# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskrankenhaus Bad Ischl festgesetzt wird

25. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 1. August 1966, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Landeskrankenhaus Bad Ischl festgesetzt wird.

In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, LGB1. Nr. 35/1965 und LGB1. Nr. 11/1966, wird verordnet:

§ 1.

(I) Für das Landeskrankenhaus Bad Ischl wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.

(2} Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale nicht abgegolten: EEG- und EKG-Behandlungen, Röntgen- und Laborleistungen, physikalische Behandlungen und Kosten für fremde Untersuchungen. Diese Leistungen sind neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1966 in Kraft.