindeausschußbeschluß vom 22. Dezember 1962 für die Herstellung der Staubfreimachung und der Nebenanlagen im Marktgebiet Andorf, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.