# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966)

23. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 1. August 1966 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landes-verwaltungsabgabenverordnung 1966).

In Durchführung des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr. 1/1957, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, wird verordnet:

§ 1.

(1)FÜR DAS AUSMAß DER VON DEN PARTEIEN IN AN

GELEGENHEITEN DER VOLLZIEHUNG DES LANDES ZU ENT

RICHTENDEN VERWALTUNGSABGABEN IST DER ANGESCHLOS

SENE, EINEN BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG BILDENDE

TARIF MAßGEBEND.

(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Post des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalte nach unverändert geblieben ist.

§ 2.

(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten,

wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3.

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung,

für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4.

(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die

gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten

der Landesverwaltung als auch die auf Grund von

bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie persönlich entrichtet werden, bei den Behörden des Landes aus

schließlich mittels der von der Landesregierung auf

gelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die

bei den Behörden des Landes während der Amts

stunden erhältlich sind.

(2)Die Verwaltungsabgabemarken sind sogleich

in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde

verbleibenden Geschäftsstücken oder, falls solche

nicht in Betracht kommen, auf amtlichen Vormerken

aufzukleben und sodann durch amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie

so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der

Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem

die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(3)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht persönlich entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

§ 5.

Diese Verordnung tritt am 1. September 1966 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962, LGB1. Nr. 3, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 65/1963, LGB1. Nr. 56/1964 und LGB1. Nr. 41/1965 aufgehoben.