# Gesetz, womit die Bauordnungsnovelle 1946 abgeändert wird (Oö. Bauordnungsnovelle 1966)

24. Gesetz

vom 18. Juli 1966, womit die Bauordnungsnovelle

1946 abgeändert wird (O. ö. Bauordnungsnovelle

1966).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Die Bauordnungsnovelle 1946 LGB1. Nr. 5/1947, wird wie folgt abgeändert:

Im Zweiten Hauptstück hat der § 5 zu lauten:

„§ 5. Behördliche Genehmigung der Teilung.

(1)Eine Teilung darf nicht genehmigt werden,

wenn ihr die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 oder

sonstige gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Ist für das betreffende Gebiet ein Flächenwidmungs

oder Bebauungsplan rechtswirksam, so darf die

Teilung auch dann nicht genehmigt werden, wenn

ihr Bestimmungen dieses Flächenwidmungs- oder

Bebauungsplanes entgegenstehen. Stehen solche Bestimmungen der Genehmigung nicht entgegen und

ist sie mit den Grundsätzen der Sicherung einer

zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar,

wobei neben den örtlichen auch die überörtlichen

Belange, insbesondere die öffentlichen Interessen der

Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Land- und Forst

wirtschaft und der Erhaltung des bestehenden Orts

oder Landschaftsbildes besonders zu berücksichtigen

sind, so ist die Genehmigung zu erteilen. Die Genehmigung kann auch unter Auflagen erteilt werden,

die die Sicherung der vorstehend genannten öffentlichen Interessen gewährleisten.

(2)Bauplätze und Kleingartenflächen müssen unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzen oder über eine grundbücherlich sichergestellte, aus reichende sonstige Verbindung mit dem öffentlichen

Wegenetz verfügen. Die seitlichen Grenzlinien neuer Bauplätze und Kleingartenflächen müssen möglichst senkrecht auf die Baulinien oder Straßerifluchtlinien oder, wenn kein Bebauungsplan rechtswirksam ist, möglichst senkrecht auf die Achse der Verkehrsfläche verlaufen. Durch eine Teilung zur Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen, Kleingartenflächen oder Teilen davon sowie zur Veränderung von bebauten Liegenschaften darf auch die zweckmäßige Bebauung -der unmittelbar angrenzenden und der benachbarten Liegenschaften nicht beeinträchtigt werden.

(3)Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe

aufweisen, daß den Anforderungen der Bauordnung

entsprechende Gebäude darauf errichtet werden

können. Das Ausmaß von Bauplätzen, Kleingarten

flächen und bebauten Liegenschaften hat in der Regel

mindestens 500 m2 zu betragen. Bei Unterschreitung

dieses Ausmaßes darf die Teilung nur genehmigt

werden, wenn Interessen an einer zweckmäßigen

und geordneten Bebauung nicht entgegenstehen.

(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in jedem

Verfahren über die Genehmigung einer Teilung die

Gemeinde und im Hinblick auf die überörtlichen

Belange der Raumplanung die Landesregierung zu

hören."