# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes "Prambachkirchen"

20. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. Juli 1966 betreffend die Bildung eines eigenen Fremdenverkehrsgebietes „Prambachkirchen".

In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1.

Das Gebiet der Gemeinde Prambachkirchen wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet „Bezirk Eferding" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 14. November 1960, LGB1. Nr. 48) ausgeschieden und zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet „Prambachkirchen" erklärt.

§ 2.

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.

Die Erklärung zum selbständigen Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.