# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Schonzeitenverordnung abgeändert wird

16. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Juni 1966, womit die Schonzeitenverordnung abgeändert wird.

In Durchführung des § 48 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:

§ 1.

§ 1 Abs. 1 der Schonzeitenverordnung, LGB1. Nr. 36/1964, wird abgeändert und die Schonzeit für Ringeltauben wie folgt neu festgesetzt:

„Ringeltauben .... vom 1. Mai bis 30. Juni."

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.