# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Fremdenverkehrsgebiete "Strudengau" und "Waldhausen im Strudengau" neu geschaffen werden

19. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. Juli 1966, womit

die Fremdenverkehrsgebiete „Strudengau" und

„Waldhausen im Strudengau" neu geschaffen

werden.

In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Die Erklärung des Gebietes der Marktgemeinden St. Nikola a. d. Donau und Waldhausen im Strudengau zum Fremdenverkehrsgebiet „Strudengau" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 8/1954, LGB1. Nr. 56/1957, LGB1. Nr. 41/1958 und I.GB1. Nr. 37/1963) wird widerrufen.

§ 2.

(1)DAS GEBIET DER MARKTGEMEINDE ST. NIKOLA A. D.

DONAU WIRD ZUM FREMDENVERKEHRSGEBIET „STRUDEN

GAU" ERKLÄRT.

(2)Das Gebiet der Marktgemeinde Waldhausen

im Strudengau wird zum Fremdenverkehrsgebiet

„Waldhausen im Strudengau" erklärt.

§ 3.

Als Name der neuen Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2 angeführten Gebietsbezeichnungen.

§ 4.

Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.