# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Windischgarsten, Roßleithen, Edlbach und Rosenau am Hengstpaß zum Fremdenverkehrsgebiet "Windischgarsten und Umgebung" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Garstnertal" neu geschaffen wird

17. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 20. Juni 1966, womit die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Windischgarsten, Roßleithen, Edlbach und Rosenau am Hengstpaß zum Fremdenverkehrsgebiet „Windischgarsten und Umgebung" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet „Garstnertal" neu geschaffen wird.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Windischgarsten, Roßleithen, Edlbach und Rosenau am Hengstpaß zum Fremdenverkehrsgebiet „Windischgarsten und Umgebung" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. November 1951, LGB1. Nr. 45) wird widerrufen.

§ 2.

Das Gebiet der Gemeinden Roßleithen, Edlbach und Rosenau am Hengstpaß wird zum Fremdenverkehrsgebiet „Garstnertal" erklärt.

§ 3.

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2 angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 4.

Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes {mit dem Sitz in Windischgarsten), dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 5.

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes „Windischgarsten und Umgebung" wird mit 87,5% an den Kurfonds Windischgarsten und mit 12,5% an den neuen Fremdenverkehrsverband „Garstnertal" übertragen.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.